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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 6. Die Staatsbürger (Von den Rechten der Preußen).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • §. 1. Geschichte der preußischen Verfassung.
  • §. 2. Die preußische Verfassung. Übersicht.
  • §. 3. Staatsgebiet.
  • §. 4. Rechtliche Stellung des Staatsoberhauptes. Vom Könige.
  • §. 5. Der Landtag.
  • §. 6. Die Staatsbürger (Von den Rechten der Preußen).
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

26 1. Buch. Verfassung des preußischen Staates. 
Bezüglich der Beschlagnahme von Briefen und Papieren sind maß- 
gebend die §§ 99—111 St PO. und § 121 RKO. Das Brief- 
geheimnis ist reichsgesetzlich gewährleistet durch § 5 des Postges. vom 
28. Oktober 1871 (Rel. S. 347) und das Telegraphengeheimnis 
durch das Telegraphenges. vom 6. April 1892 RGBl. S. 467. 
3. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen 
werden. Ausnahmegerichte und außerordentliche Kommissionen sind 
unstatthaft (Art. 7 Vu.). Vorstehende Bestimmung ist jetzt ersetzt 
durch § 16 des GVG., welcher lautet: 
Ausnahmegerichte sind unstatthaft, niemand darf seinem gesetzlichen 
Richter entzogen werden. Die gesetzlichen Bestimmungen über Kriegs- 
gerichte und Standrechte werden hiervon nicht berührt. 
Gemäß Art. 111 Vu., RV. Art. 68, preußisches Gesetz vom 
4. Juni 1851 (GS. S. 451) kann Art. 7 zeit= und distriktweise 
außer Kraft gesetzt werden. 
4. Strafen können nur in Gemäßbheit des Gesetzes an- 
gedroht oder verhängt werden (Art. 8 Vlu. § 2 StG#). 
Art. 8 bezieht sich nicht nur auf gerichtliche Strafen, sondern auch 
auf Straffestsetzungen der Verwaltungsbehörden, ausgenommen sind 
exekutive Zwangsmaßregeln gemäß § 132 LV. 
Da nach Art. 8 Strafen nur „in Gemähheit des Gesetzes“ angedroht 
und verhängt werden müssen, so genügt eine gesetzliche Bestimmung, 
in welcher die Befugnis, Straffestsetzungen zu treffen, delegiert ist. 
5. Unverletzlichkeit des Eigentums. Diesen Grundsatz spricht 
Art. 9 Satz 1 Vl. aus. Es handelt sich jedoch hier nur um einen 
unmittelbaren Eingriff in das Eigentum. Es scheiden demnach 
aus und unterliegen nicht dem Schutz des Art. 9 Beschränkungen des 
Eigentums, die auf dem Nachbarrecht fußen, oder die auf Grund 
polizeilicher Verfügungen und Anordnungen eintreten. Voraussetzung 
der letztgedachten polizeilichen Beschränkungen ist aber, daß die polizei- 
liche Anordnung nur in den gesetzlich zugelassenen Fällen ergeht, durch 
eine Gefahr in polizeilicher Hinsicht bedingt wird, die in anderer 
Weise nicht beseitigt werden kann, und endlich daß die mögliche 
Gefahr von dem betreffenden dritten bezw. dessen Besitz selbst ausgeht, 
daß sie für ihre Person oder Sache die Handhabe zu dem polizeilichen 
Einschreiten bietet. (OVG. E. Bd. 9 S. 354; Bd. 12 S. 397 ff., 
401 ff. und 24 S. 406.) 
Die Befugnis der Polizeibehörde, die Abstellung polizeiwidriger 
Zustände eines Grundstücks von dem Eigentümer ohne Rücksicht auf 
privatrechtliche Verhältnisse zu verlangen, unterliegt insofern einer 
Einschränkung, als sie, wenn ihr mehrere Mittel der Abhilfe zu Gebote 
stehen, dasjenige wählen muß, welches möglichst wenig in privatrecht- 
liche Streitgkeiten eingreift (OVG. E. Bd. 38 S. 447 in v. Kamntz 
Erg. Bd. 1 S. 517). Aus Gründen der Wohlfahrts= und Schönheits- 
pflege allein darf die Polizei nicht in das Privateigentum eingreifen. 
(OVG. E. Bd. 39 S. 278, 415; Schultzenstein DJ Z. 1902 Nr. 2.) 
Deshalb erging auch ein besonderes Gesetz, um den Landespolizei- 
behörden die Verbotsbefugnis zur Verhinderung der Verunstaltung
	        

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