Zwölfter Abschnitt.
Lebensmittelpolizei.
I. Allgemeine Grundsähze.
Eine der wichtigsten Aufgaben der Polizeibehörden ist die Aussicht
auf die Beschaffenheit, die Güte, die Unschädlichkeit der Lebensmittel,
womit sich noch die entsprechende Controle über Einhaltung polizeilicher
Taxen, vorgeschriebenen Maßes und Gewichtes, die Herbeiführung möglichster
Concurrenz von Verkäufern auf den gewöhnlichen Märkten 2c.
verbindet.
Das P. St. G. hat in dieser Beziehung sehr umfassende Anordnungen
ertheilt, deren Beobachtung von den Polizeibehörden durch entsprechende
Wachsamkeit, durch periodische Visitationen controlirt werden soll.
Art. 209 des P. St.G. In welchen Fällen zur Ausübung eines
Gewerbes oder Erwerbszweiges mit Einschluß des Verkehrs auf Messen
und Märkten eine besondere polizeiliche Bewilligung erforderlich ist, und
welche Befugnisse den einzelnen Gewerb= und Erwerbtreibenden zustehen,
ist außer den für einzelne Fälle getroffenen Anordnungen des P. St. G.
nach den in jedem Landestheil bestehenden gesetzlichen Bestimmungen,
sowie nach den auf Grund der letzteren erlassenen Verordnungen oder
oberpolizeilichen Vorschriften in den Landestheilen diesseits des Rheins,
außerdem nach dem Gew. Ges. vom 30. Juni 1868 zu bemessen.
Der Handel mit Vieh und Getreide, mit inländischen Bodenerzeugnissen
und Rohstoffen, sowie mit den gewöhnlichen, den Gegenstand
des Wochenmarktverkehrs bildenden Lebensmitteln ist freigegeben,
und soll im Verordnungswege weiterer Beschränkungen, als im P. St. G.
vorgesehen sind, nicht unterworfen werden.
Die Beschränkungen, welche das P. St.G. bezüglich des Handels
mit Vieh und Getreide r2c. enthält, beziehen sich nicht auf die Berechtigung
zum Handel, sondern auf die speciellen Verbote:
a) des Hausirens (Art. 204),
b) der Uebertretung gesundheitspolizeilicher Vorschriften in Bezug auf
Nahrungsmittel (Art. 131—134),
c) auf Maß und Gewicht (Art. 194—195),
d) auf Polizeitaren und den Verkehr mit Lebensmitteln. (Art. 196
bis 201),
e) auf Zuwiderhandlungen gegen Marktordnungen (Art. 202).