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Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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Bibliographic data

fullscreen: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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Monograph

Persistent identifier:
belagerungszustand_strafrecht_strafprozess
Title:
Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.
Buchgattung:
Inaugural-Dissertation
Place of publication:
Göttingen
Publishing house:
Universitäts-Buchdruckerein E. A. Huth
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt III: Wirkungen der Erklärung des Kriegszustandes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Fakultative Wirkungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 11. Einsetzung von Kriegsgerichten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.
  • Title page
  • Blank page
  • Bemerkungen zur Prüfung.
  • Widmung
  • Inhalt.
  • Literaturverzeichnis.
  • Die im Text behandelten Entscheidungen des Reichsgerichts über das Gesetz vom 4. Juni 1851.
  • Einleitung. § 1.
  • Abschnitt I.
  • § 2. Voraussetzungen der Erklärung des Kriegszustandes.
  • Abschnitt II: Die Erklärung des Kriegszustandes.
  • § 3. Die Zuständigkeit.
  • § 4. Die Form der Erklärung.
  • Abschnitt III: Wirkungen der Erklärung des Kriegszustandes.
  • A. Obligatorische Wirkungen.
  • B. Fakultative Wirkungen.
  • § 10. Die Zulässigkeit der Suspension von Verfassungsartikeln.
  • § 11. Einsetzung von Kriegsgerichten.
  • § 12. Schluß.
  • Lebenslauf.

Full text

141 
vollzogen war, nicht mehr zu befassen, sie ist als rechts- 
kräftig erledigt anzusehen; auch die Frage der mildern- 
den Umstände muß im kriegsgerichtlichen Verfahren ent- 
schieden sein. Das ordentliche Gericht hat nur die Strafe 
neu zu bemessen; diese Strafbemessung erfolgt in Sachen, 
für die die Schwurgerichte zuständig sind, durch die 
drei Richter des Schwurgerichts, 
Ist dagegen ein auf Todesstrafe lautendes Urteil noch 
nicht bestätigt, also auch nicht vollzugsreif, inzwischen 
aber der Belagerungszustand aufgehoben, dann liegt ein 
rechtskräftiges Urteil nicht vor. Die Rechtskraft kann 
nunmehr auch nicht mehr durch die Bestätigung herbei- 
geführt werden, weil mit Aufhebung des Belagerungs- 
zustandes auch das Recht der Bestätigung erlischt. Hier 
ist die Sache nicht abgeurteilt und sie geht als nicht 
abgeurteilt an die ordentlichen Gerichte, die dann nach 
Gehör des Staatsanwalts und des Angeklagten Recht zu 
sprechen haben. Gegen das Urteil des ordentlichen Ge- 
richts greifen die ordentlichen Rechtsmittel ein ohne Be- 
schränkung, auch Wiederaufnahme des Verfahrens ist 
zulässig; denn die Sache ist im ordentlichen Verfahren 
beendet. 
Das ordentliche Gericht kann aber seinem Urteil die 
vom Kriegsgericht erledigte Schuldfrage zu Grunde legen; 
dies kann nicht als Verletzung einer Rechtsnorm ange- 
fochten werden!). 
Alle Strafen werden binnen 24 Stunden nach der 
Verkündigung des Erkenntnisses, Todesstrafen binnen 
gleicher Frist nach der Bekanntmachung der erfolgten 
Bestätigung an den Angeschuldigten vollzogen ($13 2.7 
1) So auch Ebermayer Nr. 14, Stenglein Nr. 16 zu $ 13.
	        

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