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Blätter für Rechtsanwendung. XXXVI. Band. (36)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Blätter für Rechtsanwendung. XXXVI. Band. (36)

law_collection

Persistenter Identifier:
armee_verordnungs_blatt
Titel:
Armee-Verordnungs-Blatt
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
armee_verordnungs_blatt_1873
Titel:
Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang
Bandzählung:
7
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
E. S. Mittler und Sohn, Königliche Hofbuchhandlung
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 10.
Bandzählung:
10
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
Nr. 88. Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
Bandzählung:
88
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

supplement

Titel:
Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
supplement

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Blätter für Rechtsanwendung.
  • Blätter für Rechtsanwendung. XXXVI. Band. (36)
  • Titelseite
  • Sonstiges
  • Alphabetisches Register zum sechunddreißigsten Bande der Blätter für Rechtsanwendung. Neue Folge XVI. Band.
  • Systematisches Register.
  • Samstag den 7. Januar 1871. 36. Jahrgang. Nr. 1.
  • Samstag den 21. Januar 1871. 36. Jahrgang. Nr. 2.
  • Samstag den 4. Februar 1871. 36. Jahrgang. Nr. 3
  • Samstag den 18. Februar 1871. 36. Jahrgang. Nr. 4.
  • Samstag den 4. März 1871. 36. Jahrgang. Nr. 5
  • Samstag den 18. März 1871. 36. Jahrgang. Nr. 6.
  • Samstag den 1. April 1871. 36. Jahrgang. Nr. 7.
  • Inhalt
  • Einspruch und Wiedereinsetzung.
  • Entscheidungen des obersten Gerichtshofes für Bayern rechts des Reines.
  • Samstag den 15. April 1871. 36. Jahrgang. Nr. 8.
  • Samstag den 29. April 1871. 36. Jahrgang. Nr. 9.
  • Samstag den 13 Mai 1871. 36. Jahrgang. Nr. 10.
  • Samstag den 27. Mai 1871. 36. Jahrgang. Nr. 11.
  • Samstag den 10. Juni 1871. 36. Jahrgang. Nr. 12.
  • Samstag den 24. Juni 1871. 36. Jahrgang. Nr. 13.
  • Samstag den 8. Juli 1871. 36. Jahrgang. Nr. 14.
  • Samstag den 22. Juli 1871. 36. Jahrgang. Nr. 15.
  • Samstag den 5. Juni 1871. 36. Jahrgang. Nr. 16.
  • Samstag den 19. August 1871. 36. Jahrgang. Nr. 17.
  • Samstag den 2. September 1871. 36. Jahrgang. Nr. 18.
  • Samstag den 16. September 1871. 36. Jahrgang. Nr. 19.
  • Samstag den 30. September 1871. 36. Jahrgang. Nr. 20.
  • Samstag den 14. Oktober 1871. 36. Jahrgang. Nr. 21.
  • Samstag den 28. Oktober. 1871. 36. Jahrgang. Nr. 22.
  • Samstag den 11. November 1871. 36. Jahrgang. Nr. 23.
  • Samstag den 25. November 1871. 36. Jahrgang. Nr. 24.
  • Samstag den 9. Dezember 1871. 36. Jahrgang. Nr. 25.
  • Samstag den 23. Dezember 1871. 36. Jahrgang. Nr. 26.

Volltext

Samstag den 1. April 1871. 36. Jahrgang. 1 7. 
Dr. S. A. Feuffert's 
Plätter für Bechtsanvendung 
zunächst in Bayern. 
Zu Art. 60 und 69 des Nots- 
bes. — Ueber die Verjährung der Gewährschastsklage. Aus= 
schluß der ueseren Verjährungestist, wenn in der Erfüllung des Ver- 
; 
benn lür die Sache selbst zuständigen Gerichte. Preußlsches Rechk. 
Einspruch und Wiedereinsehung. 
Außer dem Einspruche gegen Versäumungsur- 
theile (Art. 309, 522 u. a.) gestattet die neue 
Progeßordnung auch die Wiedereinsetzung in den 
vorigen Stand gegen Versäumnisse von Fristen un 
Tagfahrten im Prozesse (Art. 216, 217). ·- 
.DerEiuspruchentstammt-demfranzösischen 
Prozesse als spezielles Prozeßmittel gegen solche Ur- 
theile, die in Folge des Nichterscheinens der Par- 
tei, des Versäumens einer Erscheinungsfrist oder 
Tagfahrt ergangen sind, um dadurch die Beseitig- 
ung dieses Urtheiles und unter Nachholung des Ver- 
säumten neue Aburtheilung durch das nämliche Ge- 
richt zu erzielen, ist also seinem Wesen und seiner 
Wirkung nach als ein nicht devolutive5 Rechtsmit- 
tel zu betrachten. . 
Die Wiedereinsetzung, dem französischen 
Prozesse im Allgemeinen unbekannt, und dem bis- 
herigen diesseitigen Prozesse, der seinerseits den Ein- 
spruch als solchen nicht kennt, einheimisch, stellt sich 
als generelles Hilfsmittel gegen unverschuldete Ver- 
säumniß von Fristen und Tagfahrten im Prozesse 
dar, um zur Nachholung der versäumten Handlung 
zu gelangen. „Aufhebung der Folgen des Ungehor- 
Neue Folge XVI. Band.
	        

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