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Privatrecht und Polizei in Preußen.

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Bibliographic data

fullscreen: Privatrecht und Polizei in Preußen.

Monograph

Persistent identifier:
biermann_privat_polizei_1897
Title:
Privatrecht und Polizei in Preußen.
Author:
Biermann, Johannes
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
preussen
Publication year:
1897
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Theil II. Beschränkungen des Privatrechts durch die Polizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel II. Polizei und Privateigenthum.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Das Grundeigenthum.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 20. Polizeivorschriften über Errichtung oder Reparatur von Gebäuden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Privatrecht und Polizei in Preußen.
  • Title page
  • Rechtsvorbehalt.
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Index
  • Theil I. Umfang der polizeilichen Verfügungsmacht im Allgemeinen.
  • § 1. Die Polizeiverordnung.
  • § 2. Die Polizeiverfügung.
  • § 3. Gerichtliche Nachprüfung.
  • Theil II. Beschränkungen des Privatrechts durch die Polizei.
  • § 4. Einleitung.
  • Kapitel I. Polizei und Gewerbefreiheit.
  • Kapitel II. Polizei und Privateigenthum.
  • § 19. Das Prinzip.
  • I. Das Grundeigenthum.
  • § 20. Polizeivorschriften über Errichtung oder Reparatur von Gebäuden.
  • § 21. Polizeivorschriften , welche bestehende Gebäude betreffen.
  • § 22. Anderweitige Beschränkungen des Grundeigenthums.
  • II. § 23. Das Eigenthum an beweglichen Sachen.
  • III. § 24. Entschädigungsansprüche wegen polizeilicher Einschränkungen des Eigenthums.
  • Kapitel III. § 25. Polizei und dingliche Rechte an fremder Sache.
  • Kapitel IV. § 26. Polizei und obligatorische Verhältnisse.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

8 20. Polizeivorschriften über Errichtung oder Reparatur von Gebäuden. 135 
selbstverständlich nicht beliebig, sondern nur aus gesetzlichen, insbesondere 
aus den im § 66 I, 8 angegebenen Gründen versagt werden kann. 
Daß dann die Polizei auch eine Kontrole darüber haben muß, ob ihren 
Anordnungen entsprochen worden ist, ergiebt sich von selbst und damit 
die Zulässigkeit einer Rohbau- und Schlußrevision. Wenn schließlich die 
Gültigkeit des Bauerlaubnißscheines zeitlich begrenzt wird, so ist auch dies 
wohl begründet!), denn in einem Jahre können sich die Verhältnisse so 
geändert haben, daß die Bedingungen des Bauerlaubnißscheines nicht 
mehr passen. 
Ob freilich das Konzessionirungssystem auch de lege ferenda 
gerechtfertigt ist, ist mehr als zweifelhaft. Denn gewiß ist es richtig?), 
daß die Baupolizeibehörden hier mannigfache Wünsche durchsetzen können, 
zu deren Realisirung ihnen das Gesetz keine Handhabe bietet 3), einfach 
dadurch, daß die Baulustigen durch Verzögerung der Bauerlaubniß mürbe 
gemacht werden. Zwar kann der Baulustige wegen ungesetzlicher Ver- 
weigerung der Baugenehmigung und wegen ungesetzlicher Auflagen, die 
ihm gemacht werden, klagen. Aber darüber geht soviel Zeit verloren, 
daß er unter allen Umständen einen erheblichen Vermögensverlust erleidet. 
Was bezweckt denn die Vorschrift der Konzessionirung? Doch nur die 
Untersuchung darüber, ob der beabsichtigte Bau nicht etwa gegen die 
Baupolizeiordnung oder gegen die Gesetze verstößt. Wenn dies nun auch 
hinsichtlich der Bauzeichnungen und der sonstigen Unterlagen des Bau- 
erlaubnißgesuches nicht der Fall ist, so ist damit noch gar nichts gewonnen. 
Denn immer kommt es noch darauf an, festzustellen, ob die Bauaus- 
führung selber den Gesetzen und den polizeilichen Bestimmungen ent- 
spricht. Es bedarf also immer noch der Revision, sei diese nun nur 
eine Rohbau= oder auch eine Schlußrevision. Eine solche Revision kann, 
wenn eine Konzessionirung voraufgegangen ist, eigentlich nur die Be- 
deutung der Kontrole darüber haben, ob den Bedingungen der Konzession 
genügt ist; es darf bei der Revision nicht mehr, aber auch nicht weniger 
verlangt werden als in der Baubewilligung. Wenigstens im Gebiete 
des Landrechts liegt die Sache aber juristisch ganz anders. Nach § 71 
I, 8 A.L. R. kann die Beseitigung von Abweichungen von dem genehmigten 
Bauplane nur dann verlangt werden, wenn die Abweichung für das 
Publikum schädlich oder gefährlich ist, oder zur groben Verunstaltung 
1) Anders Bornhak a. a. O. S. 66, dagegen mit Recht Hilse das. S. 89. 
2) Jolly in Schönberg's Handb. Bd. 3, S. 819. 
:) Ein Beispiel siehe O. V.G. Entsch. Bd. 4, S. 368.
	        

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