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Staatslexikon. Dritter Band: Kaperei bis Paßwesen. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Staatslexikon. Dritter Band: Kaperei bis Paßwesen. (3)

Multivolume work

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon
Title:
Staatslexikon.
Editor:
Bachem, Julius
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon_3
Title:
Staatslexikon. Dritter Band: Kaperei bis Paßwesen.
Editor:
Bachem, Julius
Volume count:
3
Publisher:
Herdersche Verlagshandlung
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1910
Edition title:
Dritte, neubearbeitete Auflage.
Scope:
827 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Machiavelli - Mutterschutz
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatslexikon.
  • Staatslexikon. Dritter Band: Kaperei bis Paßwesen. (3)
  • Title page
  • Imprint
  • Übersicht der Artikel.
  • Kaperei - Kurie
  • Lamennais - Luxus
  • Machiavelli - Mutterschutz
  • Nachlaßsteuern - Nuntien
  • O'Connell - Österreich-Ungarn
  • Pacht - Paßwesen
  • Advertising

Full text

1269 
auf dringen, daß 8 1716 des B. G. B. erfüllt wird 
(Möglichkeit der Hinterlegung eines gewissen Ali- 
mentsbetrages vor der Niederkunft). — b) Auch 
der unehelichen Mutter hätte das Gesetz den Schutz 
des § 361, Abs. 10 des St. G. B. zu gewähr- 
leisten (also Bestrafung auch des unehelichen 
Vaters, der sich der Alimentierung entzieht, im 
weiteren Ausbau die Möglichkeit seiner Über- 
weisung in ein Arbeitshaus). — c) Der § 1717 
des B.G.B., wonach bei der „Einrede mehrerer 
Zuhälter“ die Alimentierungspflicht aufgehoben 
ist, wäre zu streichen (Gründe: die Möglichkeit 
dieser Einrede wirkt entsittlichend, weil sie das 
sexuelle Verantwortlichkeitsgefühl des Mannes zu 
zerstören droht; für das Weib wächst die Gefahr, 
zum Objekt klug angelegter männlicher Verfüh- 
rungskünste zu werden, was bei der entsprechenden 
Reichstagsverhandlung mit folgenden Worten be- 
zeichnet wurde: Dieser Paragraph sei eine „Prä- 
mie für Wollüstlinge"“; selbst wenn die Vater- 
schaft zweifelhaft ist, so hat doch der zur Alimen- 
tierung Aufgerufene bewußt alle Vorbedingungen 
der Vaterschaft erfüllt, und es ist nicht sein Ver- 
dienst, wenn die Folgen ausblieben; es ist sozial- 
politisch falsch gedacht, einen Nächstbeteiligten zu 
entlasten, weil er möglicherweise nicht der 
Vater ist, dafür aber gänzlich Unbeteiligten — 
Kassen, Armenverwaltung, Privatwohltätigkeit — 
mit der Sorge für Mutter und Kind eine schwere 
Last aufzubürden). — d) Es müßte eine gesetzliche 
Handhabe geschaffen werden, um den unehelichen 
Vater für eine Gesetzesübertretung der Mutter, die 
mit Schwangerschaft und Niederkunft zusammen- 
hängt (Verbrechen gegen das keimende Leben, 
Kindsmord), mit verantwortlich zu machen, wenn 
er ihr die erbetene materielle und moralische Hilfe 
verweigert hat (siehe hierzu auch die Petition des 
Bundes deutscher Frauenvereine zur Reform des 
Sttasgesehöuches und der Strafprozeßordnung, 
09). 
Als ideelles Moment des Mutterschutzes wäre 
noch die Abschaffung der Doppelmoral 
zu nennen, die für ein von zwei Personen be- 
gangenes Unrecht den schwächeren und in physi- 
Nachlaß= und Erbschaftssteuern. 
  
1270 
scher Hinsicht ohnehin schwer belasteten Teil fast 
allein der öffentlichen Verurteilung preisgibt. Im 
Volksgewissen muß auch der Mann bürgerlich 
geächtet sein, wenn er zwei Wesen im Stich läßt, 
deren materielle Not und soziale Minderbewertung 
er verschuldet hat. Umgekehrt darf das Volks- 
urteil der unehelichen Mutter gegenüber nicht von 
der bisherigen, oft namenlosen Härte bleiben; wir 
können die sittlichen Grundsätze unserer Religion 
sachlich hochhalten, ohne die einzelne Persönlich= 
keit, die diese Grundsätze verletzte, in Verruf zu 
erklären. Auch das Gesetz müßte hier eine Härte 
beseitigen, die auf manchen wohlmeinenden Vor- 
satz verbitternd und lähmend wirkt: indem es der 
unehelichen Mutter nicht grundsätzlich die elter- 
liche Gewalt über ihr Kind abspricht (8 1707 
des B.G.B.). 
Literatur. Gertrud Bäumer, Agnes Bluhm, 
Ika Freudenberg, Anna Kraußneck, Helene Lange, 
Anna Pappritz, Alice Salomon, Marianne Weber: 
Frauenbewegung u. Sexualethik, Beiträge zur mo- 
dernen Ehekritik (1909); Fr. Wilh. Foerster, Se- 
rualethik u. Sexualpädagogik, eine Auseinander- 
setzung mit den Modernen (21909); Julian Mar- 
cuse, Die sexuelle Frage u. das Christentum, ein 
Waffengang mit Fr. Wilh. Foerster (1908); Marie 
Wegner, Merkbuch der Frauenbewegung (1908); 
IJ. Mausbach, Altchristliche u. moderne Gedanken 
über Frauenberuf (1906); Marianne Weber, Ehe- 
frau u. Mutter in der Rechtsentwicklung (1907); 
Ellen Key, über Liebe u. Ehe, Der Lebensglaube 
(1906); Carpenter, Wenn die Menschen reif zur 
Liebe werden (ohne Jahr); August Buckeley, Zur 
Frage der Mutterschaftsversicherung (1908); Alice 
Salomon, M. u. Mutterschaftsversicherung (1908); 
Camilla Jellinek, Petition des Bundes deutscher 
Frauenvereine zur Reform des Strafgesetzbuches u. 
der Strafprozeßordnung (1909); Adele Schreiber, 
Der Bund für M. u. seine Gegner (1908); Maria 
Lischnewska, Unser praktischer M. (1907); Klara 
Linzen-Ernst, Stillstuben (1908); Adele Schreiber, 
omane aus dem Leben. Aus den Erfahrungen des 
Bundes für M. (1908); Nanny Lambrecht, Die 
neue Mutter (1909); Gertrud Prellwitz, Vom 
Wunder des Lebens (1909); Mausbach, Der christ- 
liche Familiengedanke im Gegensatz zur modernen 
Mutterschutzbewegung (1908). IH. Dransfeld.]) 
NA. 
Nachlaß= und Erbschaftssteuern sind 
Vermögensverkehrssteuern, die aus Anlaß eines 
Erbfalles vom Bestande der Erbschaft erhoben 
werden. Sie treffen den Vermögensverkehr von 
Todes wegen. Sie sind Erwerbssteuern, weil das 
ihnen unterworfene Vermögen bei dem Verkehrs- 
vorgang einen Erwerb gewährt, Vermögens- 
steuern, weil sie aus dem Nachlaß entnommen 
werden. In der Wissenschaft werden sie deshalb 
auch als in der Form einer „intermittierenden“ 
  
Vermögenssteuer erhobene Verkehrssteuern be- 
zeichnet. 
Die Steuerquelle und die Bemes- 
sungsgrundlage für sie ist bei der Nach- 
laßsteuer der Nachlaß, also das Vermögen des 
Erblassers, nicht insofern es als Ganzes mit dem 
Erbfall auf die Erben übergegangen ist, sondern 
insofern es in der Person des Erblassers zu einer 
Einheit zusammengefaßt war, bei der Erb- 
schaftssteuer der Erwerb des Erben von
	        

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