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Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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fullscreen: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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Monograph

Persistent identifier:
belagerungszustand_strafrecht_strafprozess
Title:
Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.
Buchgattung:
Inaugural-Dissertation
Place of publication:
Göttingen
Publishing house:
Universitäts-Buchdruckerein E. A. Huth
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt III: Wirkungen der Erklärung des Kriegszustandes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Obligatorische Wirkungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 5. Übergang der vollziehenden Gewalt an die Militärbefehlshaber.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.
  • Title page
  • Blank page
  • Bemerkungen zur Prüfung.
  • Widmung
  • Inhalt.
  • Literaturverzeichnis.
  • Die im Text behandelten Entscheidungen des Reichsgerichts über das Gesetz vom 4. Juni 1851.
  • Einleitung. § 1.
  • Abschnitt I.
  • § 2. Voraussetzungen der Erklärung des Kriegszustandes.
  • Abschnitt II: Die Erklärung des Kriegszustandes.
  • § 3. Die Zuständigkeit.
  • § 4. Die Form der Erklärung.
  • Abschnitt III: Wirkungen der Erklärung des Kriegszustandes.
  • A. Obligatorische Wirkungen.
  • § 5. Übergang der vollziehenden Gewalt an die Militärbefehlshaber.
  • § 6. Verschärfung des materiellen Strafrechts gemäß § 4 EGStGB.
  • § 7. Neue strafrechtliche Tatbestände gemäß § 9a, c, d BZG.
  • § 8. § 9b BZG. und das sich daraus ergebende Strafverordnungsrecht des Militärbefehlshabers.
  • § 9. Geltung der Kriegsgesetze für Militärpersonen.
  • B. Fakultative Wirkungen.
  • Lebenslauf.

Full text

39 
eines Teils des Bezirks, der zu dem Befehlsbereich des 
kommandierenden Generals gehört, mit der Kommando- 
stelle sei durch Besetzung des Feindes unmöglich geworden. 
Dann wäre, wenn nur der kommandierende General der 
Militärbefehishaber im Sinne des BZG. wäre, die Durch- 
führung der gesetzlichen Bestimmungen des BZG. für 
diesen abgeschlossenen Teil gänzlich unmöglich. Gerade 
aber in solchem Fall soll doch der Militärdiktator mit 
energischer Hand zur Sicherheit und Erhaltung des Ge- 
biets eingreifen können. 
Dieses Beispiel lehrt zugleich, daß der Begriff des 
Militärbefehlshabers nicht derart definiert werden darf, daß 
dafür mindestens ein bestimmter Rang erforderlich ist. 
Man wird etwa sagen können, Militärbefehlshaber im 
Sinne des BZQG. ist der in einem bestimmten Bezirk des 
im Kriegszustand befindlichen Gebiets jeweilige höchste 
Befehlsträger; Voraussetzung ist dabei, daß diesem Befehls- 
träger eine Truppenmacht zu Gebote steht, die stark genug 
ist, um die Bestimmungen des Belagerungszustandes auch 
zu verwirklichen. Der »bestimmte Bezirk« kann mehrere 
Korpsbezirke umfassen, kann aber auch nur aus einzelnen 
Gemeinden bestehen; der Befehlsträger kann also ein 
Armeeführer sein, dessen Armee sich auf mehrere Korps- 
bezirke erstreckt, aber auch nur ein einfacher Leutnant, 
der Ortskommandant ist; mit Recht sagt Preiser!): »ja, 
der Befehlsträger kann sogar ein Gefreiter oder Unter- 
offizier, wenigstens theoretisch, sein«, 
Dem entspricht es, wenn der Berichterstatter Boltz 
in der zweiten Kammer am 31. III. 1851 sagte?): 
——m———— 
1) LZ. 1915, 8. 934. 
2) Verhdl. d. 2. Kammer 1860/51 Bd. 2. 762, 
 
	        

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