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Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

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fullscreen: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_1
Title:
Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Gesetzsammlung (fachlich)
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Felix Meiner
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Alsace-Lorraine.
Year of publication.:
1912
Edition title:
6. Auflage. Größere Ausgabe.
Scope:
343 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anlage 2. Der sog. Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.
  • Cover
  • Title page
  • Prepage
  • Preface
  • Inhalt des ersten Heftes.
  • Vorbemerkung zum ersten Hefte.
  • Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reichs.
  • Anlage 1. Die Entwürfe der Norddeutschen Bundesverfassung und das Verfassungsbündniß vom 18. August 1866.
  • Anlage 2. Der sog. Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867.
  • Anlage 3. Die Erweiterung des Norddeutschen Bundes zum Deutschen Reiche.
  • A. Vertrag mit Baden und Hessen vom 15. November 1870.
  • B. Vertrag mit Württemberg.
  • C. Vertrag mit Bayern.
  • Anlage 4. Die Einführung der Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen und Helgoland.
  • Anlage 5. Die Bildung des Volksverbandes.
  • Anlage 6. Das Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • Anlage 7. Das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 30. Mai 1908.
  • Anlage 8. Gesetz betr. die Einwirkung von Armenunterstützung auf öffentliche Rechte. Vom 15. März 1909.
  • Anlage 9. Das Wahlgesetz und seine Ergänzungen.
  • Anlage 10. Das Diätengesetz vom 21. Mai 1906.
  • Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907.
  • Anlage 12. Das Gesetz, betreffend die Ordnung des Reichshaushaltes vom 3. Juni 1906.
  • Die Sonder-Ausgestaltungen der Reichsgewalt für Elsaß-Lothringen und für die Schutzgebiete.
  • Anhang I. Elsaß-Lothringen.
  • Anhang II. Die Schutzgebiete.

Full text

Anlage 2. Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867. 135 
  
Reichsständen, oder an Kommunen oder einzelne Privatberechtigte 
für eingezogene Zollrechte oder für aufgehobene Befreiungen gezahlt 
werden müssen. 
Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne 
Gegenstände auf Freipässe ohne Abgabenentrichtung ein= oder aus- 
sehen zu lassen. Dergleichen Gegenstände werden jedoch zollgesetz- 
ich behandelt, und in Freiregistern, mit denen es wie mit den 
übrigen Zollregistern zu halten ist, notirt, und die Abgaben, welche 
davon zu erheben gewesen wären, kommen bei der demnächstigen 
Revenüenausgleichung demjenigen Staate, von welchem die Frei- 
pässe ausgegangen sind, in Abrechnung. 
  
Artikel 16. 
In Absicht der Erhebungs= und Verwaltungskosten für die 
Eingangs= und Ausgangsabgaben kommen folgende Grundsätze zur 
Anwendung: 
1) Man wird, so weit nicht ausnahmsweise etwas Anderes ver- 
abredet ist, keine Gemeinschaft dabei eintreten lassen, vielmehr 
übernimmt jede Regierung alle in ihrem Gebiete vorkommen- 
den Erhebungs= und Verwaltungslkosten, es mögen diese durch S. 100 
die Einrichtung und Unterhaltung der Haupt= und Neben- 
Zollämter, der inneren Steuerämter, Hallämter und Tachse, 
und der Zolldirektionen, oder durch den Unterhalt des dabei 
anzestectten Personals und durch die dem letzteren zu be- 
willigenden Pensionen, oder endlich aus irgend einem anderen 
Bedürfnisse der Zollverwaltung entstehen. 
2) Hinsichtlich desjenigen Theils des Bedarfs aber, welcher an 
den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und innerhalb des 
dazu gehörigen Grenzbezirks für die Zoll-Erhebungs= und 
Aufsichts= oder Kontrol-Behörden und Zollschutzwachen erfor- 
derlich ist, wird man sich über Pauschsummen vereinigen, 
welche von der jährlich aufkommenden und der Gemeinschaft 
zu berechnenden Brutto-Einnahme an Zollgefällen nach der 
im Ariikel 11. getroffenen Vereinbarung in Abzug gebracht 
werden. 
3) Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, wo die Per- 
eption privativer Abgaben mit der Zollerhebung verbunden 
ist, von den Gehältern und Amtsbedürfnissen der Zollbeamten 
nur derjenige Theil in Anrechnung kommen, welcher dem Ver- 
hältnisse ihrer Geschäfte für den Zolldienst zu ihren Amts- 
eschäften überhaupt entspricht. 
4) Man wird auch ferner darauf bedacht sein, durch Feststellung 
allgemeiner Normen die Besoldungsverhältnisse der Beamten 
bei den Zoll-Erhebungs= und Ksssschtbesirden ingleichen bei 
den Hoolddirektionen in gsichste Uebereinstimmung # bringen. 
e 
Die Vereinsstaaten machen sich verbindlich, für die Diensttreue
	        

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