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Europäischer Geschichtskalender. Neunzehnter Jahrgang. 1878. (19)

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Bibliographic data

fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Neunzehnter Jahrgang. 1878. (19)

law_collection

Persistent identifier:
armee_verordnungs_blatt
Title:
Armee-Verordnungs-Blatt
Document type:
law_collection
Collection:
preussen
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
armee_verordnungs_blatt_1900
Title:
Armee-Verordnungs-Blatt Vierunddreißigster Jahrgang
Volume count:
34
Place of publication:
Berlin
Publisher:
E. S. Mittler und Sohn, Königliche Hofbuchhandlung
Document type:
law_collection_volume
Collection:
preussen
Publication year:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 12.
Volume count:
12
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
Nr. 111. Regelung von Offiziergehältern.
Volume count:
111
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Europäischer Geschichtskalender.
  • Europäischer Geschichtskalender. Neunzehnter Jahrgang. 1878. (19)
  • Title page
  • Inhalt.
  • I. Chronik der wichtigsten Ereignisse im europäischen Staatensysteme im Jahre 1863.
  • II. Das deutsche Reich und die Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
  • I. Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder.
  • II. Oesterreichisch-Ungarische Monarchie.
  • III. Außerdeutsche Staaten.
  • IV. Außereuropäische Staaten.
  • Uebersicht der politischen Entwickelung des Jahres 1878.
  • Register.

Full text

188 Das dentsche Reich und seine einjelnen Glieder. (Nov. 28.) 
Der Verlauf der Debatte befriedigt die Parteien insofern nicht ganz, 
als man erwarlet hatte, daß die Regierung endlich das von ihren Organen 
so lange in Aussicht gestellte Steuerreformprogramm klar und unzweidentig 
darlegen werde. Alles, was man erfährt, ist indeß wieder nur das Alte: 
man bedürfe einer Vermehrung der Einnahmen; andererseits sei eine Er- 
leichterung der Communen nothwendig; Hülfe aber sei ausschließlich beim 
Reiche, auf dem Gebiete der indirecten Steuern zu finden. Eine nähere 
Erörterung des Wie dieser Reform vermeidet die Regierung abermals durch- 
aus. Auch über die constitutionellen Vorbedingungen fällt von dieser Seite 
kein bestimmtes Wort, obschon die nationalliberale Partei ihrerseits längst, 
schon seit den Besprechungen in Varzin, die in den vorjährigen Weihnachts- 
tagen stattjanden, keinen Zweifel darüber gelassen hatte, daß sie die Erfüllung 
dieser Bedingungen in Preußen als die entscheidende Vorfrage der ganzen 
Neform betrachte. Dennoch ist die Budgetdebatte gerade in Bezug auf diese 
Frage vielleicht doch nicht so erfolglos, wie es auf den ersten Blick scheinen 
könnte. Namentlich erscheint es als ein nicht unwesentlicher Gewinn, daß 
Juhalt und Tragweite der Forderung „constikntioneller Garantieen“ eimal 
genau hingestellt sind. Man hat aus dieser Forderung besonders in der 
letzten WMahlbewegung eine Angriffswasse gegen die nationalliberale Partei 
zu schmieden gesucht. Nicht allein ein Zeichen des „unverbesserlichen Toc- 
trinarismus“ der Nationalliberaten sollte sie sein, sondern mehr noch sollten 
sich in ihr die „parlamentarischen Machtgelüste“ auf Kosten der Rechte 
der RKrone geltend machen. Die Abgeordneten Lasler und Rickert weisen jenzt 
diesen Vorwurf mit größtem Nachdruck Zurück. Es wird vielmehr jeßt 
amthentisch erllärt, daß an die Beseitigung der Bestimmung in Art. 109 der 
Verfassung, nach welcher die bestehenden Steuern und Abgaben forterhoben 
werden, gar nicht gedacht wird. Alles, was man für Preußen ver- 
langt, ist die Einführung „beweglicher directer Steuern“ oder, 
wie es der Abg. Nickert gang correct bezeichnet, ldie Quotisi- 
rung der Classen- und Einkommenstener. Art. 109 der Hreußi- 
schen Verjassung wird daneben ganz unangefochten fortbestehen. Dagegen 
weist Lasker gerade aus der gegenwärtigen Finanzlage heraus überzeugend 
nach, wie nur in der Einführung eines derartigen beweglichen Elements in 
den Staatshaushalt ein Correctiv gegen die bedeutenden Schwankungen der 
Einnahmen aus dem eigenen Vermögen des Staates, bezw. aus den vom 
Reiche zu erwartenden Ueberschüssen zu finden und deßhalb in ihr ein drin- 
geudes Erforderniß einer geordneten Finanzverwaltung zu erblicken sei. 
28. November. (Preußen.) Die Regierung verhängt, nach- 
dem der Bundesrath ihren dießfälligen Antrag genehmigt hat, auf 
Grund des Sogialistengefetzes den sog. kleinen Belagerungszustand 
über Berlin. Die dießsällige „Bekanntmachung“ lautet: 
„Auf Grund des § 28 des Gesetzes Le bie, gemeingefährlichen Be- 
.Ne der Sozialdemokratie vom 21. October d. J. (Meichs- Gefehblatt 
S. 351) wird mit Genehmigung bes WMunderrath“ für die Dauer Eines 
Jahres angeordnet, was folgt: Personen, von denen eine Gefährdung 
der öffenklichen Sicherheit oder“ #ee zu besorgen ist, kann der Auf- 
enthalt in dem die Stadt Berlin, die Stadtkreise Charlottenburg und Pots- 
dam und die Kreise Teltow, Nieder- Barnim und Ost-Havelland umfassenden 
Bezirke für den ganzen Umfang desselben von der Landespolizeibehörde ver- 
sagt werden. § 2. In der Stadt Berlin und den Stadtkreisen Charlotten= 
burg und Potsdam sind das Tragen von Stosz-, Hieb= oder Schußwaffen 
sowie der Besitz, das Tragen, die Einführung und der Verkauf von Spreng-
	        

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