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Privatrecht und Polizei in Preußen.

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Bibliographic data

fullscreen: Privatrecht und Polizei in Preußen.

Monograph

Persistent identifier:
biermann_privat_polizei_1897
Title:
Privatrecht und Polizei in Preußen.
Author:
Biermann, Johannes
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
preussen
Publication year:
1897
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Theil II. Beschränkungen des Privatrechts durch die Polizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel II. Polizei und Privateigenthum.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Das Grundeigenthum.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 20. Polizeivorschriften über Errichtung oder Reparatur von Gebäuden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Privatrecht und Polizei in Preußen.
  • Title page
  • Rechtsvorbehalt.
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Index
  • Theil I. Umfang der polizeilichen Verfügungsmacht im Allgemeinen.
  • § 1. Die Polizeiverordnung.
  • § 2. Die Polizeiverfügung.
  • § 3. Gerichtliche Nachprüfung.
  • Theil II. Beschränkungen des Privatrechts durch die Polizei.
  • § 4. Einleitung.
  • Kapitel I. Polizei und Gewerbefreiheit.
  • Kapitel II. Polizei und Privateigenthum.
  • § 19. Das Prinzip.
  • I. Das Grundeigenthum.
  • § 20. Polizeivorschriften über Errichtung oder Reparatur von Gebäuden.
  • § 21. Polizeivorschriften , welche bestehende Gebäude betreffen.
  • § 22. Anderweitige Beschränkungen des Grundeigenthums.
  • II. § 23. Das Eigenthum an beweglichen Sachen.
  • III. § 24. Entschädigungsansprüche wegen polizeilicher Einschränkungen des Eigenthums.
  • Kapitel III. § 25. Polizei und dingliche Rechte an fremder Sache.
  • Kapitel IV. § 26. Polizei und obligatorische Verhältnisse.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

148 Beschränkungen des Privatrechts durch die Polizei. 
zu, die Bepflanzung der Vorplätze anzubefehlen, so kann sie auch über 
die Art der anzupflanzenden Gewächse Bestimmungen treffen, etwa an- 
ordnen, daß Nadelholz verwendet werden soll, oder in sumpfigem Bau- 
terrain Enkalyptus. 
Es fragt sich, ob das Gesetz vom 2. VII. 1875 eine Verpflichtung 
der Hauseigenthümer zur Anlegung von Vorgärten begründet. Auch 
das ist in Abrede zu stellen. Der verdiente Kommentator des Gesetzes, 
Friedrichs, ist anderer Meinung#), er hält es für ausreichend, daß die 
Verpflichtung der Eigenthümer, die Vorgartenflächen als Gartenland 
einzurichten und zu unterhalten, im Gesetz stillschweigend vorausgesetzt, 
wenn auch nicht bestimmt ausgesprochen sei, und nimmt danach an, daß 
sie als feststehend betrachtet werden müsse. Nun mag zugegeben werden, 
daß bei der Berathung des Gesetzes allgemeines Einverständniß dar- 
über herrschte, daß die zwischen den Bau= und den Straßenfluchtlinien 
freibleibende Fläche nur als Gartenland benutzt werden dürfe, und daß 
die Unterscheidung zwischen Straßen= und Baufluchtlinien von der Kom- 
mission des Abgeordnetenhauses gerade um deswillen in das Gesetz hin- 
eingebracht wurde, um den Vorgärten eine gesetzliche Grundlage zu geben?). 
Aber damit ist die Verpflichtung, Vorgärten anzulegen, noch nicht Theil 
des Gesetzes selber geworden. Der Wille des Gesetzgebers mag vor- 
handen gewesen sein, aber der bloße, nicht ordnungsmäßig verkündete 
Wille des Gesetzgebers ist noch nicht das Gesetz3). Es giebt viele Dinge, 
über die die gesetzgebenden Faktoren, der König und die beiden Kam- 
mern, zur Zeit einig sind. Aber ein Gesetz ist diese Uebereinstimmung 
noch nicht. Nur der formulirte, verfassungsmäßig erklärte Wille der 
gesetzgebenden Organe ist Gesetz. Hier aber fehlt es an jeder Erklärung. 
Daß der vierte Absatz des § 1 des Gesetzes ohne die Annahme einer 
gesetzlichen Verpflichtung zur Anlegung von Vorgärten keinen vernünftigen 
Sinn giebt, wird man nicht behaupten wollen. Die Bestimmung ist auch ohne 
diese Annahme von sehr erheblicher Bedeutung, sie ermöglicht vor allem 
eine leichte und billige Straßenverbreiterung. Was Friedrichs (S. 33) 
von den Vorgärten sagt: sie gewähren den Vortheil, daß bei einer ge- 
ringeren Breite der Straße und folglich bei geringeren Kosten der Her- 
stellung und Unterhaltung dennoch Licht und Luft der Straße in aus- 
reichender Weise zugeführt wird, sie bieten zugleich die Möglichkeit, einem 
1) 3 A. S. 34. 
2) Friedrichs S. 32. 
:) Vgl. auch Seuff. Arch. Bd. 50, N. 118 (oberst. Landesger. für Bayern).
	        

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