Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_1
Title:
Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Gesetzsammlung (fachlich)
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Felix Meiner
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Alsace-Lorraine.
Year of publication.:
1912
Edition title:
6. Auflage. Größere Ausgabe.
Scope:
343 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anlage 2. Der sog. Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.
  • Cover
  • Title page
  • Prepage
  • Preface
  • Inhalt des ersten Heftes.
  • Vorbemerkung zum ersten Hefte.
  • Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reichs.
  • Anlage 1. Die Entwürfe der Norddeutschen Bundesverfassung und das Verfassungsbündniß vom 18. August 1866.
  • Anlage 2. Der sog. Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867.
  • Anlage 3. Die Erweiterung des Norddeutschen Bundes zum Deutschen Reiche.
  • A. Vertrag mit Baden und Hessen vom 15. November 1870.
  • B. Vertrag mit Württemberg.
  • C. Vertrag mit Bayern.
  • Anlage 4. Die Einführung der Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen und Helgoland.
  • Anlage 5. Die Bildung des Volksverbandes.
  • Anlage 6. Das Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • Anlage 7. Das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 30. Mai 1908.
  • Anlage 8. Gesetz betr. die Einwirkung von Armenunterstützung auf öffentliche Rechte. Vom 15. März 1909.
  • Anlage 9. Das Wahlgesetz und seine Ergänzungen.
  • Anlage 10. Das Diätengesetz vom 21. Mai 1906.
  • Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907.
  • Anlage 12. Das Gesetz, betreffend die Ordnung des Reichshaushaltes vom 3. Juni 1906.
  • Die Sonder-Ausgestaltungen der Reichsgewalt für Elsaß-Lothringen und für die Schutzgebiete.
  • Anhang I. Elsaß-Lothringen.
  • Anhang II. Die Schutzgebiete.

Full text

S. 105. 
140 Anlage 2. Der Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867. 
  
sollen auf chaussirten Straßen da, wo sie noch bestehen, dem vor- 
stehenden Grundsatze gemäß aufgehoben und die Ortspflaster den 
Eianseestrecen dergestalt eingerechnet werden, daß davon nur die 
Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarife zur Erhebung kommen. 
  
Artikel 23. 
Die Wasserzölle oder auch Wegegeldgebühren auf Flüssen, mit 
Einschluß derjenigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Rekognitions- 
gebühren), sind von der Schiffahrt auf solchen Flüssen, auf welche 
die Bestimmungen des Wiener Kongresses oder besondere Staats- 
verträge Anwendung finden, ferner gegenseitig nach jenen Bestim- 
mungen zu entrichten, insofern hierüber nichts Besonderes verab- 
redet worden ist, oder verabredet werden wird. 
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Kon- 
greßakte noch andere Staatsverträge Anwendung finden, werden die 
Wasserzölle oder Wasserwegegelder nach den privativen Anordnungen 
der betreffenden Regierungen erhoben. Diese Abgaben sollen jedoch 
den Betrag von ¼ Gr. vom Zollzentner oder 1 Kr. vom Bayerischen 
Zentner für die Meile nicht übersteigen. 
Auf allen diesen Flüssen wird jeder Vereinsstaat die Angehörigen 
der anderen Vereinsstaaten, deren Waaren und Schiffsgefäße in 
jeder Beziehung, insbesondere auch hinsichtlich der Banenschiffahrr 
gleich seinen eigenen behandeln. 
Artikel 24. 
In den Gebieten der vertragenden Theile sollen Stapel= und 
Umschlagsrechte auch ferner nicht zulässig sein. Niemand soll zur 
Anhaltung, Verladung oder Lagerung gezwungen werden können, 
als in den Fällen, in welchen die gemeinschaftliche Zollordnung oder 
die betreffenden Schiffahrts-Reglements es zulassen oder vorschreiben. 
Artikel 25. 
Kanal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Waage-, Krah- 
nen= und Nieperlagegebühren und Leistungen für Anstalten, die zur 
Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, sollen nur bei Denuzung 
wirklich bestehender Einrichtungen erhoben werden und, mit Aus- 
nahme der Abgaben für die Befahrung der nicht im Staatseigen- 
thum besindlichen künstlichen Wasserstraßen, die zur Unterhaltung 
und gewöhnlichen Herstellung erforderlichen Kosten nicht übersteigen. 
Alle diese Abgaben sollen von den Angehörigen aller Vereinsstaaten 
auf völlig gleiche Weise, wie von den eigenen Angehörigen, in- 
gleichen ohne Rücksicht auf die Bestimmung der Waaren erhoben 
werden. 
[Findet der Gebrauch einer Waageeinrichtung nur zum Behufe 
der Zollermittelung oder überhaupt einer zollamtlichen Kontrole statt, 
so tritt eine Gebührenerhebung nicht ein.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment