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Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
bgbl
Titel:
Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1867
1870
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
bgbl_1870
Titel:
Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870.
Bandzählung:
4
Herausgeber:
Königliche Geheime Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker)
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1870
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No 15.
Bandzählung:
15
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 487.) Bekanntmachung, betreffend die neue Redaktion des Vereins-Zolltarifs.
Bandzählung:
487
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes.
  • Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)
  • Titelseite
  • Chronologische Uebersicht der in dem Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes vom Jahre 1870. enthaltenen Gesetze, Verordnungen etc.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • (Nr. 486.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Vereins-Zolltarifs vom 1. Juli 1865. (486)
  • (Nr. 487.) Bekanntmachung, betreffend die neue Redaktion des Vereins-Zolltarifs. (487)
  • (Nr. 488.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes, beziehungsweise zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins. (488)
  • (Nr. 489.) Ernennung des Kaufmanns W. Hoffmann zum Konsul des Norddeutschen Bundes. (489)
  • (Nr. 490.) Ernennung des Kaufmanns Carl Ferdinand Heinrich Bolckow zum Konsul des Norddeutschen Bundes. (490)
  • (Nr. 491.) Ernennung des Johann Friedrich August Kelling zum Konsul des Norddeutschen Bundes in Nelson (Nei-Seeland). (491)
  • (Nr. 492.) Ernennung zu Vizekonsuln des Norddeutschen Bundes. (492)
  • (Nr. 493.) Dem Kaufmann Fernando Gayen ist Namens des Norddeutschen Bundes das Exequatur als Spanischer Konsul zu Altona ertheilt worden. (493)
  • (Nr. 494.) Dem Carl Scheibel zu Kiel ist Namens des Norddeutschen Bundes das Exequatur als Königlich Italienischer Konsul ertheilt worden. (494)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48 (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Sachregister zum Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. Jahrgang 1870.

Volltext

— 191 — 
Zur Abfertigung der auf den Eisenbahnen eingehenden Waaren 
mit Ladungsverzeichnis sind Nebenzollämter erster Klasse ohne Einschrän- 
kung befugt. 
Ueber Nebenzollämter zweiter Klasse können Waaren, welche nicht 
höher als mit fünf Thalern für den Zentner belegt sind, oder welche 
nach der Stückzahl oder nach dem Werthe zu verzollen find, in Mengen 
eingeführt werden, von welchen die Gefälle für die ganze Waarenladung 
den Betrag von fünf und zwanzig Thalern nicht übersteigen. Der Ein- 
gang von höher belegten Gegenständen ist nur in Mengen von höchstens 
fünf zig Pfund zulässig. Vieh kann über Nebenzollämter zweiter Klasse 
in unbeschränkter Menge eingehen. 
Den Ausgangszoll können Nebenzollämter erster und zweiter 
Klasse in unbeschränktem Betrage erheben. 
Dieselben sind ferner zur Abfertigung der mit der Post eingehen- 
den Gegenstände ohne Einschräneung befugt. 
Innerhalb der vorstehend bezeichneten Befugnisse können Neben- 
zollämter erster und zweiter Klasse Waaren, welche mit Berührung des 
Auslandes aus einem Theile des Vereinsgebietes in den anderen ver- 
sendet werden, bei dem Aus- und Wiedereingang abfertigen. 
Insoweit das Bedürfniß des Verkehrs es erfordert, werden ein- 
zelne Nebenzollämter von der obersten Landes-Finanzbehörde mit erwei- 
terter Abfertigungsbefugniß, auch mit der Ermächtigung zur Ausstellung 
und Erledigung von Begleitscheinen I. versehen werden. 
V. Es bleiben bei der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht 
versteuert: 
a) die mit den Staatsposten aus dem Auslande eingehenden Waaren- 
sendungen von 5/10 Zollpfund und weniger, ferner 
b) alle Waarenquantitäten unter 1/10 Zollpfund. 
Gefällbeträge von weniger als einem halben Groschen oder einem 
Kreuzer werden überhaupt nicht erhoben. 
Oertliche Beschränkungen bleiben in allen zuvorgedachten Bezie- 
hungen im Falle des Mißbrauchs vorbehalten. 
Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die Gold- und Silbermünzen 
der sämmtlichen Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — 
bei Entrichtung der Eingangs- und Ausgangsabgaben anzunehmen sind, 
wird auf die besonderen Kundmachungen verwiesen. 
  
——- 
(Nr. 488.)
	        

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