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Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
bgbl
Titel:
Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1867
1870
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
bgbl_1868
Titel:
Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868.
Bandzählung:
2
Herausgeber:
Königliche Geheime Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker)
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1868
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No 31.
Bandzählung:
31
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

Volltext

178 
aus ihren Vermögenstheilen bezieht, mit Genehmigung Seiner Königlichen Majestät (§. 1) 
besonders festgesetzt. Ist ein Jahreszins verfallen, so steht es, wenn nichts Anderes von 
dem Einlegenden schon bei der Einlage bestimmt wurde, bei dem Theilnehmer, ob er ihn sich 
bezahlen lassen wolle oder nicht. Wird ein Jahreszins nicht erhoben, so wird er von dem 
Zeitpunkte an, wo der Rückstand einen oder mehrere Gulden beträgt, zum Kapital geschla- 
gen, und gleich diesem verzinst. Eine Ausnahme hievon findet in so weit statt, als die 
Einlagen gleich Anfangs oder im Laufe eines Jahres die Summe von Einhundert Gulden 
übersteigen (§. 5). Aus diesem Mehrbetrage lauft der Zins zwar vom Tage der Einlage 
anz er steht jedoch um einen je nach dem Ermessen der Verwaltungsbehörde von Zeit zu 
Zeit festzusetzenden Betrag niedriger als der gewöhnliche Zinsfuß, und trägt, wenn er auch 
unerhoben bleibt, nicht wieder Zinse. 
S. 9. 
Jede Einlage kann, wenn nicht gleich Anfangs vom Einleger etwas Anderes festgesetzt 
wurde, auf Verlangen, und so weit es die baaren Mittel der Kasse erlauben, sogleich, außer- 
dem innerhalb vier Wochen ganz oder theilweise zurückgezogen werden. Wird uur ein 
Theil zurückgenommen, so muß dieser immer auf ganze Gulden sich belaufen. Mit jeder 
Hauptsumme wird auch der daraus noch schuldige Zins (§. 8) berichtigt. 
S. 10. 
Hört bei Demjenigen, dem eine Einlage angehört, die Eigenschaft auf, die ihn zur 
Theilnahme an der Anstalt berechtigte (S§. 2 und 3), oder geht er mit Tod ab, so wird, 
wenn gleich die bei der Einlegung des Geldes bestimmte Zeit noch nicht abgelaufen seyn 
sollte (S§. 8 und 9), Hauptsumme und Zins nach vorheriger vierwöchiger Aufkündigung 
von Seite der Austalt abgezahlt. Wird übrigens das Geld, von der eingetretenen Verän- 
derung an gerechnet, nicht binnen eines Vierteljahrs aus der Sparkasse zurückgezogen, so hört 
von da an jede fernere Zinsreichung auf. Sollte die Entdeckung gemacht werden, daß der 
Name einer Person, welche zur Theilnahme an der Anstalt berechtigt gewesen wäre, von 
einem dritten Nichtberechtigten mißbraucht worden sei, um die Annahme einer Einlage zu 
bewirken, oder daß überhaupt ein Einleger durch falsche Angaben Gelder bei der Sparkasse 
anzulegen gewußt habe, so wird die Hauptsumme alsbald, jedoch ohne alle Zinsreichung 
und unter Zurückforderung, beziehungsweise Abrechnung der bereits bezahlten Zinse zu- 
rückbezahlt.
	        

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