Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Preußisches Beamtenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünfter Titel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 13. Pflichten der Beamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Preußisches Beamtenrecht.
  • Erster Titel. Allgemeines.
  • Zweiter Titel. Verwaltungsbeamte.
  • Dritter Titel. Justizbeamte.
  • Vierter Titel.
  • Fünfter Titel.
  • §. 13. Pflichten der Beamten.
  • §. 14. Disziplinarische Folgen der Verletzung der Amtspflichten (Disziplinarverhältnisse).
  • §. 15. Verfügungen im Interesse des Dienstes, welche nicht Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sind.
  • §. 16. Die Haftung der Beamten bei Kassen- und anderen öffentlichen Verwaltungen für Defekte.
  • Sechster Titel.
  • Zweites Kapitel. Die Organe der aktiven Verwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

56 2. nuch. Die Organe der Staats= und staatlichen Selbstverwaltung. 
Ferner bestraft § 353° Abs. 2 den vorsätzlichen Ungehorsam gegen 
die von dem Vorgesetzten erteilten amtlichen Anweisungen und die 
Berichterstattung von erdichteten oder entstellten Tatsachen, wenn die 
Absicht vorliegt, den Vorgesetzten in seinen amtlichen Handlungen irre- 
zuleiten. Täter kann in diesem Falle nur ein mit einer auswärtigen 
Mission beauftragter Beamter sein, also die bei einer außerdeutschen 
Regierung beglaubigten Gesandten und die bei einer solchen Gesandt- 
schaft beschäftigten Beamten. Das Strafmaß ist dasselbe wie in dem 
vorigen Fall. 
Mit diesem § 353“ sind im allgemeinen die Fälle erschöpft, in 
denen eine strafrechtliche Verfolgung der Verletzung der Amtsverschwiegen- 
heit eintritt. Es findet sich aber im Strafgesetzbuch noch eine Be- 
stimmung, die Verstöße gegen die Amtsverschwiegenheit unter Strafe 
stellt, das ist der § 355. Er richtet sich gegen die Telegraphen- 
beamten und andere Personen, die mit der „Beaussichtigung oder 
Bedienung (im Gesetz steht allerdings „und Bedienung,“ doch hat das 
Reichsgericht diese Wortfassung extensiv ausgelegt in „o der Bedienung“) 
einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanstalt“ betraut 
sind, und erklärt sie für strafbar, wenn sie den Inhalt von Depeschen 
dritten mitteilen. Und zwar ist das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit 
erforderlich. Fehlt dieses Tatbestandsmerkmal, so ist die Anwendung 
des § 355 ausgeschlossen. 
Für die Postbeamten gilt eine ähnliche Bestimmung nicht. Selbst- 
verständlich, soweit es sich um die rechtswidrige Mitteilung des Inhalts 
von Telegrammen handelt, deren Übermittlung sie zu beforgen haben, 
werden sie den Telegraphenbeamten gleich behandelt und können sich 
nach § 355 St GB. strafbar machen; denn in diesem Falle gehören 
sie zu den Personen, die mit der „Beaufsichtigung oder Bedienung 
einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanstalt“ betraut 
sind. Wie aber, wenn ein Postbeamter einen dritten von dem Inhalt 
eines Briefes, einer Postkarte rechtswidrig benachrichtigt? Bei Briefen 
ist die Frage ohne wesentliche Bedeutung, da nach 8 364 StGB. 
schon die Eröffnung eines Briefes durch einen Postbeamten eine straf- 
rechtliche Ahndung nach sich zieht. Das Reichsgericht hat aber ent- 
schieden, daß unter den Begriff „Briefe“ des § 354 auch Postkarten 
fallen, und die Erweiterung dieses Begriffes wird auch dem § 5 des 
Postgesetzes von 1871 („das Briefgeheimnis ist unverletzlich“) zugrunde 
zu legen sein. Zwar kann dann bei der rechtswidrigen Mitteilung 
des Inhalts von Postkarten im Disziplinarwege auf Grund des § 5 
des Postgesetzes gegen den Beamten vorgegangen werden, eine straf- 
rechtliche Verfolgung ist aber trotzdem ausgeschlossen; denn da der 
§ 354 nur von der „Eröffnung“ und „Unterdrückung“ von Briefen 
spricht,“ so ist für unseren Fall alle Erweiterung des Begriffes umsonst. 
Bezüglich der zivilrechtlichen Haftung der Beamten für Verletzung 
der Amtspflicht kann auf die Ausführungen Bd. 1 § 21 S. 34 ff. 
dieses Werkes verwiesen werden. 
Anlangend die preußischen Beamten ist hier noch die Sonder- 
bestimmung zu erwähnen, daß, wenn gegen einen preußischen nicht 
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment