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Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 2. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 2. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
belehrung_kriegszeit_2
Title:
Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 2.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
belehrung_kriegszeit_2_1916
Title:
Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 2.
Volume count:
2
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1916
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VII. Fürsorge für die Angehörigen der Kriegsteilnehmer. Von Dr. Arthur Söhner in Karlshorst.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
G. Art und Höhe der Kriegerfamilienunterstützung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 2.
  • Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 2. (2)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • I. Der Verlauf des Krieges. Von A. v. Janson, General der Infanterie z. D. in Berlin.
  • II. Die geschichtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Deutschland und seinen Verbündeten. Von Prof. Dr. Otto Hoetzsch in Berlin.
  • III. Die wichtigsten feindlichen Staaten nach ihren wirtschaftlichen Beziehungen und ihrer geschichtlichen Stellung zu Deutschland. Von Dr. Paul Rohrbach in Berlin.
  • IV. Kriegswirtschaft. Von Ministerialdirektor F. Lusensky in Berlin.
  • V. Die Militär-Gesundheitspflege im Kriege. Von Oberstabsarzt Dr. Hochheimer in Berlin-Steglitz.
  • VI. Fürsorge für die Kriegsteilnehmer. Von Landesrat Dr. Horion in Düsseldorf.
  • VII. Fürsorge für die Angehörigen der Kriegsteilnehmer. Von Dr. Arthur Söhner in Karlshorst.
  • A. Vom Kriege und der wirtschaftlichen Aufgabe der Kriegsfürsorge.
  • B. Die reichsgesetzliche Grundlage für die Unterstützung der Kriegerangehörigen.
  • C. Die Träger der Kriegs-Familienunterstützung.
  • D. Die Kriegsunterstützungsberechtigung.
  • E. Die Voraussetzungen der Gewährung reichsgesetzlicher Familienunterstützung.
  • F. Die Dauer des Unterstützungsanspruchs.
  • G. Art und Höhe der Kriegerfamilienunterstützung.
  • H. Besondere Leistungen der Kriegsunterstützung.
  • J. Außerordentliche Unterstützungen an Familien der Kriegsteilnehmer.
  • K. Organisation und Zentralisation der Kriegswohlfahrtspflege.
  • VIII. Die Kriegsleistung der Frauen. Von Dr. Gertrud Bäumer in Hamburg.
  • IX. Die soziale Versicherung und der Krieg. Von Direktor im Reichsversicherungsamt Witowski in Berlin.
  • X. Die Genossenschaften und der Krieg. Von A. Crecelius in Berlin.
  • XI. Ostpreußens Verheerung und Wiederaufrichtung. Von Dr. Paul Landau in Berlin.
  • Anhang. Merksätze über Kriegerrenten, Hinterbliebenen-Versorgung und Familienfürsorge.
  • Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Erster Band. Inhaltsverzeichnis.
  • Kriegsliteratur aus Carl Heymanns Verlag Berlin W8. August 1914 -- Ende 1916.

Full text

VII. Fürsorge für die Angehörigen der Kriegsteilnehmer                                251 
auch Schuhzeug zu verstehen ist, und von Brennmaterial die Naturallieferung empfehle. 
Die Lieferung notwendiger Bedarfsartikel unmittelbar an die bedürftigen Krieger- 
familien wird indessen zweckmäßig auch auf solche Gegenstände auszudehnen sein, die 
angesichts der erhöhten Produktionskosten einen billigen Preis nicht haben und deshalb 
auch mit erheblich erhöhten Geldunterstützungen entweder gar nicht oder nur schwer 
beschafft werden können. Zahlreiche größere Lieferungsverbände sind in dieser Richtung 
bereits vorbildlich vorangegangen und haben durch Ausgabe von Marken den bedürftigen 
Kriegerfamilien den Bezug solcher Bedarfsartikel — es kommen namentlich Fett oder 
Butter, Fleisch, Milch, Kartoffeln, Kohlen und Kleidungsstücke in Betracht — ermöglicht 
oder durch Einrichtung von Volksküchen für ein nahrhaftes Mittagbrot gesorgt. Diese 
Versorgungsart in allen größeren Städten und in Lieferungsverbänden mit industrieller 
Bevölkerung auszubauen, kann ich nur dringend empfehlen.“ 
Als Naturalunterstützung gelten alle für den notwendigen Lebens- 
bedarf dienenden Nahrungsmittel und Gebrauchsgegenstände; diese Sach- 
lieferungen erfolgen teils unentgeltlich, teils gegen Vorzugspreis an die 
bedürftigen Kriegerfamilien. Ihre Auswahl richtet sich nach dem Lebens- 
bedarf der Familie. 
In Offenbach a. M. soll die Unterstützung grundsätzlich und hauptsächlich in 
Naturalien erfolgen. Bei mangelndem Einkommen werden aber zur Bestreitung 
kleinerer Bedürfnisse außerdem auch Barmittel gewährt, die in der Regel für den ein- 
zelnen 2 M. und für eine Familie nicht über 4 bis 5 M. wöchentlich hinausgehen sollen. 
Die genaue Erfassung der jeweils gegebenen Familienverhältnisse ermöglicht es, die 
als Richtschnur dienenden durchschnittlichen Unterstützungssätze entsprechend der Größe 
der Familien, Zahl und Alter der Kinder abzustufen. Zur Anweisung kommen Mehl, 
Milch, Reis, Kartoffeln, Hülsenfrüchte und Brot, das nicht Hauptnahrung sein, sondern 
neben den gekochten Hauptmahlzeiten verbraucht werden soll. Nur in Ausnahmefällen 
(z. B. Wöchnerinnen) ist die Gewährung anderer Lebensmittel zulässig. Auch Brenn- 
materialien werden gewährt, und zwar mindestens alle 14 Tage ein Zentner Kohlen. 
In dringenden Fällen werden außerdem auf losten der Kriegsfürsorge Schuhe verab- 
folgt, auch werden die Kosten der Schuhausbesserung von der Hilfsorganisation über- 
nommen. — In Hagen ist die Unterstützung völlig auf dem System der Mietzahlung 
und Speisengewährung aufgebaut. Die Stadt gewährt hier die Unterstützung nur in 
Mietzahlung an die Hausbesitzer und in warmem Essen und Milch aus den städtischen 
Küchen. Sie geht dabei von einem Mindestsatz für kleine Bedürfnisse, Zukost usw. aus 
und gewährt dazu Mietzuschüsse und Mittagessen unter Anrechnung der staatlichen 
Unterstützung. Für die kleineren Bedürfnisse werden im Monat bei einer alleinstehenden 
Frau 9 M. und für jedes Kind über zehn Jahre 1,50 M. mehr berechnet. 
  
H. Besondere Leistungen der Kriegsunterstützung. 
a) 1. Eine schwer lastende Verpflichtung war für die Kriegerfamilien 
durch den Wegfall oder die Beschränkung des gewohnten Einkommens die 
regelmäßige Mietzahlung geworden. Die Kriegsunterstützung diente 
nur dem leiblichen Wohl und mochte auch für diesen Zweck allenfalls ge- 
nügen; aber das Wohnungsbedürfnis zu decken, dazu reichte sie in den 
wenigsten Fällen aus. Die Mietverträge banden dagegen die Familien 
an ihre in günstigeren Verhältnissen gewählten Wohnungen. Gegen die 
Gefahr einer sofortigen zwangsweisen Ausweisung wurden sie zwar durch 
die Notgesetzgebung vom 4. August 1914  geschützt, falls sie mit der Miete 
im Rückstand blieben; aber damit blieb selbstverständlich die Pflicht zur 
Bezahlung der Wohnungsmiete bestehen. Trotzdem haben besonders
	        

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