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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Preußisches Beamtenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel. Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 8. Höhere Verwaltungsbeamte. Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Preußisches Beamtenrecht.
  • Erster Titel. Allgemeines.
  • Zweiter Titel. Verwaltungsbeamte.
  • §. 8. Höhere Verwaltungsbeamte. Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst.
  • §. 9. Technische Verwaltungsbeamte.
  • Dritter Titel. Justizbeamte.
  • Vierter Titel.
  • Fünfter Titel.
  • Sechster Titel.
  • Zweites Kapitel. Die Organe der aktiven Verwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

§ 8. Höhere Verwaltungsbeamte. 35 
Regierung, in deren Bezirk er beschäftigt werden will, zum Regierungs- 
referendar ernannt (§ 5 des zit. Ges.). Der Regierungsreferendar 
wird nach Anhörung des Regierungspräsidenten während eines Zeit- 
raumes von mindestens drei Jahren im Verwaltungedienste beschäftigt. 
Die näheren Anweisungen über die Beschäftigung der Regierungs- 
referendare erlassen die Minister der Finanzen und des Innern mit 
der Maßgabe, daß jeder Referendar bei einem Landrat (Oberamtmann 
in den Hohenzollernschen Landen), bei einer Regierung, bei einem 
Bezirksausschuß und bei einer Selbstverwaltungsbehörde beschäftigt 
werden muß (8§ 6). Nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes ist der 
Regierungsreferendar, sofern er nach dem Zeugnisse des Regierungs- 
präsidenten für die zweite Prüfung genügend vorbereitet ist, zu dieser 
zuzulassen (§ 7 des Ges.). Die zweite Prüfung ist eine schriftliche und 
mündliche. Sie erstreckt sich auf das in Preußen geltende öffentliche und 
Privatrecht, insbesondere auf das Verfassungs= und Verwaltungesrecht, 
sowie auf die Volks= und Staatswirtschaftslehre. Bei der Prüfung ist 
festzustellen, ob der Regierungsreferendar für befähigt zu erachten ist, 
eine selbständige Stellung im höheren Verwaltungsdienst einzunehmen 
(S8 des zit. Ges.). Der Regierungsreferendar, der die zweite Prüfung 
bestanden hat, wird zum Regierungsassessor ernannt (§ 9). Die 
Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst ist die Voraussetzung für 
die Berufung zu den Stellen der Abteilungsdirigenten und der Mit- 
glieder einer Regierung sowie der dem Oberpräsidenten und dem 
Regierungspräsidenten zugeordneten höheren Verwaltungsbeamten mit 
Ausnahme der Justitiare und der technischen Beamten; derjenigen 
Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts und der durch Ernennung 
bestellten Mitglieder der Bezirksausschüsse, welche nicht die Befähigung 
zum Richteramte besitzen müssen, und der Oberamtmänner in den 
Hohenzollernschen Landen (§ 10). Zur Bekleidung der Stelle eines 
Mitglieds einer Provinzialsteuerdirektion ist die Befähigung zum 
höheren Verwaltungs= oder Justizdienste sowie eine praktische Vor- 
bereitung im Steuerdienst erforderlich (§ 11). Die Bestellung zum 
Justitiar einer Verwaltungsbehörde setzt die erlangte Befähigung zum 
höheren Justizdienste voraus (§ 12). Die Minister der Finanzen und 
des Innern sind ermächtigt, Personen, welche die Befähigung zum 
höheren Justizdienst erlangt haben und mindestens ein Jahr als Justitiar 
oder anderweit bei einer Verwaltungsbehörde beschäftigt worden sind, 
sowie Landräte, die eine mindestens fünfjährige Dienstzeit in dieser 
Stellung zurückgelegt haben, als befähigt zum höheren Verwaltungs- 
dienst zu erklären. Bei Personen, welche die Befähigung zum höheren 
Justizdienst länger als zehn Jahre besitzen, sind die Minister an 
die einjährige Frist nicht gebunden. Die Minister der Finanzen 
und des Innern sind ferner ermächtigt, Personen, die einem anderen 
deutschen Bundesstaat oder in Elsaß-Lothringen nach den dort gelten- 
den Vorschriften die Befähigung zum höheren Verwaltungs= oder 
Justizdienst erlangt haben, als befähigt zum höheren Verwaltungsdienst 
iu erklären (8 13). 
Zu vorstehendem Gesetz ist seitens des Finanzministers und des 
37 
 
	        

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