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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

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Bibliographic data

Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_4
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.
Editor:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Felix Meiner
Document type:
Monograph
Collection:
preussen
Publication year:
1912
Edition title:
Vierte, vermehrte Auflage.
Scope:
113 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Nebst ihren Abänderungen. Samt drei Anlagen.

Chapter

Title:
Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850. Nebst ihren Abänderungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.
  • Cover
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  • Title page
  • Inhalt des vierten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850. Nebst ihren Abänderungen.
  • Anlage 1. Die Bildung der Kammern.
  • Anlage 2. Das Recht der Abgeordneten auf Vergütung der Reisekosten und auf Diäten.
  • Anlage 3. Der Etat.

Full text

26 Verfassungs-Urkunde f. d. Preußischen Staat. V. 31. Jannar 1850. 
  
Artikel 65. 
1 Die erste Kammer besteht: 
a) aus den großjährigen Königlichen Prinzen; 
b) aus den Häuptern der ehemals unmittelbaren reichs- 
ständischen Häuser in Preußen — und aus den Häup- 
tern derjenigen Familien, welchen durch Königliche Ver- 
ordnung das nach der Erstgeburt und Linealfolge zu 
vererbende Recht auf Sitz und Stimme in der ersten 
Kammer beigelegt wird. In dieser Verordnung werden 
zugleich die Bedingungen festgesetzt, durch welche dieses 
Recht an einen bestimmten Grundbesitz geknüpft ist. Das 
Recht kann durch Stellvertretung nicht ausgeübt werden 
und ruht während der Minderjährigkeit oder während 
eines Dienstverhältnisses zu der Regierung eines nicht- 
deutschen Staats, ferner auch so lange der Berechtigte 
seinen Wohnsitz außerhalb Preußen hat; 
Tc) aus solchen Mitgliedern, welche der König auf Lebens- 
zeit ernennt. Ihre Zahl darf den zehnten Theil der zu 
a. und b. genannten Mitglieder nicht übersteigen; 
d) aus neunzig Mitgliedern, welche in Wahlbezirken, die 
das Gesetz feststellt, durch die dreißigfache Zahl der- 
jenigen Urwähler (Art. 70.), welche die höchsten direkten 
Staatssteuern bezahlen, durch direkte Wahl nach Maaß- 
gabe des Gesetzes gewählt werden; 
e) aus dreißig, nach Maaßgabe des Gesetzes von den 
Gemeinderäthen gewählten Mitgliedern aus den größeren 
Städten des Landes. 
Die Gesammtzahl der unter a. bis c. genannten Mitglieder 
darf die Zahl der unter d. und e. bezeichneten nicht übersteigen. 
Eine Auflösung der ersten Kammer bezieht sich nur auf 
die aus Wahl hervorgegangenen Mitglieder. # 
Vierte Verfassungsänderung. S. unten zu Art. 68. 
Artikel 66. 
1 Die Bildung der ersten Kammer in der Art. 65. bestimm- 
ten Weise tritt am 7. August des Jahres 1852. ein. 
Bis zu diesem Zeitpunkte verbleibt es bei dem Wahl- 
gesetze für die erste Kammer vom 6. Dezember 1848. . 
Erste Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das 
Gesetz v. 30. April 1851 bestimmt: 
 
	        

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