Metadata : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Zwölfter  Abschnitt.
Lebensmittelpolizei.

I.  Allgemeine  Grundsähze.

Eine  der  wichtigsten  Aufgaben  der  Polizeibehörden  ist  die  Aussicht
auf  die  Beschaffenheit,  die  Güte,  die  Unschädlichkeit  der  Lebensmittel,
womit  sich  noch  die  entsprechende  Controle  über  Einhaltung  polizeilicher
Taxen,  vorgeschriebenen  Maßes  und  Gewichtes,  die  Herbeiführung  möglichster
  Concurrenz  von  Verkäufern  auf  den  gewöhnlichen  Märkten  2c.
verbindet.

Das  P.  St.  G.  hat  in  dieser  Beziehung  sehr  umfassende  Anordnungen
  ertheilt,  deren  Beobachtung  von  den  Polizeibehörden  durch  entsprechende
  Wachsamkeit,  durch  periodische  Visitationen  controlirt  werden  soll.

Art.  209  des  P.  St.G.  In  welchen  Fällen  zur  Ausübung  eines
Gewerbes  oder  Erwerbszweiges  mit  Einschluß  des  Verkehrs  auf  Messen
und  Märkten  eine  besondere  polizeiliche  Bewilligung  erforderlich  ist,  und
welche  Befugnisse  den  einzelnen  Gewerb=  und  Erwerbtreibenden  zustehen,
ist  außer  den  für  einzelne  Fälle  getroffenen  Anordnungen  des  P.  St.  G.
nach  den  in  jedem  Landestheil  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen,
sowie  nach  den  auf  Grund  der  letzteren  erlassenen  Verordnungen  oder
oberpolizeilichen  Vorschriften  in  den  Landestheilen  diesseits  des  Rheins,
außerdem  nach  dem  Gew.  Ges.  vom  30.  Juni  1868  zu  bemessen.

Der  Handel  mit  Vieh  und  Getreide,  mit  inländischen  Bodenerzeugnissen
  und  Rohstoffen,  sowie  mit  den  gewöhnlichen,  den  Gegenstand
  des  Wochenmarktverkehrs  bildenden  Lebensmitteln  ist  freigegeben,
und  soll  im  Verordnungswege  weiterer  Beschränkungen,  als  im  P.  St.  G.
vorgesehen  sind,  nicht  unterworfen  werden.

Die  Beschränkungen,  welche  das  P.  St.G.  bezüglich  des  Handels
mit  Vieh  und  Getreide  r2c.  enthält,  beziehen  sich  nicht  auf  die  Berechtigung
  zum  Handel,  sondern  auf  die  speciellen  Verbote:

a)  des  Hausirens  (Art.  204),
b)  der  Uebertretung  gesundheitspolizeilicher  Vorschriften  in  Bezug  auf

Nahrungsmittel  (Art.  131—134),

c)  auf  Maß  und  Gewicht  (Art.  194—195),
d)  auf  Polizeitaren  und  den  Verkehr  mit  Lebensmitteln.  (Art.  196

bis  201),

e)  auf  Zuwiderhandlungen  gegen  Marktordnungen  (Art.  202).