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Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

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Bibliographic data

fullscreen: Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)

law_collection

Persistent identifier:
armee_verordnungs_blatt
Title:
Armee-Verordnungs-Blatt
Document type:
law_collection
Collection:
preussen
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
armee_verordnungs_blatt_1874
Title:
Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang
Volume count:
8
Place of publication:
Berlin
Publisher:
E. S. Mittler und Sohn, Königliche Hofbuchhandlung
Document type:
law_collection_volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1874
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 22.
Volume count:
22
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
Nr. 220. Instruktion über das beim Auftreten des Rotzes unter den Pferden der Truppen zu beobachtende Verfahren.
Volume count:
220
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Armee-Verordnungs-Blatt
  • Armee-Verordnungs-Blatt Achter Jahrgang (8)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 1. (1)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 2. (2)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 3. (3)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 4. (4)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 5. (5)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 6. (6)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 7. (7)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 8. (8)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 9. (9)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 10. (10)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 11. (11)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 12. (12)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 13. (13)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 14. (14)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 15. (15)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 16. (16)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 17. (17)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 18. (18)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 19. (19)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 20. (20)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 21. (21)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 22. (22)
  • Nr. 220. Instruktion über das beim Auftreten des Rotzes unter den Pferden der Truppen zu beobachtende Verfahren. (220)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 23. (23)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 24. (24)

Full text

— 229 — 
daß die Pferde täglich von den Mannschaften bez. von dem Berittführer auf die erwähnten Kenn- 
zeichen untersucht werden. — Hierbei ist zu beachten, daß die sogenannte gutartige Druse, sowie 
der sogenannte Einschuß in ihrem Wesen von Rotz bez. Wurm zwar ganz verschievene Krankheiten, 
*l die äußeren Erscheinungen derselben indeß häufig denen des beginnenden und schon ansteckungs- 
fähigen Rotzes bezieh. Wurmes sehr ähnlich sind. — Selbst scheinbar einfache Fälle sind daher mit 
aller Sorgfalt zu verfolgen. 
2) Bei jeder Eskadron, Batterie 2c. ist ein Verzeichniß anzulegen, und vom Chef zu unterzeichnen, wel- 
ches die sämmtlichen Pferde der Eskadron, Batterie 2c. aufführt, wie sie in den Stallungen der Gar- 
nison neben einander stehen. — 
Bei jedem Umziehen einzelner Pferde ist ein Vermerk aufzunehmen, und vom Chef ebenfalls zu 
unterzeichnen, so daß aus dem Verzeichniß senergeit zu ersehen ist, in welchem Stande ein Pferd zu 
einer bestimmten Zeit gestanden und welche Nebenpferde es gehabt hat. 
8. 4. 
Berfahren bei Rotz-Verdacht. 
A. Absonderung und Tödtung. 
Sobald ein Pferd mit den im §. 2 beschriebenen, oder ähnlichen Erscheinungen behfter ist, muß 
es als rotzverdächtig ungesäumt von den gesunden Pferden abgesondert, und der bisherige tand abgesperrt wer- 
den. — Die Krankheit ist schon in ihrem ersten Anfange so ansteckend, daß die Absonderung ohne Veczug 
Kattänden, und wenn kein Roßarzt zur Stelle ist, ohne diesen abzuwarten geschehen muß. Demnächst ist das 
ferd durch eine vem Regiments. bez. Bataillons-Kommandeur zu bestimmende Kemmissien zu untersuchen, welche 
ausscin uue mehreren Offizieren und zwei Noßärzten, darunter wenigstens ein Korps= oder Oberroßarzt, 
zu bestehen hat. — · 
Diese Kommission kann ihr zu Protokoll zu nehmendes Gutachten wie folgt abgeben: 
1) Das #o ist gesund bezieh. nicht rotzkrank. Alle Absonderungs= und Beobachtungsmaßregeln hören auf. 
2) Das Pferd ist rotzkrank. Das Pferd ist sofort zu tödten und im Beisein der Kommission zu seziren. 
— Der Kadaver ist unschädlich zu beseitigen, die Haut durch Zerschneiden unbrauchbar zu machen, 
ein Abhänten ist verboten. 
3) Das Pferd ist rotzverdächtig. — Dasselbe bleibt weiterhin abgesondert. 
Diejenigen Pferde, welche im Stall neben dem rotzkranken oder verdächtigen gestanden haben, oder 
im Gliede bezieh. Geschirr neben demselben gegangen, oder in anderweitige nachweisliche Berüh- 
rung mit ihm gekommen sind, werden als der Ansteckung verdächtig ebenfalls abgesondert, doch 
getrennt von letzterem. 
Schwinden die verdächtigen Erscheinungen des gemäß der Entscheidung der Kommission zu 3 ab- 
esonderten Pferdes, so erklärt die wiederum zusammen zu berufende Kommission das Pferd entweder 
4t gesund oder läßt es weiterhin abgesondert und beantragt demnächst beim Regiments= resp. Batail- 
lons-Kommandeur 2c., wann die Msonderung zu beendigen ist. 
Ist in einem Truppentheil ein Pferd an Rotz leidend getödtet worden, so sind noch alle dieje- 
nigen Pferde als rotzkrank anzuseten und zu tödten, welche 
an der sogenannten verdächtigen Druse leiden"), 
der Ansteckung nach dem n7 der Kommission ausgesetzt waren, und „Erkrankungen der Haut, der 
Lymphgefäße, wie sie beim Wurm (§. 2 Cu. D) beschrieten sind, oder allgemeine Abmagerung oder 
Dämpfigkeit und dumpfen Husten zeigen. — 
# 
  
*) Der Name „Druse“ umschließt im hewöhnlichen Sprachgebrauche keine bestimmte Krankheit, sondern es werden mit 
demselben alle diejenigen Krankheitsprozesse bezeichnet, welche Ausfluß aus der Nase oder Anschwellungen der Lymphdrüsen 
am Kopfe hervorrufen. In diesem Sinne kann auch von einer „verdächtigen Druse“ gesprochen werden, und es wird 
dann in das Gebiet dieser Bezeichnung jede Krankheit verlegt werden können, deren Kennzeichen mit den von dem Rotz 
bekannten Erscheinungen Aehnlichkeit haben. Nun ist es aber eine bekannte Erfahrung, das auch der Rotz in gewissen, be- 
sonders in den frühesten Perioden seiner Entwickelung oft nicht sofort erkannt werden kann und das sind dann jene Fälle, 
für welche die Bezeichnung „Druse“ oder „verdächtige Druse“ gleichsalls in Anwendung gebracht wird, weil die vorhandenen 
heimun en ur * Verdacht auf Rotz erregen. Mithin umschließt die „verdächtige Druse“ auch den in der Entwicke- 
ang begriffenen Rotz.
	        

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