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Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

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fullscreen: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_1
Title:
Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Gesetzsammlung (fachlich)
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Felix Meiner
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Alsace-Lorraine.
Year of publication.:
1912
Edition title:
6. Auflage. Größere Ausgabe.
Scope:
343 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.
  • Cover
  • Title page
  • Prepage
  • Preface
  • Inhalt des ersten Heftes.
  • Vorbemerkung zum ersten Hefte.
  • Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reichs.
  • Anlage 1. Die Entwürfe der Norddeutschen Bundesverfassung und das Verfassungsbündniß vom 18. August 1866.
  • Anlage 2. Der sog. Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867.
  • Anlage 3. Die Erweiterung des Norddeutschen Bundes zum Deutschen Reiche.
  • A. Vertrag mit Baden und Hessen vom 15. November 1870.
  • B. Vertrag mit Württemberg.
  • C. Vertrag mit Bayern.
  • Anlage 4. Die Einführung der Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen und Helgoland.
  • Anlage 5. Die Bildung des Volksverbandes.
  • Anlage 6. Das Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • Anlage 7. Das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 30. Mai 1908.
  • Anlage 8. Gesetz betr. die Einwirkung von Armenunterstützung auf öffentliche Rechte. Vom 15. März 1909.
  • Anlage 9. Das Wahlgesetz und seine Ergänzungen.
  • Anlage 10. Das Diätengesetz vom 21. Mai 1906.
  • Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907.
  • Anlage 12. Das Gesetz, betreffend die Ordnung des Reichshaushaltes vom 3. Juni 1906.
  • Die Sonder-Ausgestaltungen der Reichsgewalt für Elsaß-Lothringen und für die Schutzgebiete.
  • Anhang I. Elsaß-Lothringen.
  • Anhang II. Die Schutzgebiete.

Full text

Zwangsweise 
Grrses in 
e- 
den Ru 
stand. 
S. 259. 
272 Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907. 
  
660. 
Die Einziehung oder Kürzung der Pension auf Grund der 
Bestimmungen in den &§ 57 bis 59 tritt mit dem Ende des Monats 
ein, in welchem das eine solche Veränderung bedingende Ereignis 
sich zugetragen hat; tritt dieses Ereignis am ersten Tage eines 
Monats ein, so hört die Zahlung mit dem Beginne dieses Monats auf. 
Bei vorübergehender Wiederbeschäftigung gegen Tagegelder 
oder eine andere Entschädigung beginnt die Einziehung oder Kürzung 
mit dem Ablaufe von sechs Monaten vom ersten Tage des Monats 
der Beschäftigung ab gerechnet. 
Die Wiedergewährung der Pension hebt mit dem Beginne des 
Monats an, in welchem das eine solche Veränderung bedingende 
Ereignis sich zugetragen hat. 
6§ 60 a. 
Sucht ein Beamter, welcher das fünfundsechzigste Lebensjahr 
vollendet hat, seine Versetzung in den Ruhestand nicht nach, so 
kann diese nach Anhörung des Beamten unter Beobachtung der Vor- 
schriften der Sh 53 ff. in der nämlichen Weise verfügt werden, wie 
wenn der Beamte seine Pensionierung selbst beantragt hätte. 
§61. 
Ein Reichsbeamter, welcher durch Blindheit, Taubheit oder 
ein sonstiges körperliches Gebrechen oder wegen Schwäche seiner 
körperlichen oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung seiner Amts- 
pflichten dauernd unfähig ist, soll in den Ruhestand versetzt werden. 
1/ 62. 
Sucht der Beamte in einem solchen Falle seine Versetzung in 
den Ruhestand nicht nach, so wird ihm oder seinem nötigenfalls 
hierzu besonders zu bestellenden Kurator von der vorgesetzten Dienst- 
behörde unter Angabe der Gründe der Pensionierung und des zu 
gewährenden Pensionsbetrags eröffnet, daß der Fall seiner Versetzung 
in den Ruhestand vorliege. 
/l3. 
Wenn der Beamte gegen die ihm gemachte Eröffnung (5 62) 
innerhalb sechs Wochen keine Einwendung erhoben hat, so wird in 
derselben Weise verfügt, als wenn er seine Pensionierung selbst 
nachgesucht hätte. 
Die Zahlung des vollen Gehalts dauert bis zum Ablaufe 
desjenigen Vierteljahrs, welches auf den Monat folgt, in dem ihm
	        

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