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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepechen
Title:
Amtliche Kriegsdepechen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepechen_band_3
Title:
Amtliche Kriegsdepechen Band 3
Buchgattung:
Sachbuch
Volume count:
3
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Nationaler Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
November 1915.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kragujevac in deutscher Hand. - Im Oktober 41000 Gefangene im Osten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht des XXX. Jahrganges 1902.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Finanz-Wesen.
  • 3. Polizei-Wesen.
  • Beilage zu Nr. 22 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Medizinal- und Veterinär-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1900.
  • Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547)
  • A. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des Schlachtviehs und Fleisches bei Schlachtungen im Inlande.
  • B. Prüfungsvorschriften für die Fleischbeschauer.
  • C. Gemeinfaßliche Belehrung für Beschauer, welche nicht als Thierarzt approbiert sind.
  • D. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.
  • E. Prüfungs-Vorschriften für Trichinenschauer.
  • Bekanntmachung, betreffend die Einlaß- und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch.
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)

Full text

— XVIII — 
Bei hochgradigen Geruchs- 2c. Abweichungen ist das Fleisch als untauglich zum Genusse für 
Menschen zu erklären (§. 30 Nr. 2, §. 33 Nr. 16). Die Beurtheilung des Fleisches bei geringgradigen 
Abweichungen steht dem Thierarzte zu (§. 31). 
35. Fäulniß und ähnliche Zersetzungsvorgänge, Verschimmelung. 
Erfolgt die Ausweidung der Thiere nicht alsbald nach dem Eintritte des Todes, so dringen vom 
Darmkanal aus Fäulnißkeime in das Fleisch ein. Auch an der Oberfläche desselben kann die Fäulniß 
einsetzen. Dies geschieht besonders dann, wenn das Fleisch in feuchtwarmen, dumpfen Räumen auf- 
bewahrt wird, ungenügend ausgeblutet ist, von kranken Thieren herrührt, oder wenn bei der Ausschlachtung 
nicht mit gehöriger Sauberkeit verfahren wurde. Fauliges Fleisch ist gekennzeichnet durch schmutzig-graue 
oder grünliche Farbe, weiche, schmierige Beschaffenheit und sauligen Geruch. Die Fäulniß kann auf die 
Oberfläche beschränkt oder in die Tiefe gedrungen sein. Bei der Fäulniß bilden sich Gifte, die auch durch 
Kochen nicht zerstört werden. 
Ein der Fäulniß ähnlicher Zersetzungsvorgang ist das Stickigwerden des Fleisches (Sticken, 
Versticken, Verhitzen, stinkende saure Gährung). Derselbe tritt dann ein, wenn das lebenswarme Fleisch 
derart verpackt wird, daß es nicht auskühlen kann. Solches Fleisch riecht stechend und säuerlich-faulig. 
Es sieht anfänglich kupferroth, später graugrünlich aus, ist weich, mürbe und kann im Innern Gas- 
blasen enthalten. 
In Folge unzweckmäßiger Aufbewahrung des Fleisches kann es zur Entwicklung von Schimmel- 
pilzen auf der Oberfläche desselben kommen. Die mit einem grauen Schimmelüberzuge bedeckten Fleisch- 
theile sind mit einem Messer leicht entfernbar. 
Liegt nur eine Verschimmelung vor, so ist der nicht als Thierarzt approbirte Beschauer zuständig 
(§. 30 Nr. 1 m). Die verschimmelten Theile sind als untauglich zum Genusse für Menschen zu erklären 
(§. 35 Nr. 16); das übrige Fleisch ist als tauglich zum Genusse für Menschen zu erklären, sofern nicht 
ein anderer Beanstandungsgrund vorliegt. Wenn Fäulniß oder ähnliche Zersetzungsvorgänge festgestellt 
sind, bleibt die Beurtheilung der Genußtauglichkeit des Fleisches dem Thierarzt überlassen (S. 31). 
36. Ungeborene oder todtgeborene Thiere. 
Im nicht ausgeschlachteten Zustande sind solche Thiere daran zu erkennen, daß 1. die Klauen 
weich und abgerundet sind, 2. der Nabelring offen steht, 3. die Nabelgefäße weit geöffnet sind und 
flüssiges Blut enthalten. An der etwa vorhandenen Schlachtwunde sind die Ränder nicht blutig durch- 
tränkt (Zeichen der scheinbaren Schlachtung). 
Im ausgeschlachteten Zustande findet man 1. im Darme statt des Milchkoths Darmpech; 2. im 
Magen keine Milchgerinnsel; 3. das Muskelfleisch schlaff, wässerig, das Fett sulzig, das Knochenmark 
roth; 4. die Lungen braunroth, zusammengefallen, luftleer; sie sinken im Wasser unter. 
Der ganze Thierkörper ist als untauglich zum Genusse für Menschen zu bezeichnen (G. 33 Abs. 2). 
37. Natürlicher Tod und Tödtung im Verenden. 
Das Fleisch ist sehr blutreich, sämmtliche Körpertheile sind dunkelroth gefärbt, die Venen der 
Eingeweide, vor Allem der Leber sowie der Unterhaut sind strotzend mit Blut gefüllt. Ist die Schnitt- 
oder Stichwunde am Halse erst nach dem Tode beigebracht (scheinbare Schlachtung), so sind deren Ränder 
nicht mit Blut durchtränkt. 
Der ganze Thierkörper ist als untauglich zum Genusse für Menschen zu erklären (§. 33 Abs. 2). 
Vergleiche jedoch die Bemerkung zu Nr. 38 (Nothschlachtungen und Unglücksfälle). 
38. Nothschlachtungen und Unglücks fälle. 
Gewisse Krankheiten und Zustände bei Schlachtthieren lassen die schleunige Vornahme der 
Schlachtung rathsam erscheinen. Solche, die Genußtauglichkeit des Fleisches nicht unter allen Umständen 
ausschließende, häufig schnell tödtlich endende oder durch Hinausschieben der Schlachtung die Beschaffenheit 
des Fleisches leicht wesentlich verschlechternde Krankheiten und Zustände sind insbesondere: 
1. Fanheien in Folge einer Geburt mit Störungen des Allgemeinbefindens, ferner schwere Ge- 
urten;
	        

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