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Privatrecht und Polizei in Preußen.

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Bibliographic data

fullscreen: Privatrecht und Polizei in Preußen.

Monograph

Persistent identifier:
biermann_privat_polizei_1897
Title:
Privatrecht und Polizei in Preußen.
Author:
Biermann, Johannes
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
preussen
Publication year:
1897
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Theil I. Umfang der polizeilichen Verfügungsmacht im Allgemeinen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 1. Die Polizeiverordnung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Privatrecht und Polizei in Preußen.
  • Title page
  • Rechtsvorbehalt.
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Index
  • Theil I. Umfang der polizeilichen Verfügungsmacht im Allgemeinen.
  • § 1. Die Polizeiverordnung.
  • § 2. Die Polizeiverfügung.
  • § 3. Gerichtliche Nachprüfung.
  • Theil II. Beschränkungen des Privatrechts durch die Polizei.
  • § 4. Einleitung.
  • Kapitel I. Polizei und Gewerbefreiheit.
  • Kapitel II. Polizei und Privateigenthum.
  • Kapitel III. § 25. Polizei und dingliche Rechte an fremder Sache.
  • Kapitel IV. § 26. Polizei und obligatorische Verhältnisse.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

8 1. Die Polizeiverordnung. 9 
Materien keineswegs durchweg innerhalb der Grenzen der Sicher— 
heitspolizei halten, wie ein Blick auf die litt. b, c, e und f des 
86 zeigt. 
Aber eine andere Frage ist es, ob nun deshalb das ganze Gebiet 
der Wohlfahrtspolizei und damit alle Lebensverhältnisse als Gegenstand 
polizeilicher Verordnungen angesehen werden dürfen, und das ist m. 
E. zu verneinen. 
Der Regierungskommissar, Geheimrath Delius, der das Gesetz 
in der Ersten Kammer vertrat, hat das in Abrede gestellt. Er be- 
zeichnete die Vorschriften des Gesetzes als mehr „reglementarische“ als 
„Bestimmungen, die gerade deshalb nothwendig sind, damit sich die 
Polizeibehörde selbst die Hände binde“. „Es handelt sich mehr um 
eine reglementarische Gewalt als um eine legislative.“ Er weiß keine 
Bestimmung in dem Entwurf aufzufinden, „welche nicht in derselben 
oder ähnlichen Ausdehnung bereits in Frankreich bestände“ 1). Dieses 
französische Vorbild umfaßt aber unstreitig keineswegs die ganze Wohl- 
fahrtspolizei, sondern führt als Gegenstände der Polizeiverordnungen 
fast ausschließlich nur Gegenstände der Sicherheitspolizei auf. Der 
Regierungskommissar glaubt es für einen Vorzug des Entwurfes ansehen 
zu müssen, daß er die Grenzen der Befugnisse einzelner Behörden, die 
Grenzen der Ressorts fester zu ziehen bemüht gewesen sei, als es bisher 
geschehen war. Diese Ausführungen lassen erkennen, daß die damalige 
Regierung den Polizeibehörden keineswegs ein so schrankenloses Polizei- 
verordnungsrecht einräumen wollte, als es jetzt Rosin annimmt. In 
diesem Zusammenhange ist dann auch die Streichung der Worte „und 
Ordnung bei Benutzung derselben“, welche im Regierungsentwurf den 
Schluß der litt. h bildeten, durch die Kommissson der Ersten Kammer 
keineswegs ohne symptomatische Bedeutung. Zwar geht das Ober- 
verwaltungsgericht gewiß zu weit, wenn es hierin den bündigsten Beweis 
dafür sieht, daß eine Ausdehnung des polizeilichen Eingreifens zum 
Zwecke der Wohlfahrtspflege damals entschieden abgewiesen wurde ?). 
Der Passus wurde abgelehnt, „weil daraus eine unzulässige Beschränkung 
der Dispositionsbefugnisse des Eigenthümers gefolgert werden könnte?)“. 
Aber immerhin zeigt die Streichung doch, daß man an ein unbegrenztes 
Polizeiverordnungsrecht damals keineswegs dachte. Wäre man von dieser 
Auffassung ausgegangen, so hätte man einsehen müssen, daß die Streichung 
1) Das. S. 2318. 
2) Entsch. Bd. 9, S. 373. 
:) A. a. O. S. 2329.
	        

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