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Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

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fullscreen: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_1
Title:
Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Gesetzsammlung (fachlich)
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Felix Meiner
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Alsace-Lorraine.
Year of publication.:
1912
Edition title:
6. Auflage. Größere Ausgabe.
Scope:
343 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anlage 9. Das Wahlgesetz und seine Ergänzungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.
  • Cover
  • Title page
  • Prepage
  • Preface
  • Inhalt des ersten Heftes.
  • Vorbemerkung zum ersten Hefte.
  • Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reichs.
  • Anlage 1. Die Entwürfe der Norddeutschen Bundesverfassung und das Verfassungsbündniß vom 18. August 1866.
  • Anlage 2. Der sog. Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867.
  • Anlage 3. Die Erweiterung des Norddeutschen Bundes zum Deutschen Reiche.
  • A. Vertrag mit Baden und Hessen vom 15. November 1870.
  • B. Vertrag mit Württemberg.
  • C. Vertrag mit Bayern.
  • Anlage 4. Die Einführung der Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen und Helgoland.
  • Anlage 5. Die Bildung des Volksverbandes.
  • Anlage 6. Das Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • Anlage 7. Das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 30. Mai 1908.
  • Anlage 8. Gesetz betr. die Einwirkung von Armenunterstützung auf öffentliche Rechte. Vom 15. März 1909.
  • Anlage 9. Das Wahlgesetz und seine Ergänzungen.
  • Anlage 10. Das Diätengesetz vom 21. Mai 1906.
  • Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907.
  • Anlage 12. Das Gesetz, betreffend die Ordnung des Reichshaushaltes vom 3. Juni 1906.
  • Die Sonder-Ausgestaltungen der Reichsgewalt für Elsaß-Lothringen und für die Schutzgebiete.
  • Anhang I. Elsaß-Lothringen.
  • Anhang II. Die Schutzgebiete.

Full text

Anlage 9. Das Wahlgesetz und seine Ergänzungen. 247 
  
S. 6. 
Jeder Abgeordnete wird in einem besonderen Wahlkreise gewählt. 
Jeder Wahlkreis wird zum Zwecke der Stimmabgabe in kleinere 
Bezirke getheilt, welche möglichst mit den Ortsgemeinden zusammen- 
fallen sollen, sofern nicht bei volkreichen Ortsgemeinden eine Unter- 
abtheilung erforderlich wird. 
Mit Ausschluß der Exklaven müssen die Wahlkreise, sowie die 
Wahlbezirke räumlich abgegrenzt und thunlichst abgerundet sein. 
Ein Bundesgesetz wird die Abgrenzung der Wahlkreise be- 
stimmen. Bis dahin sind die gegenwärtigen Wahlkreise beizubehalten, 
mit Ausnahme derjenigen, welche zur Zeit nicht örtlich abgegrenzt 
und zu einem räumlich zusammenhängenden Bezirke abgerundet sind. 
Diese müssen zum Zwecke der nächsten allgemeinen Wahlen gemäß 
der Vorschrift des dritten Absatzes gebildet werden. 
K 7. 
MWer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß 
in demselben, oder, im Falle eine Gemeinde in mehrere Wahlbezirke 
getheilt ist, in einem derselben zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz. 
haben. 
Jeder darf nur an Einem Orte wählen. 
t“ 
In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen anzu- 
legen, in welche ldie zum Wählen Berechtigten nach Zu= und Vor- 
namen, Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. 
Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur Wahl 
bestimmten Tage zu Jedermanns Einsicht auszulegen, und ist dies 
zuvor unter Hinweisung auf die Einsprachefrist öffentlich bekannt zu 
machen. Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach 
Beginn der Auslegung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung 
erlassen hat, anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage 
zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen 
sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen 
aufgenommen sind. 
Bei einzelnen Neuwahlen, welche innerhalb Eines Jahres nach 
der letzten allgemeinen Wahl stattfinden, bedarf es einer neuen Auf- 
stellung und Auslegung der Wahlliste nicht. 
S. 117.
	        

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