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Modernes Fürstenrecht

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Bibliographic data

fullscreen: Modernes Fürstenrecht

Multivolume work

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepeschen
Title:
Amtliche Kriegsdepeschen Ban d3.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepechen_band_6
Title:
Amtliche Kriegsdepechen Band 6
Volume count:
6
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Nationaler Verlag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1917
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Mai 1917.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erfolglose französische Teilvorstöße.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Modernes Fürstenrecht
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Berichtigung.
  • Allgemeiner Teil.
  • Erstes Kapitel. Die Stellung des landesherrlichen Hauses und landesherrlichen Hausrechtes zum Staate nach gegenwärtigem Recht.
  • Zweites Kapitel. Das Wesen der landefürstlichen Familiengewalt und der Begriff des landesherrlichen Hauses.
  • Drittes Kapitel. Die Faktoren der fürstlichen Hausgesetzgebung. (§ 8.)
  • Viertes Kapitel. Die Rechtswirkungen der Mitgliedschaft im landesfürstlichen Hause.
  • Fünftes Kapitel. Begriff und Einteilung des Fürstenrechtes. (§ 14.)
  • Besonderer Teil.
  • Erstes Kapitel. Das Recht der regierenden Fürstenhäuser.
  • I. Privates Fürstenrecht.
  • A. Erwerb der Familienangehörigkeit.
  • 1. Die einzelnen Erwerbsgründe.
  • a) Abstammung.
  • b) Vermählung (§ 21.)
  • c) Erwerb durch Verleihung und Aufnahme. (§ 22.)
  • d) Ersitzung und unvordenkliche Verjährung. (§ 23.)
  • e) Mittelbare Erwerbsgründe. (§ 24.)
  • 2. Die Beziehung der Erwebsgründe zu der Mitgliedschaft weiteren und engeren Sinnes. (§ 25.)
  • B. Verlust der Familienangehörigkeit.
  • C. Die Entscheidung von Mitgliedschaftsstreitigkeiten. (§ 34.)
  • D. Das Vermögensrecht der regierenden Familien.
  • II. Öffentliches Fürstenrecht.
  • Zweites Kapitel. Das Recht der vormals regierenden Fürstenhäuser.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Werbung über Schriften des Verlags J. Schweitzer (Arthur Sellier) München.

Full text

294 8 21. Vermählung. 
im Archiv für öffentliches Recht Bd. XI S. 514 und Störk, 
Austritt aus dem landesherrlichen Hause S. 23—31. Nur ein 
Recht besitzt er als Hausmitglied notwendigerweise: Anteil 
an der Ordnungsgewalt des Hauses als Ganzen. Er ist ıhr 
unterworfen, demgemäß hat er, da das Haus Korporation, 
auch an ihrer Betätigung Anteil. 
2. a) Störk a. a. O. S. 24 ist der Meinung, daß wenig- 
stens in England und Holland der Fürstingemahl auch unter 
die Familiengewalt der Herrscherin trat oder, wie er sich auch 
ausdrückt (S. 31), in Holland sei die Stellung des Königin- 
gemahls so geordnet, daß auch in den Fragen der inneren 
Familienrechtsordnung das Verhältnis zugunsten der über- 
geordneten Machtstellung der Frau entschieden sei. Indes dies 
dürfte nicht zutreffen. In der Lehre vom Verlust der 
Familienangehörigkeit wird, da sie diesem Gebiete angehören, 
auf die Hauptgründe Störks zurückzukommen sein. Ich ver- 
mag nicht einzusehen, wie daraus, daß der Königingemahl 
als niederländischer Staatsangehöriger naturalisiert wurde und 
aus dem deutschen Siaatsverbande und — angenommen es 
sei richtig — aus seiner deutschen Dynastie ausschied, 
eine Unterordnung desselben unter seine Gemahlin innerhalb 
der niederländischen Königsfamilie folgen soll. Staat einer- 
und eheliche und häusliche Gemeinschaft andererseits sind doch 
getrennte Rechtskreise. Wer im Staat Untertan ist, braucht 
es darum noch nicht in der ehelichen Gemeinschaft zu sein. 
Staat und Ehe sind getrennte Rechtsbeziehungen. Sonst 
müßte man auch folgern: der Ehemann der Fürstin erwirbt 
durch die Heirat ipso jure die Staatsangehörigkeit der Fürstin; 
es bedarf hierzu keiner Naturalisation '). Wenn nicht ein beson- 
derer Rechtsatz anders verfügt, gilt doch auch für die Fürstin: 
wer die Fürstin ehelicht, tritt nur zu ihr als Privatperson, nicht 
zum Staate, dem sie vorsteht, in Rechtsbeziehung. Es ist 
doch bloß die Folge eines besonderen Rechtssatzes, daß die 
Frau auch die Staatsangehörigkeit des Mannes teilt. Zur Zeit 
!) In der Tat die Meinung von Zöpfl 8 230 8. 643. Hierzu Lewefs 
im Archiv für öffentl. Recht Bd. XII S. 527.
	        

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