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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
kolonial_gesetz
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
kolonial_gesetz_11_1907
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
11
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Chapter

Law

Title:
254. Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend Befreiung des Stacheldrahts vom Einfuhrzoll.
Volume count:
254
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel. Kommunen.
  • §. 39. Stadtgemeinden.
  • §. 40. Das Gemeindevermögen und dessen Verwaltung.
  • §. 41. Der Gemeindehaushalt.
  • §. 42. Das Besoldungswesen (Gehalts- und Pensionswesen) in den Stadtgemeinden.
  • §. 43. Die Aufsicht über die Stadtverwaltung.
  • §. 44. Die Landgemeinden.
  • §. 45. Gutsbezirke.
  • Dritter Titel. Kommunalverbände.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

146 4. Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen. 
interesse verletzt. In Fällen dieser Art hat der Gemeindevorstand 
bezw. der Bürgermeister, entstehendenfalles auf Anweisung der Auf- 
sichtsbehörde, die vorgedachten Beschlüsse mit aufschiebender Wirkung 
unter Angabe der Gründe zu beanstanden. Gegen diese Verfügung 
des Gemeindevorstandes (Bürgermeisters) steht der Gemeindevertretung 
die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu (8 15 ZG.). 
2. Die städtischen Gemeindeanstalten zu verwalten und 
diejenigen, für welche besondere Verwaltungen eingesetzt sind, zu 
beaussichtigen. 
Zu den städtischen Gemeindeanstalten gehören insbesondere, 
a) die Armenanstalten, Hospitäler, Waisen-, Findel= und Arbeits- 
häuser, vgl. S 37 ALR. II, 19; 
b) die Schulanstalten; 
IR) die städtischen Sparkassen, vgl. das Reglement, betreffend die 
Einrichtung des Sparkassenwesens, vom 12. Dezember 1838 (GS. 
1839 S. 5); 
d) die städtischen Leihanstalten, vgl. Ges., betr. das Pfandleih- 
gewerbe, vom 17. März 1881 (GS. S. 265); 
e) die städtischen Eichungsämter; 
f) die städtischen Schlachthäuser [Ges. vom 18. März 1868 (G. 
S. 277) in der Fassung vom 9. März 1881 (GS. S. 273)!; 
g) die städtischen Markthallen; 
n) Wasser-, Kanalisationswerke; 
i) Gasanstalten u. dgl. m. 
Die Art und Weise der Verwaltung und Benutzung der Gemeinde- 
anstalten wird durch Gemeindebeschluß bestimmt. 
3. Die Einkünfte der Stadtgemeinde zu verwalten, die 
auf dem Etat oder besonderen Beschlüssen der Stadtverordneten be- 
ruhenden Einnahmen und Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs- 
und Kassenwesen zu überwachen. Von jeder regelmäßigen Kassen- 
revision ist der Stadtverordnetenversammlung Kenntnis zu geben, 
damit sie ein Mitglied oder mehrere abordnen könne, um diesem 
Geschäfte beizuwohnen; bei außerordentlichen Kassenrevisionen ist der 
Vorsitzende oder ein von demselben ein= für allemal bezeichnetes Mit- 
glien der Stadtverordnetenversammlung zuzuziehen. Jedes Jahr, 
evor sich die Stadtverordnetenversammlung mit dem Haushaltsetat 
beschäftigt, hat der Magistrat in öffentlicher Sitzung derselben über 
die Berwaltung und den Stand der Gemeindeangelegenheiten einen 
vollständigen Bericht zu erstatten. 
4. Das Eigentum der Stadtgemeinde zu verwalten und ihre 
Rechte zu wahren. Zur Wahrung der Rechte gehört auch die Abwehr 
unberechtigter Ansprüche und die Fernhaltung unbegründeter finanzieller 
Belastungen, z. B. Abweisung der Neuanziehenden auf Grund des § 4 
des Freizügigkeitsges. vom 1. Nov. 1867. 
5. Die Gemeindebeamten, nachdem die Stadtverordneten darüber 
vernommen worden, anzustellen und zu beaussichtigen. 
6. Die Urkunden und Akten der Stadtgemeinde aufzubewahren. 
7. Die Stadtgemeinde nach außen zu vertreten und namens
	        

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