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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Preußisches Beamtenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünfter Titel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 13. Pflichten der Beamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Preußisches Beamtenrecht.
  • Erster Titel. Allgemeines.
  • Zweiter Titel. Verwaltungsbeamte.
  • Dritter Titel. Justizbeamte.
  • Vierter Titel.
  • Fünfter Titel.
  • §. 13. Pflichten der Beamten.
  • §. 14. Disziplinarische Folgen der Verletzung der Amtspflichten (Disziplinarverhältnisse).
  • §. 15. Verfügungen im Interesse des Dienstes, welche nicht Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sind.
  • §. 16. Die Haftung der Beamten bei Kassen- und anderen öffentlichen Verwaltungen für Defekte.
  • Sechster Titel.
  • Zweites Kapitel. Die Organe der aktiven Verwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

62 2. Buch. Die Organe der Staats= und staatlichen Selbstverwaltung. 
Eintritt in solche Körperschaften der Genehmigung nicht bedarf, so ist 
der Beamte gleichwohl verpflichtet, soweit er durch seine Teilnahme an 
den Verhandlungen jener Organe seinem Hauptamte entzogen wird, 
Urlaub nachzusuchen. 
Die Wahrnehmung der Funktionen als Schöffe oder Geschworener 
ist gleichfalls als ein Nebenamt nicht zu erachten. 
4. Als Nebenbeschäftigung, zu der es einer Genehmigung bedarf, 
wird jede, auch die unentgeltliche und auch die einmalige oder vor- 
übergehende Tätigkeit angesehen, zu der ein Beamter sich gegenüber 
einer Reichsbehörde z. B. als Richter richterlicher Beisitzer bei dem 
Reichsversicherungsamt, Aufsichtsamt für Privatversicherung, Reichs- 
eisenbahnamt u. dgl. m., einer anderen Staatsbehörde, einer Kommunal-, 
Kirchen= oder Schulbehörde, einer Korporation oder Gesellschaft oder 
auch einer Privatperson rechtswirksam verpflichtet. Hierunter fällt die 
Mitgliedschaft im Vorstande oder Aufsichtsrate einer Aktiengesellschaft, 
Genossenschaft oder sonstigen Erwerbsgesellschaft oder Korporation, die 
Übernahme eines Syndikats bei einer solchen Gesellschaft, die Ubernahme 
von Agenturen für Versicherungsgesellschaften, die Übernahme einer 
Testamentsvollstreckung, die Herausgabe von Zeitschriften, die Veran- 
staltung von Repetitorien, das Halten von Vorlesungen an Universitäten 
oder sonstigen Lehr= und Unterrichtsanstalten, die Vornahme von 
Revisionen der Geschäftsführung oder der Bücher bei Erwerbsgesell- 
schaften, Sparkassen u. s. w. Auch zur Übernahme von Kuratelen bei 
Familienfideikommissen und Stiftungen ist die Genehmigung erforder- 
lich, und zwar auch dann, wenn in der Stiftungs= oder Fideikommiß- 
urkunde ein nur allgemein bezeichneter Beamter einer bestimmten Justiz- 
behörde zur Kuratel berufen ist. 
5. Die Übernahme von Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen ist 
gesetzlich untersagt oder beschränkt: 
a) durch die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Beteiligung 
der Staatsbeamten bei der Gründung und Verwaltung von Aktien-, 
Lommandi- und Bergwerksgesellschaften vom 10. Juni 1874 (GS. 
S. 244); 
b) durch die Vorschriften der Städteordnungen für die sieben östlichen 
Provinzen, für die Provinz Westfalen, für die Rheinprovinz, für die 
Stadt Frankfurt a. M. (für den übrigen Teil der Provinz Hessen- 
Nassau), für die Provinz Schleswig-Holstein, nach welchen richterliche 
Beamte (zu denen jedoch die technischen Mitglieder der Handels-, Ge- 
werbe= und ähnlicher Gerichte nicht zu zählen sind), sowie die Beamten 
der Staatsanwaltschaft weder Stadtverordnete noch Mitglieder des 
Magistrats bezw. Beigeordnete sein dürfen; 
I) durch die Vorschriften der Landgemeindeordnungen für die Provinz 
Westfalen, für die Rheinprovinz, für die sieben östlichen Provinzen, 
für die Provinz Schleswig-Holstein (und für die Provinz Hessen- 
Nassau), nach denen dieselben Beamtenkategorien wie zu b) auch nicht 
Gemeindeverordnete in Landgemeinden sein dürfen. 
6. UÜber die Behörden, welche die Genehmigung zur Übernahme von 
Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen zu erteilen haben, bestimmt im 
 
	        

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