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Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

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Bibliographic data

Object: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

Monograph

Persistent identifier:
riedel_reichsverfassungsurkunde_1871_druck
Title:
Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.
Place of publication:
Nördlingen
Publisher:
C. H. Beck'sche Buchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erste Abteilung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Grundzüge des Verfassungsrechts des Deutschen Reichs
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 3. Rechtliche Stellung der Bundesglieder; Sonderrechte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhalts-Uebersicht
  • Erste Abteilung.
  • Grundzüge des Verfassungsrechts des Deutschen Reichs
  • § 1. Gründung des neuen deutschen Reichs.
  • § 2. Hauptmomente der Verfassung des Deutschen Reichs.
  • § 3. Rechtliche Stellung der Bundesglieder; Sonderrechte.
  • § 4. Der Bundesrath.
  • § 5. Bundespräsident; deutscher Kaiser.
  • § 6. Reichstag.
  • § 7. Umfang der Reichsgesetzgebung und Verhältnis zur Landesgesetzgebung.
  • § 8. Gesetzesvollzug; Verordnungsrecht, Verantwortlichkeit der Landesministerien.
  • § 9. Reichskanzler und General Behörden des Reichs.
  • § 10. Einfluß des Bundesrechts auf das Landesstaatsrecht.
  • § 11. Quellen und Literatur.
  • Zweite Abteilung.
  • Promulgationsgesetz, Reichsverfassung und Anhang.
  • Anhang zur Zweiten Abteilung
  • Dritte Abtheilung.
  • I. Abschnitt.
  • II. Abschnitt.
  • Anhang zum II. Abschnitt.
  • III. Abschnitt.
  • Anhang zum III. Abschnitt.
  • IV. Abschnitt.
  • V. Abschnitt.
  • Anhang zum V. Abschnitt
  • Alphabetisches Register.
  • A.
  • B.
  • C.
  • D.
  • E.
  • F.
  • G.
  • H.
  • I.
  • K.
  • L.
  • M.
  • N.
  • O.
  • P.
  • Q.
  • R.
  • S.
  • T.
  • U.
  • V.
  • W.
  • Z.
  • Verlagshinweise

Full text

6 3. Nechtliche Stellung der Bundesglieder; Sonderrechle. 13 
auch der sogenannte Gothaer Vertrag, welcher das zwecklose Herum- 
schieben der Heimatlosen verhindert, sowie die Uebereinkunft bezüglich 
der Unterstützung hilfsbedürftiger gegenseitiger Unkerkhanen ausdrücklich 
aufrecht erhalten wurden, so ist ein entsprechendes Band zwischen Bayern 
und dem übrigen Deutschland — wenn auch in anderer Form zweifel- 
los gesichert, und es werden sich kaum praktische Inconvenienzen aus 
dem in Rede stehenden bayerischen Vorbehalte ergeben*). Abgesehen 
hievon ist die Frage, auf welche Art die ösfentliche Armenunterstützungs- 
pflicht am zweckmäßigsten zu regeln sei, zur Zeit weder in der Theorie 
noch in der Praxis definitiv festgestellt und dürfte daher in nicht zu 
ferner Zeit im deutschen Reichstage wiederholt auftauchen, zumal das 
Unterstützungswohnsitzgesetz auch in Norddeulschland vom Standpunkte 
der Gemeindeinteressen manchen ernsten Bedenken begegnet. Kommt 
hiebei etwas wirklich Probehaltiges zu Stande, dann werden sich hof- 
fentlich auch die bayerischen Gesetzgebungsfaltoren einer besseren Ein- 
sicht nicht verschließen und auf einen Vorbehalt verzichten, der wenig- 
stens im Momente von vielen Unbefangenen für Bayern als werthvoll. 
für das Neich aber als unschädlich erachtet wird. Jedenfalls kann ge- 
trost behauptet werden, daß der fragliche Vorbehalt weder einer illibe- 
ralen noch einer undeutschen Strömung, sondern lediglich sachlichen 
Erwägungen seine Entstehung verdankt, und daß insbesondere die den 
übrigen Bundesstaaten Angehörigen, welche sich in Bayern aufhalten, 
in keiner Beziehung schlechter gestellt sind, als die bayerischen Staats- 
angehörigen. — Mancher lebhafte Vorwurf') gegen Bayern wurde 
*) Bundesangehörige, welche sich in Bayern aufhalten und dort die Auf- 
nahme nachsuchen, sind in gewisser Beziehung besser gestellt als im ganzen übri- 
gen Deutschland. Nach dem norddeutschen Unterstützungswohnsitzgesetze kann nem- 
lich ein fester, vor Ausweisung schützender Wohnsitz immer erst nach zwei Jahren 
erworben werden; in Bayern ist es nicht nur möglich, die Heimat sofort nach dem 
Anzuge zu erlangen, sondern es erhält jeder Staatsangehörige, der keine Heimat 
erwirbt, unentgeltlich eine sogen. provisorische Heimat, auf Grund deren er vor 
Ausweisung aus der betressenden Gemeinde geschützt ist und überdieß im Bedürf- 
nißfalle vom Staate öffentliche Armenunterstützung empfängt. — Dieses Verhäll- 
niß wurde in den Reden und Abhandlungen über die bayerischen Vorbehalte ganz 
unberücksichtigt gelassen. 
*) Wenn Dr. Auerbach in seiner Schrift „das neue deutsche Reich und 
seine Verfassung“= S. 78 sagt: „das Freizügigkeitsrecht des Bundes findet auf 
Bayern leine Anwendung“, so ist das gewiß unrichtig. Die Erlangung eines
	        

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