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Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

law_collection

Persistent identifier:
armee_verordnungs_blatt
Title:
Armee-Verordnungs-Blatt
Document type:
law_collection
Collection:
preussen
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
armee_verordnungs_blatt_1873
Title:
Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang
Volume count:
7
Place of publication:
Berlin
Publisher:
E. S. Mittler und Sohn, Königliche Hofbuchhandlung
Document type:
law_collection_volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 10.
Volume count:
10
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
Nr. 103. Gesetz, betreffend die Tagegelder und die Reisekosten der Staatsbeamten, ausgegeben 12. April 1873.
Volume count:
103
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung.
  • Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)
  • Title page
  • Vorbemerkung zum III. Band.
  • Inhalts-Uebersicht zum III. Bande.
  • Urkunden.
  • Historische Einleitung.
  • II. Außerordentliche Session des Norddeutschen Reichstages von 1870.
  • Verhandlungen der süddeutschen Landtage über die Genehmigung der Beitritts-Verträge.
  • I. Verhandlungen des badischen Landtages.
  • II. Verhandlungen des hessischen Landtages.
  • III. Verhandlungen des würtembergischen Landtags.
  • A. Kammer der Abgeordneten.
  • 1. Sitzung vom 29. Dezember 1870.
  • Vorlage der Verträge und Ansprache des Innenministers.
  • 4. Sitzung vom 22. Dezember 1870.
  • Kommissionsbericht Hölder.
  • Anträge der Fünfzehner-Kommission.
  • Abstimmung.
  • B. Kammer der Standesherren.
  • C. Nochmals in der Kammer der Abgeordneten.
  • IV. Verhandlungen des baierischen Landtages.
  • Beisätze.
  • Deutscher Reichstag 1871.
  • Anmerkungen aus Sessionen des Reichstages des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reichs.
  • Promulgations-Gesetz.
  • Alphabetisches Sprech- und Sach-Register nebst zwei Congruenz-Registern zu der Verfassung des Norddeutschen Bundes und der Deutschen Reichsverfassung etc.

Full text

Kommissionsbericht. 489 
zelne Bestimmungen der Bundesverfassung selbst und der damit in Ver- 
bindung stehenden Verträge zu diesem oder jenem Anstande Veranlassung 
geben. 
Was insbesondere die Bundesverfassung betrifft, so sind wir weit ent- 
fernt zu bestreiten, daß ihr manchfache Mängel ankleben mögen, daß sie 
der Verbesserung und Weiterentwicklung bedürftig ist. Allein kein mensch- 
liches Werk kann frei von Mängeln sein, zumal ein so gewaltiges, wie die 
Wiederherstellung des Deutschen Reichs, welche nur aus der freien Zu- 
stimmung so vieler relativ und formell selbstständiger Gewalten hervorgehen 
kann. Ohne weit gehende Resignation von allen Seiten wäre es unmög- 
lich, dieses Werk zu schaffen. Wenn die früheren Versuche zur Herstellung 
eines einigen Deutschlands trotz der allseitigen Wünsche hiefür gescheitert 
find, so müssen die Gründe dieser Mißerfolge vorzugsweise in dem früheren 
Mangel dieser Resignation gesucht werden. Die Entwicklung der Dinge 
in Deutschland seit 4 Jahren, und zumal in den letzten Monaten, hat 
aber den Beweis geliefert, daß das deutsche Volk und Diejenigen, in deren 
Händen sein Schicksal ruht, die Nothwendigkeit begriffen haben, jene frühe- 
ren Fehler abzulegen. Ist nun eine hohe Kammer mit uns von der Ueber- 
zeugung durchdrungen, daß die uns vorliegende große Frage nur nach 
großen Gesichtspunkten beurtheilt und entschieden werden kann, so wird sie 
gerne auf eine detaillirte, in diesem Augenblick kleinliche Ertörterung jener 
vielen einzelnen Bestimmungen verzichten. Sie wird mit uns anerkennen, 
daß es nur darauf ankommt, ob der uns vorliegende Entwurk einer 
Deutschen Bundesverfassung in seinen Grundzügen den Anforderungen 
entspricht, welche die Nation zu stellen berechtigt ist, ob die berechtigten 
konstitutionellen Forderungen unserer Zeit im Wesentlichen erfüllt, die 
nethwendigen Volksrechte gewahrt find, ob die Verfassung die Möglichkeit 
gewährt, aus sich selbst heraus hervortretende Uebelstände zu verbessern und 
die einem gesunden nationalen Leben unumgängliche Weiterentwicklung zu 
ermöglichen. 
Wenn diese Fragen zu bejahen find, dann wird eine hohe Kammer 
bereit sein, auch durch ihr Votum zur endlichen Erreichung der höchsten 
nationalen Ziele beizutragen. Und in der That steht die Sache so, daß 
es zwischen Annehmen und Ablehnen kein Drittes giebt. Nach den Um- 
stäuden würde jeder Aenderungsversuch einer Ablehnung gleichkommen 
und das Einigungswerk selbst gefährden. Wenn der Norddeutsche Reichs- 
tag, die Vertretung von 30 Millionen Einwohnern, nicht in der Lage 
war, irgend einen Abänderungsvorschlag mit Aussicht auf Erfolg durchzu- 
setzen, wenn diese bedeutende Körperschaft schließlich vor die Alternative der 
Aunahme oder der Ablehnung gestellt war, so muß sich um so gewisser 
der würtembergische Landtag bei der gleichen Alternative zufrieden geben. 
Jeder Wunsch einer Abänderung im Einzelnen, wenn er auch noch so be- 
rechtigt sein mag, ist daher auf die künftige Weiterentwicklung der Reichs-
	        

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