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Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

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fullscreen: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_1
Title:
Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Gesetzsammlung (fachlich)
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Felix Meiner
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Alsace-Lorraine.
Year of publication.:
1912
Edition title:
6. Auflage. Größere Ausgabe.
Scope:
343 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anlage 5. Die Bildung des Volksverbandes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.
  • Cover
  • Title page
  • Prepage
  • Preface
  • Inhalt des ersten Heftes.
  • Vorbemerkung zum ersten Hefte.
  • Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reichs.
  • Anlage 1. Die Entwürfe der Norddeutschen Bundesverfassung und das Verfassungsbündniß vom 18. August 1866.
  • Anlage 2. Der sog. Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867.
  • Anlage 3. Die Erweiterung des Norddeutschen Bundes zum Deutschen Reiche.
  • A. Vertrag mit Baden und Hessen vom 15. November 1870.
  • B. Vertrag mit Württemberg.
  • C. Vertrag mit Bayern.
  • Anlage 4. Die Einführung der Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen und Helgoland.
  • Anlage 5. Die Bildung des Volksverbandes.
  • Anlage 6. Das Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • Anlage 7. Das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 30. Mai 1908.
  • Anlage 8. Gesetz betr. die Einwirkung von Armenunterstützung auf öffentliche Rechte. Vom 15. März 1909.
  • Anlage 9. Das Wahlgesetz und seine Ergänzungen.
  • Anlage 10. Das Diätengesetz vom 21. Mai 1906.
  • Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907.
  • Anlage 12. Das Gesetz, betreffend die Ordnung des Reichshaushaltes vom 3. Juni 1906.
  • Die Sonder-Ausgestaltungen der Reichsgewalt für Elsaß-Lothringen und für die Schutzgebiete.
  • Anhang I. Elsaß-Lothringen.
  • Anhang II. Die Schutzgebiete.

Full text

216 Anlage 5. Die Bildung des Volksverbandes. 
§ 21. 
JNorddeutsche, welche das Bundesgebiet verlassen und sich zehn 
S. 359. Jahre lang l ununterbrochen im Auslande aubhalten, verlieren da- 
durch ihre Staatsangehörigkeit. Die vorbezeichnete Frist wird von 
dem Zeitpunkte des Austritts aus dem Bundesgebiete oder, wenn. 
der Austretende sich im Besitz eines Reisepapieres oder Heimaths-= 
scheines befindet, von dem Zeitpunkte des Ablaufs dieser Papiere 
an gerechnet. Sie wird unterbrochen durch die Eintragung in die 
Matrikel eines Bundeskonsulats. Ihr Lauf beginnt von Neuem. 
mit dem auf die Löschung in der Matrikel folgenden Tage. 
2Des hiernach eingetretene Verlust der Staatsangehörigkeit er- 
streckt sich zugleich auf die Ehefrau und die unter väterlicher Gewalt 
stehenden minderjährigen Kinder, soweit sie sich bei dem Ehemanne, 
beziehungsweise Vater befinden. 4 «"-"«« 
E.G.z.B.G.B.v.18.Augnst1896(s.obenzn511). 
.--"«.IV.«·.An"die.Stelledes-§.·21Abf.2treten-folgende.Vor- 
schriften: 1 · · 
Der hiernach eingetretene Verlust der Staatsangehörig- 
keit erstreckt sich zugleich auf die Ehefrau und auf die- 
jenigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem Ausge- 
tretenen kraft elterlicher Gewalt zusteht, soweit sich die 
Ehefrau oder die Kinder bei dem Ausgetretenen befinden. 
Ausgenommen sind Töchter, die verheirathet sind oder 
verheirathet gewesen sind. 
Für Norddeutsche, welche sich in einem Staate des Auslandes 
mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen aufhalten und in dem- 
selben zugleich die Staatsangehörigkeit erwerben, kann durch Staats- 
vertrag die zehnjährige Frist bis auf eine fünfjährige vermindert 
werden, ohne Unterschied, ob die Betheiligten sich im Besitze eines 
Reisepapieres oder Heimathsscheines befinden oder nicht. 
Norddeutschen, welche ihre Staatsangehörigkeit durch zehn- 
jährigen Aufenthalt im Auslande verloren und keine andere Staats- 
angehörigkeit erworben haben, kann die Staatsangehörigkeit in dem 
früheren Heimathsstaate wieder verliehen werden, auch ohne daß 
sie sich dort niederlassen. 
Norddeutsche, welche ihre Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen 
Aufenthalt im Auslande verloren haben und demnächst in das Gebiet 
des Norddeutschen Bundes zurückkehren, erwerben die Staatsan- 
gehörigkeit in demjenigen Bundesstaate, in welchem sie sich nieder- 
gelassen haben, durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde 
  
 
	        

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