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Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

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fullscreen: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_1
Title:
Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Gesetzsammlung (fachlich)
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Felix Meiner
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Alsace-Lorraine.
Year of publication.:
1912
Edition title:
6. Auflage. Größere Ausgabe.
Scope:
343 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anlage 1. Die Entwürfe der Norddeutschen Bundesverfassung und das Verfassungsbündniß vom 18. August 1866.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.
  • Cover
  • Title page
  • Prepage
  • Preface
  • Inhalt des ersten Heftes.
  • Vorbemerkung zum ersten Hefte.
  • Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reichs.
  • Anlage 1. Die Entwürfe der Norddeutschen Bundesverfassung und das Verfassungsbündniß vom 18. August 1866.
  • Anlage 2. Der sog. Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867.
  • Anlage 3. Die Erweiterung des Norddeutschen Bundes zum Deutschen Reiche.
  • A. Vertrag mit Baden und Hessen vom 15. November 1870.
  • B. Vertrag mit Württemberg.
  • C. Vertrag mit Bayern.
  • Anlage 4. Die Einführung der Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen und Helgoland.
  • Anlage 5. Die Bildung des Volksverbandes.
  • Anlage 6. Das Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • Anlage 7. Das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 30. Mai 1908.
  • Anlage 8. Gesetz betr. die Einwirkung von Armenunterstützung auf öffentliche Rechte. Vom 15. März 1909.
  • Anlage 9. Das Wahlgesetz und seine Ergänzungen.
  • Anlage 10. Das Diätengesetz vom 21. Mai 1906.
  • Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907.
  • Anlage 12. Das Gesetz, betreffend die Ordnung des Reichshaushaltes vom 3. Juni 1906.
  • Die Sonder-Ausgestaltungen der Reichsgewalt für Elsaß-Lothringen und für die Schutzgebiete.
  • Anhang I. Elsaß-Lothringen.
  • Anhang II. Die Schutzgebiete.

Full text

88 Entwurf II. Entwurf III. 
  
Art. 8. gleich Artikel 7. 
Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte 
zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat; doch kann die 
Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben 
werden. Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden 
nicht gezählt. 
Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in 
Vortrag zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben 
der Berathung zu übergeben. Die Beschlußfassung erfolgt mit 
einfacher Mehrheit, mit Ausnahme von Beschlüssen über Ver- 
fassungs-Veränderungen, welche zwei Drittel der Stimmen erfordern. 
Bei Stimmengleichheit giebt die Präsidial-Stimme den Ausschlag. 
Art. 9. 
Der Bundesrath bildet perma- 
nente Ausschüsse: 
1, für das Landheer und die 
Festungen, 
2, für das Seewesen, 
3, für Zoll= und Steuerwesen, 
4, für Handel und Verkehr, 
5, für Eisenbahnen, Post und 
Telegraphen, 
6, für Justizwesen, 
7, für Rechnungswesen. 
In jedem dieser Ausschüsse 
werden außer dem Präsidium 
mindestens zwei Bundesstaaten 
vertreten sein und führt inner- 
halb derselben jeder Staat nur 
eine Stimme. Die Mitglieder 
der Ausschüsse zu 1 und 2 wer- 
den von dem Bundes-Oberfeld- 
herrn ernannt, die der übrigen 
von dem Bundesrathe gewählt. 
Die Zusammensetzung dieser 
Ausschüsse ist für jede Session 
des Bundesrathes resp. mit jedem 
Jahre zu erneuern, wobei die 
ausscheidenden Mitglieder wieder 
wählbar sind. Den Ausschüssen 
werden die zu ihren Arbeiten 
Artikel 8. 
Der Bundesrath bildet aus 
seiner Mitte dauernde Ausschüsse 
1. für das Landheer und die 
Festungen, 
2. für das Seewesen, 
3. für Zoll= und Steuerwesen, 
4. für Handel und Verkehr, 
5. für Eisenbahnen, Post und 
Telegraphen, 
6. für Justizwesen, 
7. für Rechnungswesen. 
In jedem dieser Ausschüsse 
werden außer dem Präsidium 
mindestens zwei Bundesstaaten 
vertreten sein, und führt inner- 
halb derselben jeder Staat nur 
eine Stimme. Die Mitglieder 
der Ausschüsse zu 1 und 2 wer- 
den von dem Bundesfeldherrn 
ernannt, die der übrigen von 
dem Bundesrathe gewählt. Die 
Zusammensetzung dieser Aus- 
schüsse ist für jede Session des 
Bundesrathes resp. mit jedem 
Jahre zu erneuern, wobei die 
ausscheidenden Mitglieder wieder 
wählbar sind. Den Ausschüssen 
werden die zu ihren Arbeiten
	        

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