Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

Monograph

Persistent identifier:
bazille_s_v_recht_wuerttemberg_1908
Title:
Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.
Author:
Bazille, Wilhelm
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1908
Scope:
369 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
4. Abschnitt. Der Landtag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Widmung.
  • Inhaltsübersicht.
  • Literatur.
  • 1. Abschnitt. Verfassungsgeschichte und staatsrechtliche Natur des Königreichs Württemberg.
  • 2. Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des Staats (Land und Volk).
  • 3. Abschnitt. Die Krone.
  • 4. Abschnitt. Der Landtag.
  • 5. Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • 6. Abschnitt. Die Kommunalverbände.
  • 7. Abschnitt. § 30. Gesetze, Verordnungen und Verträge.
  • 8. Abschnitt. § 31. Die Verwaltung der Rechtspflege.
  • 9. Abschnitt. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten und der Verkehrsanstalten.
  • 10. Abschnitt. Die Verwaltung des Innern.
  • 11. Abschnitt. Die Verwaltung des Kirchen- und Schulwesens.
  • 12. Abschnitt. Die Verwaltung des Kriegswesens.
  • 13. Abschnitt. Die Finanzverwaltung.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Advertising

Full text

113 
erstreckt sich nur auf Verweise und Geldstrafen, 
auf Suspension und Entfernung vom Amt sowie 
auf zeitliche oder immerwährende Ausschließung 
von der Landstandschaft. Ob der Gerichtshof die 
eine oder andere der genannten Strafen verhängen 
will, hängt von seinem sachgemäßen Ermessen 
ab, ebenso der Inhalt und Umfang der Strafen 
(z. B. die Art des Verweises, die Höhe der Geld- 
strafe); es können auch mehrere der Strafen neben- 
einander verhängt werden. 
V. Das Verfahren. Der Staatsgerichtshof tritt 
nur dann zusammen, wenn er anläßlich einer An- 
klage einberufen wird. Die Einberufung geschieht 
durch den Präsidenten und hat sofort zu erfolgen, 
wenn dieser einen von dem Justizminister gegen- 
gezeichneten Befehl des Königs oder eine Auf- 
forderung mit Angabe des Gegenstands von einer 
der beiden Kammern durch deren Präsidenten 
erhält. Das Gericht löst sich auf, wenn der Prozeß 
beendigt ist. Der Präsident hat für die Voll- 
ziehung der Beschlüsse zu sorgen und in Anstands- 
fällen das Gericht wieder zu versammeln. 
Über das Verfahren im engeren Sinn enthält 
die Verfassungsurkunde nur ganz wenige und 
ungenügende Bestimmungen, deren Lücken nach 
der richtigen Ansicht vom Gericht selbst im Sinn 
des reinen Parteiprozesses zu ergänzen sind. Die 
Verfassung selbst gibt folgende Vorschriften. Das 
Verfahren findet nur zufolge erhobener Klage 
statt. Die Anklage und Verteidigung geschieht 
öffentlich; die Protokolle werden mit den Ab- 
stimmungen und Beschlüssen durch den Druck 
bekannt gemacht. Wenn die Bestellung von Unter- 
suchungsrichtern erforderlich ist, so werden diese 
vom Gerichtshof aus den Reihen der Kriminal- 
gerichte gewählt. Der Untersuchung hat jedesmal 
ein kgl. und ein ständisches Mitglied des Gerichts- 
Bazille, Württemborg. 8
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.