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Deutschland und der Weltkrieg.

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fullscreen: Deutschland und der Weltkrieg.

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Multivolume work

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon
Title:
Staatslexikon.
Editor:
Bachem, Julius
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon_5
Title:
Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf.
Editor:
Bachem, Julius
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Kirchenrecht
Volume count:
5
Publishing house:
Herdersche Verlagshandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Dritte, neubearbeitete und vierte Auflage.
Scope:
774 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Staatsrat - Syllabus
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Statistik
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Full text

  
Die deutsche Kolonialpolitik °107 
  
tat abgegrenzt. Doch ist das Strafverfahren über Mord und Totschlag 
ihnen entzogen. Die Schiedsgerichte bilden außerdem die Berufungs- 
instanz für die vor den Häuptlingen verhandelten Sachen. Sämtliche 
Sachen können in letzter Instanz zur Entschcidung des Gouverneurs 
gebracht werden. Auch im übrigen ist für eine nachprüfende Instanz 
gesorgt, wenn es sich um höhere Streitsummen oder größere Strafen 
handelt. Die Entscheidung liegt hier beim Gonverneur oder Oberrichter. 
Die Zwangsvollstreckung ist auf Vermögeusstücke beschränkt, die der 
Schuldner entbehren kann, ohne seine wirtschaftliche Lage zu gefährden. 
Stammesvermögen darf in keinem Falle beansprucht werden. Das 
Verfahren findet ohne Mitwirkung eines Staatsanwalts statt. Die Ein- 
leitung der Strafverfolgung ist in das pflichtgemäße Ermessen der Be- 
hörde gestellt. Es besteht also hierzu kein gesetzlicher zwang. Dem An- 
geschuldigten steht es in jeder Prozeßlage frei, einen Verteidiger zu- 
zuziehen. 
Daß die Erwerbung unserer Kolonien Friedensarbeit war und daß 
nicht Konquistadorengelüste den Eintritt ODeutschlands in die Reihe der 
Kolonialmächte verursacht haben, kann man deutlich auch aus der Ge- 
schichte der Entwicklung unserer militärischen Macht in den Schutz- 
gebieten ersehen. Als Dentschland an den Erwerb überseeischer Be- 
sitzungen herantrat, dachten sich die maßgebenden Stellen ihre Ent- 
wicklung rein kaufmännisch und in kaufmännischen Formen, als große 
Handels= und Plantagenunternehmungen. Militärische Machtmittel für 
diese „charterec Companes“ anzuwenden, hielt man nicht für erforder- 
lich und angebracht. Das Reich sagte ihnen lediglich Schutz nach außen 
zu, für dic örtliche Sicherheit mußten ihre Polizeisoldaten sorgen. 
Dieses System brach bald zusammen. Die Gesellschaften stießen bei 
ihren Bestrebungen der friedlichen Erschließung des Landes auf den 
Widerstand cingeborener Machthaber oder gerieten, wie z. B. in den 
mittelafrikanischen Gebicten, in Konflikt mit den dort seit langen Jahren 
Handel treibenden Völkern, deren Raubbau und Sklavenhandel ihrer 
Praxis zuwiderlaufen mußten. 
Auch den ständigen Kämpfen der eingeborenen Stämme unterein- 
ander vermochten die Gesellschaften aus Mangel an Machtmitteln nicht 
Einhalt zu tun. Oie Mlöglichkeit ihres Einflusses auf einc ersprieß- 
liche Entwicklung ihrer Interessensphäre schwand immer mehr. Die ein- 
zelnen Unternehmungen sahen sich bald am Ende ihrer finanziellen 
Kräfte angelangt. Das Reich intervenierte und, gestützt auf die ihm 
zur Verfügung stehenden Machtmittel. bahnten sich geordnete Ver- 
hältnisse an.
	        

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