Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepeschen
Title:
Amtliche Kriegsdepeschen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepechen_band_3
Title:
Amtliche Kriegsdepechen Band 3
Volume count:
3
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Nationaler Verlag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1916
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
November 1915.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kragujevac in deutscher Hand. - Im Oktober 41000 Gefangene im Osten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Erster Abschnitt. Reichsangehörige.
  • § 14. Begriff und staatsrechtliche Natur der Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Die Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 16. Die Rechte der Reichsangehörigen.
  • § 17. Das Staatsbürgerrecht im Einzelstaat.
  • § 18. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit.
  • § 19. Der Verlust der Staatsangehörigkeit.
  • § 20. Das Indigenat des Art. 3 der Reichsverfassung.
  • Zweiter Abschnitt. Bundesgebiet.
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.

Full text

188 8& 20. Das Indigenat des Art. 3 der Reichsverfassung. 
zungswohnsitz wird, abgesehen von den familienrechtlichen Erwerbs- 
titeln der Verehelichung und Abstammung, durch einjährigen ununter- 
brochenen Aufenthalt innerhalb des Ortsarmenverbandes nach 
zurückgelegtem sechzehnten Lebensjahre erworben ($ 9ff.)!). Jeder 
hilfsbedürftige Deutsche muß aber vorläufig von demjenigen Orts- 
armenverband unterstützt werden, in dessen Bezirk er sich bei dem 
Eintritt der Hilisbedürftigkeit befindet, vorbehaltlich des Anspruchs 
des Ortsarmenverbandes auf Erstattung der Kosten und auf Ueber- 
nahme des Hilfsbedürftigen gegen den hierzu verpflichteten Armen- 
verband ($ 28). 
Ausländer erwerben keinen Unterstützungswohnsitz, sie müssen 
aber vorläufig von demjenigen Ortsarmenverband unterstützt werden, 
in dessen Bezirke sie sich bei dem Eintritt der Hilfsbedürftigkeit be- 
finden ($ 60) 2). 
Zur Erfüllung der Unterstützungspflicht müssen die Bundesstaaten 
nach Maßgabe der Vorschriften des Reichsgesetzes räumlich abgegrenzte 
Armenverbände (Ortsarmenverbände und Landarmenverbände)°) ein- 
richten und durch Landesgesetze die Zusammensetzung und Einrich- 
tung der Orts- und Landarmenverbände, das Maß der zu gewährenden 
öffentlichen Unterstützung, die Beschaffung der dazu erforderlichen 
Mittel und das Verhältnis der Ortsarmen- und Landarmenverbände 
regeln ($ 8). 
IH. In engem Zusammenhange mit dem Indigenat und dem im 
Art. 3 der RV. anerkannten Grundsatz der Freizügigkeit steht das 
reichsgesetzliche Verbot der Doppelbesteuerung‘) Das Gesetz 
bestimmt im $1 Abs. 1, daß ein Deutscher zu den direkten Staats- 
1) Außerdem hat für eine erkrankte Person der Ortsarmenverband des Dienst- 
oder Arbeitsorts für die ersten 26 Wochen nach dem Beginn der Krankenpflege die 
Kosten der erforderlichen Kur- und Krankenpflege endgültig zu tragen oder zu er- 
statten ($ 29). Wird ein hilfsbedürftiger Deutscher, der keinen Unterstützungs- 
wohnsitz hat, aus dem Ausland übernommen, so ist derjenige Bundesstaat, in dessen 
Gebiet der Hilfsbedürftige seinen letzten Unterstützungswohnsitz gehabt hat, zur 
Uebernahme verpflichtet. Durch Landesgesetz kann er diese Verpflichtung auf seine 
Armenverbände übertragen; von dieser Ermächtigung haben die Staaten durchweg 
Gebrauch gemacht. 
2) Auch in diesem Falle ist zur Erstattung der Kosten, bezw. zur Uebernahme 
des Bedürftigen der Bundesstaat, welchem der ÖOrtsarmenverband der vorläufigen 
Unterstützung angehört, verpflichtet; er kann aberim Wege der Landesgesetzgebung 
diese Verpflichtung auf seine Armenverbände übertragen (5 60). Bayrische Staatsan- 
gehörige sind im Sinne dieses Gesetzes Ausländer. 
3) Den Bundesstaaten ist es gestattet, die Funktionen der Landarmenverbände 
selbst zu übernehmen (8 65 Abs. 1), wovon die kleinen Staaten meistens Gebrauch 
gemacht haben. 
4) Bundesges. v. 13. Mai 1870 (BGBl. S. 119); durch das Ges. v. 16. April 1871 
8 2 wurde es zum Reichsgesetz erklärt. Durch das RG. v. 22. März 1909 (RGBl. 
S. 329) wurde es abgeändert und in neuer Fassung unter der Bezeichnung „Doppel- 
steuergesetz* im RGBl. S. 332 bekannt gemacht. O. Schwarz in Fleischmanns 
Wörterb. des Staats- u. Verw.-Rechts Bd. I, S. 608.
	        

Downloads

Downloads

The entire work or the displayed page can be downloaded here in various formats.

Full record

METS METS (entire work) PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.