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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anhang.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Appendix

Chapter

Title:
C. Während des Drucks veröffentlichte Gesetze.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Jagdverordnung vom 15. Juli 1907 (GS. S. 207).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Anhang.
  • A. Vergleichende Darstellung des Verwaltungsstreitverfahrens und des zivilprozessualen Verfahrens.
  • B. Rechtsmittel in Verwaltungsstreitsachen, im Beschluß- und Verwaltungsstreitverfahren in Preußen.
  • C. Während des Drucks veröffentlichte Gesetze.
  • 1. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden. Vom 15. Juli 1907 (GS. S. 260).
  • 2. Jagdverordnung vom 15. Juli 1907 (GS. S. 207).
  • D. Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

668 Anhang. 
geringen Breite eine ordnungsmäßige Ausubung der Jagd nicht gestatten, nicht 
gebildet werden. Derartige Flächen stellen auch den Zusammenhang zur Bildung 
eines Eigenjagdbezirks für getrenntliegende Grundflächen nicht her. 
Auf Eigenjagdbezirken, welche aus dauernd und vollständig gegen den Einlauf 
von Wild eingefriedigten Grundflächen gebildet sind, ohne dem Erfordernis der 
Ziff. 2 Abs. 1 zu entsprechen, darf die Jagd auf Flugwild nur mit Genehmigung 
der Jagdpolizeibehörde ausgeübt werden. Das erlegte oder gefangene Flugwild 
muß, wenn es in benachbarten Jogdbezirken heimisch ist, an die Inhaber der 
letzteren gegen Zahlung von Schußgeld abgeliefert werden. Bei Erteilung der 
Genehmigung ist darüber Bestimmung zu treffen, welche Flugwildarten erlegt 
werden dürfen, ob und an wen die Ablieferung des Flugwildes zu erfolgen hat und 
welches Schußgeld dafür zu entrichten ist. 
Darüber, ob eine Grundfläche dauernd und vollständig gegen den Einlauf von 
Wild eingefriedigt ist, ob und unter welchen Bedingungen hier die Jagd auf Flug- 
wild ausgeübt werden darf, oder ob die unter Ziff. 2 Abs. 2 aufgeführten Grund- 
flächen zur Bildung eines Eigenjagdbezirks oder zur Herstellung des Zusammen- 
hangs geeignet sind, entscheidet auf Antrag eines Beteiligten die Jagdpoltzeibehörde. 
Gegen deren Entscheidung findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den 
Bezirksausschuß statt. Der Beschluß des Bezirksausschusses ist endgültig. 
Die Bildung eines Eigenjagdbezirks ist auch dann zulässig, wenn die dafür in 
Betracht kommenden Grundstücke in mehreren Landesteilen liegen, in denen die 
gesetzlichen Vorschriften über die Bildung eines Eigenjagdbezirks voneinander ab- 
weichen. In diesem Falle kommen die für den größeren Teil der Grundstücke 
geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung. Bei gleicher Größe ist dasjenige 
Gesetz maßgebend, welches den größeren Flächeninhalt für die Bildung eines 
Eigenjagdbezirks erfordert. 
8 5. 
Die Bildung des Eigenjagdbezirks erfolgt durch den Eigentümer, der auf ihm 
zur Ausübung des Jagdrechts befugt ist. 
Erklärt er für alle oder einzelne Grundflächen auf die Bildung eines Eigenjagd- 
bezirks zu verzichten, so erfolgt die Jagdbezirksbildung aus den freigegebenen 
Grundflächen nach Maßgabe der §§ 7 bis 10. Der Verzicht ist, wenn die Jagd- 
ausübung auf den Grundflächen verpachtet wird, für die Dauer der Pachtverträge 
bindend und gilt als fortbestehend, wenn er nicht spätestens sechs Monate vor 
deren Ablauf zurückgenommen wird; er bindet auch den Rechtsnachfolger. 
Besteht an den, einen Eigenjagdbezirk bildenden Grundflächen ein erbliches oder 
ein zeitlich nicht beschränktes Nutzungsrecht oder ein Nießbrauch, so tritt an die 
Stelle des Eigentümers der Nutzungsberechtigte. 
l 6. 
Steht ein Eigenjagdbezirk im Miteigentum von mehr als drei Personen, so 
darf die Ausübung des Jagdrechts nur von höchstens dreien der Miteigentümer 
erfolgen. 
Juristische Personen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, 
eingetragene Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung dürsen 
das Jagdrecht auf Eigenjagdbezirken nur durch Verpachtung oder durch höchstens 
drei angestellte Jäger ausüben, oder sie müssen es ruhen lassen. 
Im ehemaligen Kurfürstentum Hessen sind die Jagden in allen Halbegebrauchs-, 
Märkerschafts-, Interessenten= und dergleichen Waldungen öffentlich meistbietend zu 
verpachten. 
87. 
Alle Grundflächen eines Gemeinde-(Guts-hbezirks, welche nicht zu einem 
Eigenjagdbezirk gehören und im Zusammenhang wenigstens 75 ha umfassen, bilden 
den gemeinschaftlichen Jagdbezirk. 
Mit Genehmigung des Kreisausschusses, und wenn eine Stadtgemeinde beteiligt 
ist, des Bezirksausschusses, können jedoch aus ihnen auch mehrere, selbständige 
gemeinschaftliche Jagdbezirke gebildet werden, von denen in der Regel aber keiner 
weniger als 250 ha im Zusammenhang umfassen darf. Ausnahmsweise kann im 
Interesse der Jagdgenossenschaft eine Herabsetzung bis zu 75 ha stattfinden.
	        

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