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Privatrecht und Polizei in Preußen.

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Bibliographic data

fullscreen: Privatrecht und Polizei in Preußen.

Monograph

Persistent identifier:
biermann_privat_polizei_1897
Title:
Privatrecht und Polizei in Preußen.
Author:
Biermann, Johannes
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
preussen
Publication year:
1897
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Theil I. Umfang der polizeilichen Verfügungsmacht im Allgemeinen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 2. Die Polizeiverfügung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Privatrecht und Polizei in Preußen.
  • Title page
  • Rechtsvorbehalt.
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Index
  • Theil I. Umfang der polizeilichen Verfügungsmacht im Allgemeinen.
  • § 1. Die Polizeiverordnung.
  • § 2. Die Polizeiverfügung.
  • § 3. Gerichtliche Nachprüfung.
  • Theil II. Beschränkungen des Privatrechts durch die Polizei.
  • § 4. Einleitung.
  • Kapitel I. Polizei und Gewerbefreiheit.
  • Kapitel II. Polizei und Privateigenthum.
  • Kapitel III. § 25. Polizei und dingliche Rechte an fremder Sache.
  • Kapitel IV. § 26. Polizei und obligatorische Verhältnisse.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

§ 2. Die Polizeiverfügung. 19 
weiter Ferne liegende Gefahr ausreicht, noch andererseits eine unmittel- 
bar bevorstehende, gewissermaßen bereits hereinbrechende Gefahr zu fordern 
ist. „Die polizeilichen Maßnahmen sollen den Bedürfnissen des praktischen 
Lebens dienen. So wenig daher wie die Polizeibehörde die ganz ent- 
fernte Möglichkeit einer Gefahr zum Ausgangspunkte einer polizeilichen 
Anordnung machen darf, ebensowenig kann sie andererseits damit warten, 
bis die Entwickelung der Dinge einen solchen Punkt erreicht hat, daß 
nunmehr der Eintritt des befürchteten Ereignisses unmittelbar bevor- 
steht. Ihre Thätigkeit hat sich in der Mitte zwischen diesen beiden Ex- 
tremen zu bewegen. Eine abstrakte Regel über den danach zu wählenden 
Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens läßt sich nicht aufstellen, die 
Umstände des einzelnen Falles müssen darüber entscheiden. Im All- 
gemeinen läßt sich nur soviel sagen, daß die Polizeibehörde befugt ist, 
dann mit ihren Anordnungen einzusetzen, wenn die Verhältnisse eine 
solche Gestalt gewonnen haben, daß bei verständigem Ermessen nunmehr 
die Ausführung von Maßnahmen zur Abwehr einer zukünftigen Gefahr 
als geboten erscheint 1).“ An einer anderen Stelle 2) sagt das Ober- 
verwaltungsgericht, daß nur eine aus Thatsachen mindestens in etwas 
sich ergebende Wahrscheinlichkeit der unmittelbaren Gefährdung der öffent- 
lichen Sicherheit und Ordnung, nicht die abstrakte Möglichkeit hierzu 
diejenigen Voraussetzungen bilden könne, welche für die Berechtigung der 
Polizei zum Einschreiten unerläßlich sind. 
Schließlich ist die Polizei darauf beschränkt, die nöthigen Anstalten 
zu treffen. Sie soll also vorkehren, was nothwendig ist vorzukehren, 
nicht mehr. Geht sie über diese Schranke hinaus, so handelt sie außer- 
halb ihrer gesetzlichen Befugnisse, in unrichtiger Anwendung des bestehenden 
Rechts 3). Auch das Oberverwaltungsgericht hat dies Prinzip in einer 
Reihe von Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht. Es hat ausgesprochen"): 
Die Polizei „war nicht befugt, den Kläger mehr zu belasten, als der 
von ihr befugter Weise verfolgte Zweck, die Beseitigung der Uebelstände, 
erheischt. Dabei wird die Wahl unter den verschiedenen, gleichmäßig zu 
dem verfolgten Ziele führenden Wegen dem Kläger zu überlassen 
sein“5). An einer andern Stelle ): die Aufgabe und Befugnisse der 
1) Entsch. vom 15. X. 94 (Verwaltungsbl. Bd. 16, S. 125). 
2) Entsch. vom 3. I. 94 (Verwaltungsbl. Bd. 15, S. 203). 
:) Vgl. auch O. Mayer, Deutsch. Verwaltungsr. Bd. 1, S. 267 ff. 
4) Entsch. vom 27. IX. 88 (Selbstverwaltung Bd. 16, S. 214). 
5) Ebenso, doch ausführlicher, Entsch. vom 29. VI. 87 (Verwaltungsbl. Bd. 8, 
S. 381). Vgl. auch Entsch. vom 20. XI. 93 (Verwaltungsbl. Bd. 15, S. 160). 
60) Entsch. vom 3. VII. 86 (Entsch. Bd. 13, S. 426 ff.). Vgl. noch Entsch. vom 
2* 
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