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Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

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Bibliographic data

fullscreen: Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Monograph

Persistent identifier:
bazille_verfassung_wuerttemberg_1905
Title:
Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
W. Kohlhammer
Document type:
Monograph
Collection:
wuerttemberg
Publication year:
1905
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde vom 25. September 1819.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124 - 194.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 165. Befugnisse der Präsidenten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Literatur.
  • Index
  • Vorbemerkungen, Nachträge und Druckfehler.
  • I. Abschnitt. Einleitung. Geschichte der württ. Verfassung.
  • § 1. Die Zeit bis 1848.
  • § 2. Die Zeit von 1848 - 1866.
  • § 3. Die Zeit von 1866 bis heute.
  • § 4. Die Stellung Württembergs im Reichsorganismus.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde vom 25. September 1819.
  • Kgl. Manifest, die Verkündigung der Verfassungsurkunde betreffend.
  • Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg vom 25. September 1819.
  • I. Kapitel. Von dem Königreiche. §§ 1 - 3.
  • II. Kapitel. Vom Könige, der Thronfolge und der Reichsverwesung. §§ 4 - 18.
  • III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechtsverhältnissen der Staatsbürger. §§ 19 - 42.
  • IV. Kapitel. Von den Staatsbehörden. §§ 43 - 61.
  • V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amtskörperschaften. §§ 62 - 69.
  • VI. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirchen zum Staate. §§ 70 - 84.
  • VII. Kapitel. Von Ausübung der Staatsgewalt. §§ 85 - 101.
  • VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen. §§ 102 - 123.
  • IX. Kapitel. Von den Landständen. §§ 124 - 194.
  • § 124. Aufgabe der Stände im allgemeinen.
  • § 125. Verbot der Umgehung der Stände.
  • § 126. Vermittlung des Verkehrs zwischen König und Ständen durch das Staatsministerium.
  • § 127. Einberufung eines ordentlichen und außerordentlichen Landtags.
  • § 128. Zwei Kammern.
  • § 129. Zusammensetzung der Kammer der Standesherren.
  • 130. Beschränkung des Königs in der Ernennung erblicher Mitglieder der Kammer der Standesherren.
  • § 131. Ernennung der lebenslänglichen Mitglieder der Kammer der Standesherren.
  • § 132. Zahl der erblichen oder lebenslänglichen Mitglieder der Kammer der Standesherren.
  • § 133. Zusammensetzung der Kammer der Abgeordneten.
  • § 134. Mindestalter für die Mitgliedschaft in der Ständeversammlung.
  • § 135. Allgemeine Erfordernisse eines Mitglieds der Ständeversammlung.
  • § 136. Wahl der ritterschaftlichen Mitglieder der zweiten Kammer.
  • § 137. Wahl der Abgeordneten der Städte und Oberamtsbezirke.
  • § 138. Wahlkollegien.
  • § 139. Die höchstbesteuerten Bürger als Wahlmänner.
  • § 140. Die gewählten Wahlmänner.
  • § 141. Wählerlisten.
  • § 142. Persönliche Erfordernisse der Wähler.
  • § 142a. Geheime Stimmgebung.
  • § 143. Persönliche Ausübung des Wahlrechts.
  • § 144. Wahl nach absoluter Stimmenmehrheit.
  • § 145. Mehrfaches Stimmrecht der Rittergutsbesitzer.
  • § 146. Passives Wahlrecht, besonders der Staats- und Kirchendiener.
  • § 147. Wählbarkeit jedes im Königreich wohnenden Staatsbürgers. Annahme nur einer Wahl zulässig.
  • § 148. Ausschluß des Sohnes aus der Ständeversammlung durch den Vater.
  • § 149. Wahlverfahren.
  • § 150. Stimmzettel.
  • § 151. Leitung der Wahl.
  • § 149 - § 151. Wahlverfahren.
  • § 152. Dauer der Wahlhandlung.
  • § 153. Nichtannahme der Wahl; Erfordernis der absoluten Mehrheit; engere Wahl.
  • § 154. Wahlurkunde.
  • § 155. Der Gewählte ist Vertreter des ganzen Landes.
  • § 156. Persönliche Ausübung des Stimmrechts; Stimmübertragung.
  • § 157. Ordentliche Neuwahl der Abgeordnetenkammer.
  • § 158. Außerordentlicher Austritt aus der Abgeordnetenkammer.
  • § 159. Legitimation der Ständemitglieder.
  • § 160. Beschlußfähigkeit der Kammer; Landtagseröffnung; Fortsetzung des Legitimationsgeschäfts.
  • § 161. Beschlußunfähigkeit einer der Kammern.
  • § 162. Sitz- und Stimmordnung in den beiden Kammern.
  • § 163. Ständeeid.
  • § 164. Präsidenten, Vizepräsidenten und Schriftführer.
  • § 164a. Geschäftsordnung.
  • § 165. Befugnisse der Präsidenten.
  • § 166. Urlaub der Ständemitglieder.
  • § 167. Oeffentlichkeit und Druck der Kammerverhandlungen.
  • § 168. Geheime Sitzungen.
  • § 169. Teilnahme der Minister an den Verhandlungen beider Kammern.
  • § 170. Deputationen an die Stände und Deputationen derselben.
  • § 171. Form der Vorträge in den Kammern.
  • § 172. Gesetzesvorschläge. Sanktion und Verkündigung der Gesetze.
  • § 173. Verweisung kgl. Anträge an eine Kommission.
  • § 174. Abstimmung.
  • § 175. Vollständige Besetzung ist Voraussetzung eines gültigen Beschlusses.
  • § 176. Absolute und relative Stimmenmehrheit; Zweidrittelmehrheit bei Verfassungsänderungen.
  • § 177. Abgesonderte Verhandlungen der einzelnen Kammern; gemeinsame vertrauliche Besprechungen beider Kammern.
  • § 178. Einbringung von Gesetzentwürfen bei der einen oder anderen Kammer nach Belieben des Königs; Vorrang der zweiten Kammer beim Etatsgesetz.
  • § 179. Gegenseitige Mitteilung der Beschlüsse vorgeschrieben, abgesehen von Petitionen, Beschwerden und Anklagen wegen Verfassungsverletzung.
  • § 180. Beschlußfassung in der andern Kammer; Vornahme von Modifikationen.
  • § 181. Besondere Bestimmung über Beschlußfassung bei Abgabenverwilligungen.
  • § 182. Nur übereinstimmende Beschlüsse können an den König gebracht und von ihm bestätigt werden.
  • § 183. Verfahren im Fall der Nichtübereinstimmung der beiden Kammern.
  • § 184. Schutz der Ständemitglieder gegen Untersuchung und Verhandlung während der Sitzungsperiode.
  • § 185. Verantwortlichkeit der Ständemitglieder.
  • § 186. Eröffnung, Entlassung (Schließung), Vertagung und Auflösung der Ständeversammlung.
  • § 187. Ständischer Ausschuß.
  • § 188. Aufgaben des staändischen Ausschusses.
  • § 189. Grenzen der Zuständigkeit des ständischen Ausschusses.
  • § 190. Zusammensetzung des Ausschusses; ,,Anwesende" und ,,Abwesende".
  • § 191. Rechenschaftsablegung des Ausschusses.
  • § 192. Zeitliche Begrenzung der Tätigkeit des Ausschusses; seine Erneuerung.
  • § 193. Ständisches Amts- und Dienstpersonal.
  • § 194. Ständische Sustentationskasse.
  • X. Kapitel. Von dem Staats-Gerichtshofe. §§ 195 - 205.
  • Beilagen.
  • Königliche Verordnung, betr. die Auflösung der Landesversammlung. (1)
  • Königliche Verordnung, betr. die Veröffentlichung der zwischen Württemberg, dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen in betreff der Gründung eines Deutschen Bundes abgeschlossenen Verträge. (2)
  • Verfassungs-Gesetz, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums. (3)
  • Geschäftsordnung der Kammer der Standesherren. (4)
  • Geschäftsordnung der Kammer der Abgeordneten. (5)
  • Gesetz, betr. die Wahlen der Städte und Oberamtsbezirke für den Landtag, in der Fassung vom 2. Februar 1899, nebst den Vollz.Verf. vom 6. Nov. 1882 und vom Feb. 1900.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

V.u. §§ 164 a, 165. 153 
1. Eingeschaltet nach § 164, wenn auch nicht mit der Be- 
zeichnung „§ 164 a“ durch das Verf.Ges. vom 23. Juni 1874 
ieg. Bl. S. 177) Art. 3. 
2. Geschäftsordnung der Kammer der Abge- 
ordneten: Die Kammer der Abgeordneten hat unter dem 
19./24. Juni 1875 ihre Geschäftsordnung festgestellt. Seit- 
dem wird in der Abgeordnetenkammer in der ersten Sitzung 
nach der Eröffnung der Ständeversammlung ein Beschluß über 
die Annahme dieser Geschäftsordnung gefaßt, wozu einfache 
Mehrheit genügt; ist dann die Annahme erfolgt, so bedarf 
nunmehr auf Grund des § 99 derselben jede Anderung 
oder Abweichung von ihren Bestimmungen während des betr. 
Landtags einer Mehrheit von / der Abstimmenden. Die Ge- 
schäftsordnung ist mit den erfolgten Abänderungen in Beil. 5 
abgedruckt. 
3. Geschäftsordnung der Kammer der Standes- 
herrn: Die Kammer der Standesherrn hat ihre Geschäfts- 
ordnung am 21. Juni 1876 festgestellt. Sie gilt bis zu ihrer 
Abänderung ohne Rücksicht auf die Landtagsperioden. Sie ist 
in Beil. 4 abgedruckt. 
4. Die äußere Geschäftsordnung für den Verkehr 
der Kammern unter sich und mit der Regierung ist im Ein- 
vernehmen beider Kammern durch die kgl. Verordn. vom 20. Ok- 
tober 1841 (Reg. Bl. S. 489) festgestellt worden. Sie bildet 
jetzt äußerlich einen Teil der Geschäftsordnung der Kammer 
der Standesherrn und ist in Beil. 4 (§§ 1—18) abgedruckt. 
s 165. Befugnisse der Präsidenten. 
Der Präsident einer jeden Kammer sorgt für die 
Aufrechthaltung der Ordnung, bestimmt die Sitzungs- 
tage, eröffnet und schliesst die Sitzungen, ordnet 
den Gang der Verhandlungen, und leitet die Be- 
ratungen und Abstimmungen. 
1. Das Verf.Ges. vom 23. Juni 1874 (Reg. Bl. S. 177) 
bestimmt in Art. 10:
	        

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