Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_materialien_verfassung_1873
Title:
Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung.
Editor:
Holtzendorff, Franz
Bezold, Carl
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_materialien_verfassung_1873_III
Title:
Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III
Author:
Holtzendorff
Volume count:
3
Place of publication:
Berlin
Publisher:
C. G. Lüderitz'sche Verlagsbuchhandlung Carl Habel
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung.
  • Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)
  • Title page
  • Vorbemerkung zum III. Band.
  • Inhalts-Uebersicht zum III. Bande.
  • Urkunden.
  • Historische Einleitung.
  • II. Außerordentliche Session des Norddeutschen Reichstages von 1870.
  • Verhandlungen der süddeutschen Landtage über die Genehmigung der Beitritts-Verträge.
  • I. Verhandlungen des badischen Landtages.
  • II. Verhandlungen des hessischen Landtages.
  • III. Verhandlungen des würtembergischen Landtags.
  • A. Kammer der Abgeordneten.
  • 1. Sitzung vom 29. Dezember 1870.
  • Vorlage der Verträge und Ansprache des Innenministers.
  • 4. Sitzung vom 22. Dezember 1870.
  • Kommissionsbericht Hölder.
  • Anträge der Fünfzehner-Kommission.
  • Abstimmung.
  • B. Kammer der Standesherren.
  • C. Nochmals in der Kammer der Abgeordneten.
  • IV. Verhandlungen des baierischen Landtages.
  • Beisätze.
  • Deutscher Reichstag 1871.
  • Anmerkungen aus Sessionen des Reichstages des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reichs.
  • Promulgations-Gesetz.
  • Alphabetisches Sprech- und Sach-Register nebst zwei Congruenz-Registern zu der Verfassung des Norddeutschen Bundes und der Deutschen Reichsverfassung etc.

Full text

Kommissionsbericht. 487 
nach allen Seiten hin erörtert worden sind. Die bundesstaatliche Einigung 
Deutschlands ist längst von allen Seiten als das nothwendige Ziel der 
nationalen Bestrebungen anerkannt. Die Frage ob diese Einigung sich 
auf Grundlage der norddeutschen Bundesverfassung vollziehen soll, bildet 
seit den Ereignissen des Jahres 1866 und dem zu Anfang des Jahres 1867 
erfolgten Abschluß dieser Verfassung den Gegenstand des Kampfes zwischen 
den rerschiedenen politischen Parteien. Nachdem die Regierung den Ent- 
schuuß gefaßt hatte, auf Grundlage der Norddeutschen Bundesverfassung 
ihrerseits die Hand zur bundesstaatlichen Einigung Deutschlands zu bieten, 
hat sie die letzte Kammer ausdrücklich zu dem Zwecke aufgelöst, um dem 
Velke Gelegenheit zu geben, seinen Wünschen bezüglich dieser brennenden 
Frage durch die Neuwahl der Abgeordneten einen Ausdruck zu geben. Wir 
dürfen es als eine feststehende Thatsache bezeichnen, daß bei den nur wenige 
Wochen hinter uns liegenden Wahlkämpfen wohl ausnahmlos überall die 
Ansicht der Candidaten über die von der Regierung angebahnte und noch 
vor den Wahlen zum Abschluß gekommene bundesstaatliche Einigung 
Deutschlands hauptsächlich zur Erörterung gekommen und in den meisten 
Bezirken für die Abstimmung der Wähler maßgebend geworden ist. 
In diesem Sinne ist es richtig, daß die uns vorliegenden Fragen 
ihrem wesentlichen Inhalte nach vom Volke entschieden sind, und daß wohl 
jetes Mitglied dieses hohen Hauses seine Stellung hiezu bereits ge- 
nommen hat. 
Wenn sich hienach der Beschluß der hohen Kammer rechtfertigt, die 
Vorlagen der Regierung schon drei Tage, nachdem sie eingebracht sind, in 
Berathung zu nehmen, und unsere Kommission nur mit einem schriftlichen 
Berichte hierüber zu beauftragen, so ist andererseits dieser Beschluß der 
Kammer für die Behandlung der Verlagen in Mitte Ihrer Kommission 
maßgebend gewesen. 
F. 4. 
Es war unter den gegebenen Umständen weder mäöglich noch geboten, 
einen auf das Einzelne eingehenden materiellen Bericht zu erstatten. 
Die Kammer selbst hat uns von dieser Obliegenheit entbunden, da binnen 
der uns zugemessenen Zeit eine solche Berichterstattung unausführbar ge- 
wesen wäre. Wenn aber diese Bemerkung schon für die vereinbarte Ver- 
fassung des Deutschen Reiches und die hierauf bezüglichen Verträge selbst gilt, 
so muß sie um so gewisser maßgebend sein für die Beurtheilung der in 
Art. 80 der Bundesverfassung aufgeführten Gesetze des Norddeutschen 
Bundes, welche theils sofort, theils von einem bestimmten späteren Zeit- 
Funkte an in nothwendiger Folge des Eintritts Würtembergs in den Deutschen 
Bund auch bei uns in Kraft treten sollen. 
Jede nähere Würdigung derselben ist für uns innerhalb der uns zu- 
gemessenen Frist eine Sache der Unmöglichkeit. Allein eine solche Würdie
	        

Downloads

Downloads

Full record

METS METS (entire work)
TOC
Mirador

This page

Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Handbuch der Deutschen Verfassungen.
2 / 2
Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.