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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel. Kommunen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 41. Der Gemeindehaushalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel. Kommunen.
  • §. 39. Stadtgemeinden.
  • §. 40. Das Gemeindevermögen und dessen Verwaltung.
  • §. 41. Der Gemeindehaushalt.
  • §. 42. Das Besoldungswesen (Gehalts- und Pensionswesen) in den Stadtgemeinden.
  • §. 43. Die Aufsicht über die Stadtverwaltung.
  • §. 44. Die Landgemeinden.
  • §. 45. Gutsbezirke.
  • Dritter Titel. Kommunalverbände.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

§ 41. Der Gemeindehaushalt. 8 42. Besoldungswesen rc. 157 
8 41. Der Gemeinbehanshalt (Tit. 7 Städteordn. §§ 66—71). 
Über alle Ausgaben, Einnahmen und Dienste, welche sich im voraus 
bestimmen lassen, entwirft der Magistrat jährlich spätestens im Oktober 
einen Haushaltsetat. Das Rechnungsjahr für den Gemeindehaushalt 
beginnt mit den 1. April und schließt mit dem 31. März. Der Be- 
schlußfassung der Gemeindebehörden bleibt überlassen, an Stelle des- 
Rechn unejahres eine Periode von 2 oder 3 Rechnungsjahren treten 
zu lassen 
Der Entwurf wird 8 Tage lang nach vorheriger Verkündigung. 
zur Einsicht aller Einwohner der Stadt offen gelegt und alsdann von 
den Stadtverordneten festgestellt. Eine Abschrift des Etats wird sofort 
der Aufsichtsbehörde eingereicht. Der Magistrat hat dafür zu sorgen, 
daß der Haushalt nach dem Etat geführt werde. Ausgaben, welche 
außer dem Etat geleistet werden sollen, bedürfen der Genehmigung der 
Stadtverordneten. 
Über alle Teile des Vermögens der Stadtgemeinde hat der Magistrat 
ein Lagerbuch zu führen. Die darin vorkommenden Veränderungen 
werden den Stadtverordneten bei der Rechnungsabnahme zur Erklärung 
vorgelegt. 
§ 42. Das Besoldungswesen (Gehalts= und Pensions. 
wesen) in den Stadtgemeinden. ) 
Der Normaletat aller Besoldungen wird von dem Magistrat ent- 
worfen und von den Stadtverordneten festgesetzt. Besteht kein Normal- 
besoldungsetat, welcher nicht unbedingt erforderlich ist, so sind die Be- 
soldungen vor der Wahl festzusetzen. Hinsichtlich der Bürgermeister 
und der besoldeten Magistratsmitglieder unterliegt die Festsetzung der 
Besoldung in allen Fällen der Genehmigung des Bezirksausschusses, in 
Berlin des Oberpräsidenten. Der Regierungspräsident (in Berlin Ober- 
präsident) ist ebenso befugt als verpflichtet, dafür zu sorgen, daß ihnen 
die zu einer zweckmäßigen Verwaltung angemessenen Besoldungsbeträge 
bewilligt werden. Nicht besoldeten Beigeordneten können mit Ge- 
nehmigung des Bezirksausschusses feste Entschädigungsbeträge bewilligt 
werden. Schöffen und Stadtverordnete erhalten weder Gehalt noch 
Remuneration, und ist nur die Vergütung barer Auslagen zulässig, 
welche für sie aus der Ausrichtung von Aufträgen entstehen. 
Die Aussichtsbehörde kann in Fällen eines auffälligen Mißverhält- 
nisses zwischen der Besoldung und den amtlichen Aufgaben der Beamten- 
stelle verlangen, daß den städtischen Beamten die zu einer zweckmäßigen 
Verwaltung angemessenen und der Leiistungsfähigkeit der Stadt- 
gemeinde entsprechenden Besoldungsbeträge bewilligt werden, insofern. 
nicht die Besoldung der betreffenden Stelle durch Ortestatut festgesetzt 
ist. Im Falle des Widerspruchs der Stadtgemeinde erfolgt die Fest- 
stellung der Besoldungsbeträge durch Beschluß des Bezirksausschusses 
1) Städteordn. Tit. 6 §#§ 64 f., Ges. betr. die Anstellung und Versorgung der 
en v. 30. Juli 1899 SS. S. 141.
	        

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