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Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

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fullscreen: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_1
Title:
Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Gesetzsammlung (fachlich)
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Felix Meiner
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Alsace-Lorraine.
Year of publication.:
1912
Edition title:
6. Auflage. Größere Ausgabe.
Scope:
343 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.
  • Cover
  • Title page
  • Prepage
  • Preface
  • Inhalt des ersten Heftes.
  • Vorbemerkung zum ersten Hefte.
  • Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reichs.
  • Anlage 1. Die Entwürfe der Norddeutschen Bundesverfassung und das Verfassungsbündniß vom 18. August 1866.
  • Anlage 2. Der sog. Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867.
  • Anlage 3. Die Erweiterung des Norddeutschen Bundes zum Deutschen Reiche.
  • A. Vertrag mit Baden und Hessen vom 15. November 1870.
  • B. Vertrag mit Württemberg.
  • C. Vertrag mit Bayern.
  • Anlage 4. Die Einführung der Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen und Helgoland.
  • Anlage 5. Die Bildung des Volksverbandes.
  • Anlage 6. Das Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • Anlage 7. Das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 30. Mai 1908.
  • Anlage 8. Gesetz betr. die Einwirkung von Armenunterstützung auf öffentliche Rechte. Vom 15. März 1909.
  • Anlage 9. Das Wahlgesetz und seine Ergänzungen.
  • Anlage 10. Das Diätengesetz vom 21. Mai 1906.
  • Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907.
  • Anlage 12. Das Gesetz, betreffend die Ordnung des Reichshaushaltes vom 3. Juni 1906.
  • Die Sonder-Ausgestaltungen der Reichsgewalt für Elsaß-Lothringen und für die Schutzgebiete.
  • Anhang I. Elsaß-Lothringen.
  • Anhang II. Die Schutzgebiete.

Full text

274 Anlage! 11. « Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907. 
  
/ 68. 
Ist ein Beamter vor dem Zeitpunkte, mit welchem die 
Pensionsberechtigung für ihn eingetreten sein würde, dienstunfähig 
geworden, so kann er gegen seinen Willen nur unter Beobachtung 
derjenigen Formen, welche für das förmliche Disziplinarverfahren 
vorgeschrieben sind, in den Ruhestand versetzt werden. 
Wird es jedoch von der obersten Reichsbehörde mit Zustimmung 
des Bundesrats angemessen befunden, dem Beamten eine Pension 
zu dem Betrage zu bewilligen, welcher ihm bei Erreichung des vor- 
gedachten Zeitpunkts zustehen würde, so kann die Pensionierung 
desselben nach den Vorschriften der ö§ 61 bis 67 erfolgen. 
*2 
Bewilligung Hinterläßt ein Pensionär eine Witwe oder eheliche oder legi- 
fiun Himter, timierte Abkömmlinge, so wird die Pension einschließlich einer 
etwaigen auf Grund des Offizierpensionsgesetzes vom 31. Mai 1906 
gewährten Verstümmelungszulage, Kriegszulage und Alterszulage, 
Pensionserhöhung und Tropenzulage noch für das auf den Sterbe- 
monat folgende Vierteljahr unter Anrechnung des vor dem Tode 
des Pensionärs fällig gewordenen Betrags gezahlt. Die Zahlung 
erfolgt im voraus in einer Summe. An wen vdie Zahlung erfolgt, 
bestimmt die oberste Reichsbehörde. 
Die Zahlung kann mit Genehmigung der obersten Reichs- 
behörde auch dann stattfinden, wenn der Verstorbene Verwandte der 
aufsteigenden Linie, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, 
deren Ernährer er ganz oder überwiegend gewesen ist, in Be- 
dürftigkeit hinterläßt oder wenn und soweit der Nachlaß nicht aus- 
reicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung 
zu decken. 
Die oberste Reichsbehörde kann die ihr zustehenden Befugnisse 
auf andere Behörden übertragen. 
Der über den Sterbemonat hinaus gewährte Betrag ist der 
Pfändung nicht unterworfen. 
8 70. 
Bopsitoriige Ist die nach Maßgabe dieses Gesetzes bemessene Pension ge- 
thn 6 ringer als die Pension, welche dem Beamten hätte gewährt werden 
müssen, wenn er vor dem Erlasse dieses Gesetzes nach den damals 
für ihn geltenden Bestimmungen pensioniert worden wäre, so wird 
die letztere Pension an Stelle der ersteren bewilligt.
	        

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