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Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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Bibliographic data

fullscreen: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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Monograph

Persistent identifier:
belagerungszustand_strafrecht_strafprozess
Title:
Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.
Buchgattung:
Inaugural-Dissertation
Place of publication:
Göttingen
Publishing house:
Universitäts-Buchdruckerein E. A. Huth
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt III: Wirkungen der Erklärung des Kriegszustandes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Obligatorische Wirkungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 5. Übergang der vollziehenden Gewalt an die Militärbefehlshaber.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.
  • Title page
  • Blank page
  • Bemerkungen zur Prüfung.
  • Widmung
  • Inhalt.
  • Literaturverzeichnis.
  • Die im Text behandelten Entscheidungen des Reichsgerichts über das Gesetz vom 4. Juni 1851.
  • Einleitung. § 1.
  • Abschnitt I.
  • § 2. Voraussetzungen der Erklärung des Kriegszustandes.
  • Abschnitt II: Die Erklärung des Kriegszustandes.
  • § 3. Die Zuständigkeit.
  • § 4. Die Form der Erklärung.
  • Abschnitt III: Wirkungen der Erklärung des Kriegszustandes.
  • A. Obligatorische Wirkungen.
  • § 5. Übergang der vollziehenden Gewalt an die Militärbefehlshaber.
  • § 6. Verschärfung des materiellen Strafrechts gemäß § 4 EGStGB.
  • § 7. Neue strafrechtliche Tatbestände gemäß § 9a, c, d BZG.
  • § 8. § 9b BZG. und das sich daraus ergebende Strafverordnungsrecht des Militärbefehlshabers.
  • § 9. Geltung der Kriegsgesetze für Militärpersonen.
  • B. Fakultative Wirkungen.
  • Lebenslauf.

Full text

40 
»Man hat gesagt: Wer ist denn eigentlich der Militär- 
befehlshaber? Ist er etwa ein Gefreiter? 
Meine Herren! Wenn ein Gefreiter durch irgend 
einen Zufall — etwa dadurch, daß alle anderen vor ihm 
totgeschossen sind — eine Truppenmacht kommandiert, 
die stark genug ist, dann, meine Herren, würde er es 
können (nämlich den BZ. provisorisch erklären). Dagegen 
habe ich für meine Person garnichts einzuwenden, wenn 
er das Kommando übernimmt.« 
Eine derartige Auslegung ist freilich im Gesetz nicht 
direkt ausgesprochen; Andeutungen finden sich in$ 111 
(Militärbefehlshaber, der am Orte den Befehl führt) und 
& 11 II (Kommandierender Militärbefehlshaber). Aber sie 
entspricht allein dem Wesen des Kriegszustandes, als 
Militärdiktatur, »die allein es gewährleistet, daß in jedem 
Augenblick die nach der Kriegslage jeweilig erforderlichen 
Verwaltungsmaßregeln ohne Verzug getroffen und mit 
aller Energie durchgeführt werden!%. 
Daß übrigens die Auffassung, Militärbefehlshaber im 
Sinne des BZG. wären die kommandierenden Generäle, 
richtiger die stellvertretenden kommandierenden Generäle, 
unrichtig ist, ergibt auch die einfache Wortinterpretation. 
Denn es ist nicht einzusehen und ist einer natürlichen 
Gesetzessprache nicht eigen, an einzelnen Stellen von 
»kommandierenden Generälen« zu sprechen, an anderen 
Stellen ganz allgemein von Militärbefehlshabern, wenn 
auch hier unter Militärbefehlshabern nur die kommandie- 
ronden Generäle zu verstehen wären. Zuzugeben ist, daß 
die wichtigste Kommandostelle der kommandierende 
General ist. 
  
1) So Preiser a. a. O. 956.
	        

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