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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anhang.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Appendix

Chapter

Title:
A. Vergleichende Darstellung des Verwaltungsstreitverfahrens und des zivilprozessualen Verfahrens.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Anhang.
  • A. Vergleichende Darstellung des Verwaltungsstreitverfahrens und des zivilprozessualen Verfahrens.
  • B. Rechtsmittel in Verwaltungsstreitsachen, im Beschluß- und Verwaltungsstreitverfahren in Preußen.
  • C. Während des Drucks veröffentlichte Gesetze.
  • D. Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

A. Vergleichende Darstellung des Verwaltungsstreitverfahrens. 639 
der Klage den Antrag auf mündliche Verhandlung geben, erfolgt auf den Antrag 
ohne weiteres die Vorladung der Parteien zur mündlichen Verhandlung (§ 69 
Abs. 1 LVG.). Von Amts wegen ist ebenso wie im Zioilprozeß das Recht zur 
Klageerhebung, die Aktiolegitimation eines oder mehrerer Kläger, desgleichen die 
Prozeßfähigkeit einer Partei und deren gesetzliche Vertretung zu prüfen (O# . E. 
im PVl. 16, 247 und v. Kampt 4 S. 1238 ff.). Die zivilprozessualen Grundsätze 
von der Vertretung der Streitgenossen durch einen von ihnen bei notwendiger 
Streitgenossenschaft sind auch für das Verwaltungsstreitverfahren analog anzuwenden 
(OV. E. vom 30. März 1883 Bd. 9 S. 300 in v. Kamptz 4 S. 1242). 
Um innerhalb der Grenzen des Rechtsstreits eine erschöpfende Klarstellung des 
gesamten Streitstoffes zu ermöglichen, kennt das Verwaltungsstreitverfahren im 
Gegensatz zur Z##. eine auf Antrag oder von Amts wegen erfolgende Bei- 
ladung dritter, deren Interesse (rechtliches) durch die zu erlassende Entscheidung 
berührt wird. Die materielle Wirkung dieser Beiladung besteht darin, daß die 
Entscheidung den Beigeladenen gegenüber gültig ist (§ 70 LVG). Die Beiladung 
hängt lediglich von dem Ermessen des erkennenden Gerichts ab), und die Unter- 
lassung derselben stellt daher niemals einen wesentlichen Mangel dar. Dieselbe hat 
nur die Folge, daß die Entscheidung den Nichtbeigeladenen gegenüber keine Geltung 
erlangt (OVG. E. vom 19. Juni 1878 Bd. 4 S. 173 und v. Kamptz Rd. 4 
S. 1253). Obwohl das Urteil gegen den Beigeladenen gilt, ist er nicht Partei. 
Er kann infolgedessen auch nicht verurteilt werden. Wohl kann er seinerseits und 
selbständig gegen die ergangene Entscheidung ein Rechtsmittel einlegen; „nur bleibt 
es in Ansehung der Sachlegitimation eine unerläßliche Vorbedingung, daß der Be- 
schwerdeführer durch die getroffene Entscheidung in seinen eigenen, seiner Ver- 
fügung unterliegenden Rechten verletzt zu sein behauptet, und sodann in Ansehung 
des Verfahrens, daß dabei solche Rechte in Frage kommen, welche im Verwaltungs- 
streitverfahren und vor den Verwaltungsgerichten Schutz finden. Fehlt es an einer 
dieser Voraussetzungen, so muß das von dem Beigeladenen eingelegte Rechtsmittel, 
der formellen Zulässigkeit ungeachtet, zurückgewiesen werden“ (OVG. E. vom 
19. Juni 1879 E. Bd. 5 S. 463 ff. in v. Kamptz 4, S. 1254, v. Brauchitsch J 
Anm. 123 zu § 70, Friedrichs S. 407 f.). Das Institut der Nebenintervention ist 
dem Verwaltungsstreitverfahren als selbständiges Institut unbekannt und wird durch 
die in diesem Verfahren zugelassene Beiladung ersetzt (OVG. E. Bd. 11 S. 141). 
Trotzdem hat das OVG. angenommen, daß, wenn ein dritter, der bei analoger 
Sach= und Rechtslage im Zivilprozeß als Nebenintervenient gemäß § 66 ZPO. mit 
der Wirkung, daß er als Streitgenosse der Hauptpartei zu gelten hat, eintreten 
kann, auch im Verwaltungsstreitverfahren zum Eintreten in einen zwischen anderen 
Personen anhängigen Verwaltungsstreit aus eigenem Recht wenigstens dann befugt 
ist, wenn er in letzterem Verfahren von vornherein als Partei hätte zugezogen 
werden sollen (O## G. E. Bd. 28 S. 417 ff. v. Kamptz 4 S. 1263 ff.). Das Institut 
der Nebenklagen kennt das Verwaltungsstreitverfahren nicht (OVG. E. vom 
15. Dezember 1903 PVBl. XXV. 782 in v. Kamptz Erg. Bd. 3 S. 576). 
B. Hescheide. 
Als eine Ausnahme von dem grundsätzlich anerkannten Prinzip der Offentlichkeit 
und Mündlichkeit ist das sogen. Bescheidsverfahren anzusehen. Dieses abge- 
G Verfahren ist nur vorgesehen für offensichtlich unbegründete oder begründete 
Ansprüche. « 
Ein derartiges Bescheidsverfahren erschien nach der Begründung zur Novelle 
vom 2. August 1880 notwendig, um in den sehr häufigen Fällen besonders bei 
Forderungen der Armenverbände eine unbestrittene und liquide Forderung zur 
Feststellung und Vollstreckung zu bringen. Für folgende Fälle ist ein Bescheids- 
verfahren vorgesehen: 
1) Von der Befugnis der Beiladung wird insbesondere dann Gebrauch zu machen 
sein, wo eine durch den Antrag einer Privatperson hervorgerufene Verfügung einer 
öffentlichen Behörde von demjenigen, gegen den sie gerichtet ist, angefochten wird 
(OVG. E. vom 17. Januar 1885 B-Bd. 11 S. 190/192. Zirkular-Verf. vom 
296. September 1876).
	        

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