Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel. Kommunen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 44. Die Landgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel. Kommunen.
  • §. 39. Stadtgemeinden.
  • §. 40. Das Gemeindevermögen und dessen Verwaltung.
  • §. 41. Der Gemeindehaushalt.
  • §. 42. Das Besoldungswesen (Gehalts- und Pensionswesen) in den Stadtgemeinden.
  • §. 43. Die Aufsicht über die Stadtverwaltung.
  • §. 44. Die Landgemeinden.
  • §. 45. Gutsbezirke.
  • Dritter Titel. Kommunalverbände.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

§ 44. Landgemeinden. 163 
erkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge haben kann, bei 
Empfang von Armenunterstützungen oder Nichtentrichtung von Gemeinde- 
abgaben trotz Mahnung bis zur Entrichtung dieser. 
Für die Erhebung der Gemeindesteuern greifen dieselben Vorschriften 
Platz, wie bei der Stadtgemeinde. 
5. Die Organe der Landgemcinde. Dies sind der Gemeindevor- 
steher und die Gemeindevertretung. 
à) Der Gemeindevorsteher (Schulze, ) Scholze, Dorfrichter). 
Ersteht an der Spitze der Verwaltung der Landgemeinde, ist remunerierter, 
nur ausnahmsweise besoldeter Einzelbeamter. Ihm zur Seite stehen 
2—6 Schöffen (Schöppen, Gerichtsmänner, Gerichts= oder Dorf- 
geschworene), welche ihn in den Amtsgeschäften zu unterstützen und in 
Behinderungsfällen zu vertreten haben. Sie besitzen ein bloßes votum 
Consultativum, sind sämtlich auf 6 Jahre aus den Gemeindegliedern 
von der Gemeindevertretung bzw. Gemeindeversammlung gewählt und 
vom Landrat staatlich bestätigt. In größeren Gemeinden kann durch 
Ortsstatut ein aus dem Gemeindevorsteher und den Schöffen bestehender 
kollegialischer Gemeindevorstand eingeführt werden. 
Der Gemeindevorsteher wird zunächst auf 3 Jahre gewählt, nach 
Ablauf dieser Amtsdauer kann er auf weitere 9 Jahre gewählt werden. 
In Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern kann die Gemeinde- 
vertretung die Anstellung eines besoldeten Gemeindevorstehers beschließen. 
Die Wahl desselben erfolgt auf die Dauer von 12 Jahren und ist 
nicht beschränkt auf Gemeindeglieder. In größeren Gemeinden kann 
durch Ortsstatut mit Zustimmung des Ministers des Innern vorgeschrieben 
werden, daß ein oder mehrere Schöffen gegen Besoldung angestellt 
(auf 12 Jahre) werden sollen. 
Der Gemeindevorsteher ist die Obrigkeit der Landgemeinde und 
führt deren Verwaltung. Er vertritt die Gemeinde nach außen und 
führt mit denselben Befugnissen wie der Magistrat einer Stadtgemeinde 
die „laufende Verwaltung“. In der Gemeindeversammlung (Gemeinde- 
vertretung) führt er den Vorsitz mit vollem Stimmrecht. 
Der Gemeindevorsteher ist, sofern er nicht zugleich selbst das Amts- 
vorsteheramt bekleidet, das Organ des Amtsvorstehers für die Polizei- 
verwaltung. Der Gemeindevorsteher hat vermöge dessen das Recht und 
die Pflicht, da, wo die Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung 
und Sicherheit ein sofortiges polizeiliches Einschreiten notwendig macht, 
das dazu Erforderliche vorläufig anzuordnen und ausführen zu lassen. 
Er hat insbesondere auch das Recht und die Pflicht zur vorläufigen 
Festnahme und Verwahrung einer Person gemäß §§ 127, 128 St PO. 
und § 6 des Ges. zum Schutze der persönlichen Freiheit v. 12. Februar 
1850 (GS. S. 45), zur Beaussichtigung der unter Polizeiaufsicht 
stehenden Personen, zur Ausführung der ihm von dem Amtsvorsteher 
1) Früher gab es erbliche Schulzen. Die sogenannten „Erbscholtiseien“, die 
mit einem Grundstück dinglich verbunden waren, ebenso wie das Recht der Guts- 
herrschaft zur Besetzung des Schulzenamts sind durch die KO. vom 18. Dezember 
1872 §§ 36— 40 aufgehoben worden. 
11“
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment