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Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Bibliographic data

fullscreen: Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Monograph

Persistent identifier:
bazille_verfassung_wuerttemberg_1905
Title:
Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
W. Kohlhammer
Document type:
Monograph
Collection:
wuerttemberg
Publication year:
1905
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde vom 25. September 1819.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124 - 194.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 159. Legitimation der Ständemitglieder.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Literatur.
  • Index
  • Vorbemerkungen, Nachträge und Druckfehler.
  • I. Abschnitt. Einleitung. Geschichte der württ. Verfassung.
  • § 1. Die Zeit bis 1848.
  • § 2. Die Zeit von 1848 - 1866.
  • § 3. Die Zeit von 1866 bis heute.
  • § 4. Die Stellung Württembergs im Reichsorganismus.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde vom 25. September 1819.
  • Kgl. Manifest, die Verkündigung der Verfassungsurkunde betreffend.
  • Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819.
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1 - 3.
  • II. Kapitel. Vom Könige, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4 - 18.
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19 - 42.
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43 - 61.
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62 - 69.
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirchen zum Staate. §§ 70 - 84.
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85 - 101.
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102 - 123.
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124 - 194.
  • § 124. Aufgabe der Stände im allgemeinen.
  • § 125. Verbot der Umgehung der Stände.
  • § 126. Vermittlung des Verkehrs zwischen König und Ständen durch das Staatsministerium.
  • § 127. Einberufung eines ordentlichen und außerordentlichen Landtags.
  • § 128. Zwei Kammern.
  • § 129. Zusammensetzung der Kammer der Standesherren.
  • 130. Beschränkung des Königs in der Ernennung erblicher Mitglieder der Kammer der Standesherren.
  • § 131. Ernennung der lebenslänglichen Mitglieder der Kammer der Standesherren.
  • § 132. Zahl der erblichen oder lebenslänglichen Mitglieder der Kammer der Standesherren.
  • § 133. Zusammensetzung der Kammer der Abgeordneten.
  • § 134. Mindestalter für die Mitgliedschaft in der Ständeversammlung.
  • § 135. Allgemeine Erfordernisse eines Mitglieds der Ständeversammlung.
  • § 136. Wahl der ritterschaftlichen Mitglieder der zweiten Kammer.
  • § 137. Wahl der Abgeordneten der Städte und Oberamtsbezirke.
  • § 138. Wahlkollegien.
  • § 139. Die höchstbesteuerten Bürger als Wahlmänner.
  • § 140. Die gewählten Wahlmänner.
  • § 141. Wählerlisten.
  • § 142. Persönliche Erfordernisse der Wähler.
  • § 142a. Geheime Stimmgebung.
  • § 143. Persönliche Ausübung des Wahlrechts.
  • § 144. Wahl nach absoluter Stimmenmehrheit.
  • § 145. Mehrfaches Stimmrecht der Rittergutsbesitzer.
  • § 146. Passives Wahlrecht, besonders der Staats- und Kirchendiener.
  • § 147. Wählbarkeit jedes im Königreich wohnenden Staatsbürgers. Annahme nur einer Wahl zulässig.
  • § 148. Ausschluß des Sohnes aus der Ständeversammlung durch den Vater.
  • § 149. Wahlverfahren.
  • § 150. Stimmzettel.
  • § 151. Leitung der Wahl.
  • § 149 - § 151. Wahlverfahren.
  • § 152. Dauer der Wahlhandlung.
  • § 153. Nichtannahme der Wahl; Erfordernis der absoluten Mehrheit; engere Wahl.
  • § 154. Wahlurkunde.
  • § 155. Der Gewählte ist Vertreter des ganzen Landes.
  • § 156. Persönliche Ausübung des Stimmrechts; Stimmübertragung.
  • § 157. Ordentliche Neuwahl der Abgeordnetenkammer.
  • § 158. Außerordentlicher Austritt aus der Abgeordnetenkammer.
  • § 159. Legitimation der Ständemitglieder.
  • § 160. Beschlußfähigkeit der Kammer; Landtagseröffnung; Fortsetzung des Legitimationsgeschäfts.
  • § 161. Beschlußunfähigkeit einer der Kammern.
  • § 162. Sitz- und Stimmordnung in den beiden Kammern.
  • § 163. Ständeeid.
  • § 164. Präsidenten, Vizepräsidenten und Schriftführer.
  • § 164a. Geschäftsordnung.
  • § 165. Befugnisse der Präsidenten.
  • § 166. Urlaub der Ständemitglieder.
  • § 167. Oeffentlichkeit und Druck der Kammerverhandlungen.
  • § 168. Geheime Sitzungen.
  • § 169. Teilnahme der Minister an den Verhandlungen beider Kammern.
  • § 170. Deputationen an die Stände und Deputationen derselben.
  • § 171. Form der Vorträge in den Kammern.
  • § 172. Gesetzesvorschläge. Sanktion und Verkündigung der Gesetze.
  • § 173. Verweisung kgl. Anträge an eine Kommission.
  • § 174. Abstimmung.
  • § 175. Vollständige Besetzung ist Voraussetzung eines gültigen Beschlusses.
  • § 176. Absolute und relative Stimmenmehrheit; Zweidrittelmehrheit bei Verfassungsänderungen.
  • § 177. Abgesonderte Verhandlungen der einzelnen Kammern; gemeinsame vertrauliche Besprechungen beider Kammern.
  • § 178. Einbringung von Gesetzentwürfen bei der einen oder anderen Kammer nach Belieben des Königs; Vorrang der zweiten Kammer beim Etatsgesetz.
  • § 179. Gegenseitige Mitteilung der Beschlüsse vorgeschrieben, abgesehen von Petitionen, Beschwerden und Anklagen wegen Verfassungsverletzung.
  • § 180. Beschlußfassung in der andern Kammer; Vornahme von Modifikationen.
  • § 181. Besondere Bestimmung über Beschlußfassung bei Abgabenverwilligungen.
  • § 182. Nur übereinstimmende Beschlüsse können an den König gebracht und von ihm bestätigt werden.
  • § 183. Verfahren im Fall der Nichtübereinstimmung der beiden Kammern.
  • § 184. Schutz der Ständemitglieder gegen Untersuchung und Verhandlung während der Sitzungsperiode.
  • § 185. Verantwortlichkeit der Ständemitglieder.
  • § 186. Eröffnung, Entlassung (Schließung), Vertagung und Auflösung der Ständeversammlung.
  • § 187. Ständischer Ausschuß.
  • § 188. Aufgaben des staändischen Ausschusses.
  • § 189. Grenzen der Zuständigkeit des ständischen Ausschusses.
  • § 190. Zusammensetzung des Ausschusses; ,,Anwesende" und ,,Abwesende".
  • § 191. Rechenschaftsablegung des Ausschusses.
  • § 192. Zeitliche Begrenzung der Tätigkeit des Ausschusses; seine Erneuerung.
  • § 193. Ständisches Amts- und Dienstpersonal.
  • § 194. Ständische Sustentationskasse.
  • X. Kapitel. Von dem Staats-Gerichtshofe. §§ 195 - 205.
  • Beilagen.
  • Königliche Verordnung, betr. die Auflösung der Landesversammlung. (1)
  • Königliche Verordnung, betr. die Veröffentlichung der zwischen Württemberg, dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen in betreff der Gründung eines Deutschen Bundes abgeschlossenen Verträge. (2)
  • Verfassungs-Gesetz, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums. (3)
  • Geschäftsordnung der Kammer der Standesherren. (4)
  • Geschäftsordnung der Kammer der Abgeordneten. (5)
  • Gesetz, betr. die Wahlen der Städte und Oberamtsbezirke für den Landtag, in der Fassung vom 2. Februar 1899, nebst den Vollz.Verf. vom 6. Nov. 1882 und vom Feb. 1900.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

146 V. U. §§ 159, 160. 
ihrer eigenen Legitimation durch die zuerst legitimierten 
Abgeordneten ersetzt. 
(III.) Es hängt von dem Könige ab, zu dem Legiti- 
mationsgeschäfte Kommissarien abzuordnen. 
1. Ueber die Vornahme der Legitimation s. Art. 22 
des Wahlgesetzes vom 2. Februar 1899 (Beil. 6) über die 
Legitimation der nach Eröffnung der Kammer eintreffenden 
Mitglieder s. § 160 Abs. IV. 
2. Einberufungsschreiben: Die Mitglieder der 
ersten Kammer und die nicht durch Wahl berufenen Mitglieder 
der zweiten Kammer erhalten besondere Einberufungsschreiben 
durch den Minister des Innern. 
3. Ueber die Wahlurkunde s. § 154. 
§ 160. Beschlußfähigkeit der Kammern; 
Landtagseröffnung; Fortsetzung des 
Legitimationsgeschäfts. 
(I.) Die erste Kammer wird durch die Anwesenheit 
der Hälfte, die zweite Kammer durch das Erscheinen 
von zwei Dritteilen ihrer Glieder als vollständig besetzt 
angesehen. 
(II.) Der ständische Ausschuß hat am Tage vor 
dem in dem Einberufungsschreiben bestimmten Termin 
dem Geheimen Rate von dem Erfolge des Legitimations- 
geschäfts Anzeige zu machen. 
(III.) Der König wird hierauf, wenn jene Zahl 
durch solche Abgeordnete erfüllt ist, bei deren Legiti- 
mation sich kein Anstand gefunden hat, den Landtag 
in den für diesen Fall vereinigten Kammern eröffnen; 
wobei der vom König ernannte Präsident der ersten
	        

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