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Privatrecht und Polizei in Preußen.

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Bibliographic data

fullscreen: Privatrecht und Polizei in Preußen.

Monograph

Persistent identifier:
biermann_privat_polizei_1897
Title:
Privatrecht und Polizei in Preußen.
Author:
Biermann, Johannes
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
preussen
Publication year:
1897
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Theil I. Umfang der polizeilichen Verfügungsmacht im Allgemeinen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 2. Die Polizeiverfügung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Privatrecht und Polizei in Preußen.
  • Title page
  • Rechtsvorbehalt.
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Index
  • Theil I. Umfang der polizeilichen Verfügungsmacht im Allgemeinen.
  • § 1. Die Polizeiverordnung.
  • § 2. Die Polizeiverfügung.
  • § 3. Gerichtliche Nachprüfung.
  • Theil II. Beschränkungen des Privatrechts durch die Polizei.
  • § 4. Einleitung.
  • Kapitel I. Polizei und Gewerbefreiheit.
  • Kapitel II. Polizei und Privateigenthum.
  • Kapitel III. § 25. Polizei und dingliche Rechte an fremder Sache.
  • Kapitel IV. § 26. Polizei und obligatorische Verhältnisse.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

18 Umfang der polizeilichen Verfügungsmacht im Allgemeinen. 
„Gefahr“ auch für das Vermögen bestehen kann, das Ober— 
verwaltungsgericht nimmt dies ebenfalls an!). Aber hier ist naturgemäß 
eine Einschränkung nothwendig?). Soweit der Einzelne sich selber helfen 
kann, selber die ihn bedrohenden Gefahren abwenden kann, ist es nicht 
Aufgabe der Polizei, ihm beizustehen. Es ist ferner unzulässig, daß die 
Polizeibehörde an die Stelle des Civilrichters tritt. Wo also im Wege 
des Civilprozesses Abhülfe zu erlangen ist, muß diese dort, nicht bei der 
Polizei gesucht werden. Nur in denjenigen Fällen, in welchen das 
Privatrecht Selbsthülfe erlaubt, der hierzu Berechtigte aber sie mit Er- 
folg auszuüben nicht stark genug ist, darf die Polizei um ihre Unter- 
stützung angegangen werden. Dahin gehört insbesondere der Fall, daß 
die Hülfe des Gerichts zu spät kommen würde, um einen sonst unwieder- 
bringlichen Schaden abzuwenden. Schließlich hat die Polizei auch dann 
zu Gunsten des Vermögens einzuschreiten, wenn die Abwendung einer 
strafbaren Handlung in Frage steht). 
Die Polizei darf aber immer nur einer Verschlimmerung des Zu- 
standes entgegentreten, nur zur Erhaltung des Bestehenden darf sie thätig 
werden. Den gegenwärtigen Zustand zu verbessern, ist nicht ihre Auf- 
gabe. An dieser Anschauung hat das Oberverwaltungsgericht stets und 
streng festgehalten"). 
Die „Gefahr“ muß „bevorstehend“ sein. Das Oberverwaltungs- 
gericht hat das dahin ausgelegt 5), daß die Gefahr nach verständigem 
Ermessen zu befürchten sein muß, daß weder eine bloß mögliche, in 
) Vgl. Entsch. Bd. 4, S. 414 ff., 7, S. 375 ff., 15, S. 433. 
2) O. V. G. Entsch. v. 14. XI. 87 (Entsch. Bd. 15, S. 433). Förstemann, Prin- 
zipien des Polizeirechts S. 6 ff. nimmt an, daß die Hülfe der Polizei im Interesse von 
Individuen nur dann gewährt werden dürfe, wenn der Bedrohte die Gefahr weder selbst 
abwenden, noch im Fall eingetretener Rechtsverletzung auch nur mit einiger Wahrschein- 
lichkeit des praktischen Erfolges seinen Schutz beim Richter suchen könne. Vgl. auch 
E. Loening, Art. Polizei im Handwörterb. der Staatswiss. Bd. 5, S. 162: „Da aber 
nach A.L. R. II, 17, § 2 der Staat nur zur Vorsforge für diejenigen verpflichtet ist, die 
sich selbst nicht vorstehen können, so ergiebt sich hieraus die weitere Begrenzung, daß die 
Polizei nur gegen diejenigen den Einzelnen bedrohenden Gefahren einzuschreiten hat, 
gegen welche der Einzelne sich selbst zu schützen nicht vermag.“ Diesen Ausführungen 
kann man beipflichten, soweit es sich eben um das Vermögen des Einzelnen handelt. 
Sie gehen freilich weiter und ziehen damit der polizeilichen Thätigkeit zu enge Grenzen. 
Vgl. noch Neukamp in Verwaltungsarch. Bd. 3, S. 57. 
3) O.V.G. Entsch. Bd. 4, S. 418, 15, S. 433. 
4) Vgl. die Zusammenstellung von Erkenntnissen des O. V.G. bei Rosin a. a. O. 
S. 65, Anm. 193. 
5) Entsch. vom 11. V. 85 (Verwaltungsbl. Bd. 6, S. 380). Vgl. auch Entsch. 
vom 19. IX. 85 (das. Bd. 7, S. 29).
	        

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