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Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepeschen
Title:
Amtliche Kriegsdepeschen Ban d3.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepechen_band_6
Title:
Amtliche Kriegsdepechen Band 6
Volume count:
6
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Nationaler Verlag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1917
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Juli 1917.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Oertliche Kämpfe am Dnjepr.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • I. Personal-Nachrichten.
  • II. Verkehrs-Nachrichten.
  • III. Kleine Mittheilungen.
  • Ueber Anstellung in der Deutsch-Ostafrikanischen Schutztruppe.
  • Gesundheitszustand der Schutztruppe und Landesverhältnisse im südwestafrikanischen Schutzgebiet.
  • Gesundheitzustand der Deutschen Schutztruppe für Ostafrika.
  • Verstärkung der Ostafrikanischen Schutztruppe.
  • Bildung einer Handelskammer für Togo.
  • IV. Litterar. Besprechungen.
  • V. Litteratur-Verzeichniß.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)

Full text

truppe steigen wird. Hierbei kommt aber in 
Betracht, daß das Leben am Bestimmungsorte 
sehr theuer ist. 
Ferner wird derselbe vollständig ausge- 
rüstet, muß sich aber verpflichten, die Aus— 
rüstung nach Möglichkeit zu schonen, und ist 
für selbstverschuldete Beschädigung haftbar. 
Endlich wird der Verpflichtete frei nach 
Sansibar und seiner Zeit, das heißt nach Ab- 
lauf seiner Verpflichtung oder wenn er krank- 
heitshalber zurück muß, nach der Heimath, 
einem deutschen Hafen, befördert und erhält 
während der Reise freie Verpflegung. Erfolgt 
die Entlassung aber im Wege der Strafe, so 
fällt jeder Anspruch auf kostenfreie Heimbe- 
sörderung fort. 
Im Falle einer Erkrankung, deren Folge 
Invalidität ist, werden die Pensions= und Ver- 
gewesen. 
sorgungsansprüche gemäß Allerhöchster Kabinets- 
Ordre vom 19. Februar 1889 für diejenigen 
Offiziere und Unteroffiziere, welche aus dem 
aktiven Dienststande in die Schutztruppe über- 
nommen sind, entsprechend denen der Armee 
geregelt. Diejenigen Leute, welche aus einem 
Civilberuf in die Schutztruppe eintreten, er- 
halten eine einmalige Abfindung, deren Höhe 
der Reichskommissar in jedem einzelnen Falle 
sestsetzt. 
Gesundheits-zustand der Schutztruppe und Landes- 
verhältnisse im südwestafrikanischen Schutzgebiet. 
Nach Berichten des Hauptmanns v. Fran- 
Cois ist der Gesundheitszustand der nach dem 
südwestafrikanischen Schutzgebiet entsandten 
Mannschaften ein ausgezeichneter. 
Die Anwesenheit der Truppe übt trotz 
ihrer geringen Anzahl schon jetzt weit und breit 
einen beruhigenden Einsluß aus. Die Nach- 
richt von der Verstärkung derselben hat das 
Gefühl der Sicherheit für Leben und Eigen- 
thum und hiermit die Lust zur Arbeit und 
nützlichen Thätigkeit erhöht. Insbesondere ist 
dies bei den Bastards von Rehoboth der Fall, 
zu welchen Hauptmann v. Frangois sich 
Anfang Dezember v. J. auf einer Rekognos- 
A#lrungsreise mit einigen Leuten begeben hatte. 
Hauptmann v. Francois gedenkt die 
kommende Zeit zu benutzen, um sich Landes- 
kenntniß zu verschaffen und die Karte des 
Schutzgebietes zu vervollständigen. Er beab- 
sichtigt insbesondere dem nördlich von Reho- 
both gelegenen Platze Windhoek einen Besuch 
abzustatten. Derselbe liegt auf der Bölker- 
scheide Damara—Namaqua an der Hauptver- 
kehrsstraße nach Süden. Windhoek zeichnet sich 
nach einem Berichte v. Frangois' durch Wasser- 
reichthum und die Möglichkeit der Anlage von 
Reis-, Mais-, Wein= und anderen Kulturen 
aus. Das Wasser entquillt 10 bis 12 warmen 
Quellen mit einer Temperatur von 70° bis 
80°% R., die an dem Westrande einer 300 m 
langen, das Niveau des Windhveker Flusses 
um 25 m überhöhenden Terrasse sich befinden. 
Kalkstein und Quarz bedecken die Hänge und 
üppiger Baum= und Graswuchs lennzeichnet 
den Wasserabfluß. Seit der Besiegung Nan 
Yonkers durch Hendrik Witbvoi im Juli 
v. J. ist der Platz herrenlos. 
Gesundheits zustand der Deutschen Schutztruppe 
für Gstafrika. 
Trotz der ungünstigen Witterungsverhält- 
nisse ist der Gesundheitszustand der Denutschen 
Schutztruppe für Ostafrika im Jamar und 
Februar d. J. ein außerordentlich günstiger 
Die Erkrankungen beschränkten sich 
im Wesentlichen auf leichte Fälle von Malaria 
und Darm-Affektionen. Ein Todesfall infolge 
von Krankheit ist nicht vorgekommen. Der 
gute Gesundheitszustand ist wohl hauptsächlich 
auf den Umstand zurückzuführen, daß nunmehr 
überall gute und gesunde Unterkunftsräume 
errichtet worden sind. 
verstärkung der Cstafrikanischen Schutztruppe. 
Der seitens des Reichskommissars Major 
Wissmann von der egyptischen Khedivieh- 
Gesellschaft gecharterte Dampfer „Schibin" ist 
mit Ergänzungsmannschaften für die denutsche 
Schugtruppe in Ostafrika, bestehend aus 
600 Sudanesen, sowie mit den aus Deutschland 
eingetroffenen Offizieren und Unteroffizieren am 
17. März d. J. von Suez nach Zanzibar in 
See gegangen. 
— — — 
Bildung einer dandelskammer für Togo. 
Wie aus Togo gemeldet wird, haben die 
Kaufleute von Klein-Popo und Porto-Seguro 
unter dem 20. Dezember v. J. beschlossen, 
behufs Wahrung ihrer kaufmännischen Inter- 
essen eine Handelskammer zu bilden. 
Der Zweck dieser „Handelskammer von 
Klein-Popo und Porto Seguro“ ist nach dem 
Statut, gemeinsam kommerzielle Angelegenheiten 
zu berathen, auf Abstellung von Mißbräuchen 
sowie nachtheiligen Einrichtungen hinzuwirken, 
und mit allen Kräften zu fördern, was im 
Gesammtinteresse des Handels sich als nöthig 
erweisen sollte. Für die geschäftliche Leitung 
der Handelskammer werden ein Präsident, 
ein Schriftführer und ein Kassirer auf je 
sechs Monate gewählt. Die Handelskammer 
wird regelmäßig am 1. jedes Monats zu- 
sammentreten.
	        

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