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Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Multivolume work

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepeschen
Title:
Amtliche Kriegsdepeschen Ban d3.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepeschen_band_4
Title:
Amtliche Kriegsdepeschen Band 4
Volume count:
4
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Nationaler Verlag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1916
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Mai 1916.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Bulgarisches Vordringen im Strumatale.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abteilung. Das Deutsche Reich.
  • II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
  • Herzogtum Anhalt.
  • Großherzogtum Baden.
  • Königreich Bayern.
  • Herzogtum Braunschweig.
  • Freie Hansestadt Bremen.
  • Freie und Hansestadt Hamburg.
  • Großherzogtum Hessen.
  • Fürstentum Lippe.
  • Freie und Hansestadt Lübeck.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Königreich Preußen.
  • Fürstentum Reuß ä. L.
  • Fürstentum Reuß j. L.
  • Königreich Sachsen.
  • Herzogtum Sachsen-Altenburg.
  • Herzogtümer Sachsen-Coburg und Gotha.
  • Herzogtum Sachsen-Meiningen.
  • Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Fürstentum Schaumburg-Lippe.
  • Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
  • Fürstentümer Waldeck und Pyrmont.
  • Königreich Württemberg.
  • III. Abteilung. Elsaß-Lothringen.
  • Nachträge.
  • Index
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

146 Bayern. 
Sihrciber nd II. Die Kammer kann den zur Beratung stehenden Gegenstand 
einen àusschuß. ganz oder teilweise jederzeit an einen Ausschuß verweisen. Bei teil- 
weiser Verweisung beschließt die Kammer, ob eine sofortige Weiter- 
beratung des Gegenstandes stattfinden soll. Ist die Verweisung nicht eine 
teilweise, so ist der Ausschuß an die bis dorthin gefaßten Beschlüsse nicht 
gebunden. 
antragerecht der III. Die Staatsminister und k. Kommissäre sind berechtigt, bei allen 
regieung. Beratungsgegenständen Abänderungen und Unterabänderungen vor- 
zuschlagen. 
(Vrgl. Art. 16 des Gesetzes vom 19. Januar 1872.) 
Anträge auf Tagesordnung. 
eB § 26. I. Anträge auf motivierte Tagesordnung können zu jeder 
von enträgen Zeit vor dem Schlusse der Verhandlung gestellt werden. Dieselben 
atte müssen mit der Hauptfrage in wesentlicher Verbindung stehen, dem 
Präsidenten schriftlich übergeben, von fünfzehn anwesenden Mitgliedern 
unterstützt und vor allen anderen Anträgen zur Abstimmung gebracht 
werden. 
II. Die Bestimmungen des § 24 Abs. VI haben für Anträge auf 
motivierte Tagesordnung, welche vor der Annahme nicht gedruckt vor- 
gelegen haben, gleichmäßige Anwendung zu finden. 
Anirag guf ein- III. Der Antrag auf einfache Tagesordnung kann zu jeder Zeit 
Tagesorbnung, ohne Unterstützung gestellt werden. Die Abstimmung über denselben er- 
folgt sogleich, nachdem ein Redner dafür und einer dagegen gesprochen. 
Im Laufe derselben Diskussion darf der einmal verworfene Antrag auf 
einfache Tagesordnung nicht wiederholt werden. 
um uasiigrett IV. Über Vorlagen der Staatsregierung kann nicht zur Tagesordnung 
des Überheng" übergegangen werden. 
urmr Ausschüsse. 
deschsftsleitung 5 27. I. Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte mit relativer Mehr- 
er ugschisfe heit Vorsitzende und Schriftführer und deren Stellvertreter. 
neschiuß II. Die Ausschüsse sind bei Anwesenheit der Mehrheit ihrer Mit- 
fähigket:. glieder beschlußfähig, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme 
des Vorsitzenden. 4 
Tellnahme von III. Ihren Sitzungen können alle Kammermitglieder beiwohnen, 
is lee insoferne der Ausschuß oder die Kammer in besonderen Fällen nicht 
gellduangen, anders beschließt. . . 
Magens-»s- IV. Der Äntragsteller, bei mehreren der zuerst unterzeichnete, ist 
ann zur Beratung seines Antrages einzuladen und kann an derselben mit 
beratender Stimme teilnehmen 
Eincadunz ver. V. Zu jeder Ausschußsitzung sind die betreffenden Königlichen Staats- 
Staateminisier. minister einzuladen. 
Berichter tattung VI. Der Vorsitzende ernennt über jeden Beratungsgegenstand 
sur den Autschu. einen Referenten und einen Korreferenten, die dem Ausschuffe in der 
Regel mündlich Bericht zu erstatten haben. 
Verlchterliattung VII. Nach geschlossener Beratung wählt der Ausschuß den Refe- 
sur das Menun renten und für den Fall der Verhinderung desselben einen Stellvertreter-
	        

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