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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 34. Das Verwaltungsstreitverfahren.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • §. 32. Die Grenze zwischen Justiz und Verwaltung. Rechtssache. (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. Öffentlich rechtliche Ansprüche. Zulässigkeit des Rechtswegs.) Kompetenzkonflikt. Konflikt bei gerichtlichen Verfolgungen wegen Amts- und Diensthandlungen. Anwendungsgebiet der Verwaltungsgerichtsbarkeit. (Begriff der Verwaltungsstreitsache.)
  • §. 33. Die Verwaltungsgerichte und deren Instanzenzug.
  • §. 34. Das Verwaltungsstreitverfahren.
  • §. 35. Das Beschlußverfahren.
  • §. 36. Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen.
  • §. 37. Vollstreckungen der Entscheidungen und Beschlüsse im Verwaltungszwangsverfahren.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

§ 34. Das Verwaltungsstreitverfahren. 127 
Beweiswürdigung. Jedoch muß die Klage bei dem zuständigen Gericht 
schriftlich eingereicht werden, nur die Klage beim Kreisausschusse kann 
zu Protokoll erklärt werden. Die gegen orts= und kreispolizeiliche 
Verfügungen gerichtete Klage soll bei derjenigen Behörde angebracht 
werden, gegen deren Verfügung sie gerichtet ist; indessen gilt die Frist 
als gewahrt, wenn die Klage bei der zur Entscheidung darüber 
zuständigen Behörde angebracht ist (LVG. § 129). In der Klage 
ist ein bestimmter Antrag zu stellen, und sind die Person des Beklagten, 
der Gegenstand des Anspruchs, sowie die den Antrag begründenden 
Tatsachen zu bezeichnen (LVG. § 63). Abweichend vom zivilprozessualen 
Verfahren kann die Klage, sofern sich der erhobene Anspruch sofort 
als rechtlich unzulässig oder unbegründet herausstellt, ohne weiteres 
durch einen mit Gründen versehenen Bescheid zurückgewiesen werden. 
Scheint der erhobene Anspruch dagegen rechtlich begründet, so kann 
dem Beklagten ohne weiteres durch einen mit Gründen versehenen 
Bescheid die Klaglosstellung des Klägers aufgegeben werden. Namens 
des Kreisausschusses steht auch dem Vorsitzenden desselben, namens 
des Bezirksausschusses auch dem Vorsitzenden im Einverständnis mit 
den ernannten Mitgliedern der Erlaß eines solchen Bescheides zu. 
In dem Bescheide ist den Parteien zu eröffnen, daß sie befugt seien, 
innerhalb zwei Wochen vom Tage der Zustellung ab, entweder die 
Anberaumung der mündlichen Verhandlung zu beantragen oder das- 
jenige Rechtsmittel einzulegen, welches zulässig wäre, wenn der Bescheid 
als Entscheidung des Kollegiums ergangen wäre. 
Wird mündliche Verhandlung beantragt, so muß dieselbe zunächst 
stattfinden. Hat einer der Beteiligten mündliche Verhandlung beantragt, 
ein anderer das Rechtsmittel eingelegt, so wird nur dem Antrag auf 
mündliche Verhandlung stattgegeben. Wird weder mündliche Ver- 
handlung beantragt, noch das Rechtsmittel eingelegt, so gilt der Bescheid 
als endgültiges Urteil (LVG. § 64). Ist schon der im vorstehenden 
in das Ermessen des Gerichts gestellte Vorbescheid eine dem zivil- 
prozessualen Verfahren unbekannte Einrichtung, so zeigt auch der Fort- 
gang des Verwaltungsstreitverfahrens selbst bemerkenswerte Abweichungen 
von dem zivilprozessualen. 
Während im zivilprozessualen Verfahren die Selbstbetriebsmaxime 
der Parteien grundsätzlich durchgeführt ist, enthält das Verwaltungs-= 
streitverfahren Elemente der Offizial= und Untersuchungsmaxime. Der 
Verwaltungsrichter hat von Amts wegen für den Fortgang des Ver- 
fahrens Sorge zu tragen. Wird ein Vorbescheid nicht erlassen, 
so ist die Klage dem Beklagten seitens des Gerichts mit der Auf- 
forderung zuzustellen, seine Gegenerklärung innerhalb einer bestimmten, 
S. 161, 170, 183; Jebens, Verwaltungsrechtliche Aufsätze. Berlin 1899, S. 155 ff; 
Friedrichs, Die Besonderheiten des preußischen Verwaltungsstreitverfahrens. Ver- 
waltungsarchiv 6 S. 358: Schultzenstein, Die neuen deutschen Prozeßgesetze und 
das preußische Verwaltungsstreitverfahren im Verwaltungsarchiv 7 S. 263; der- 
selbe, Die Parteien im Verwaltungsstreitverfahren im Verwaltungsarchiv 12 
S. 112; Tezner, Die deutschen Theorien der Verwaltungsrechtspflege. Berlin 1901.
	        

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