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Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

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fullscreen: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_1
Title:
Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Gesetzsammlung (fachlich)
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Felix Meiner
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Alsace-Lorraine.
Year of publication.:
1912
Edition title:
6. Auflage. Größere Ausgabe.
Scope:
343 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.
  • Cover
  • Title page
  • Prepage
  • Preface
  • Inhalt des ersten Heftes.
  • Vorbemerkung zum ersten Hefte.
  • Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reichs.
  • Anlage 1. Die Entwürfe der Norddeutschen Bundesverfassung und das Verfassungsbündniß vom 18. August 1866.
  • Anlage 2. Der sog. Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867.
  • Anlage 3. Die Erweiterung des Norddeutschen Bundes zum Deutschen Reiche.
  • A. Vertrag mit Baden und Hessen vom 15. November 1870.
  • B. Vertrag mit Württemberg.
  • C. Vertrag mit Bayern.
  • Anlage 4. Die Einführung der Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen und Helgoland.
  • Anlage 5. Die Bildung des Volksverbandes.
  • Anlage 6. Das Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • Anlage 7. Das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 30. Mai 1908.
  • Anlage 8. Gesetz betr. die Einwirkung von Armenunterstützung auf öffentliche Rechte. Vom 15. März 1909.
  • Anlage 9. Das Wahlgesetz und seine Ergänzungen.
  • Anlage 10. Das Diätengesetz vom 21. Mai 1906.
  • Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907.
  • Anlage 12. Das Gesetz, betreffend die Ordnung des Reichshaushaltes vom 3. Juni 1906.
  • Die Sonder-Ausgestaltungen der Reichsgewalt für Elsaß-Lothringen und für die Schutzgebiete.
  • Anhang I. Elsaß-Lothringen.
  • Anhang II. Die Schutzgebiete.

Full text

S. 267. 
282 Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907. 
–––.. — 
  
6 103. 
Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Die Offentlichkeit 
kann aus besonderen Gründen auf den Antrag des Angeschuldigten, 
des Beamten der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen durch 
Beschluß der Disziplinarkammer ausgeschlossen oder auf bestimmte 
Personen beschränkt werden. Die Gründe der Ausschließung oder 
Beschränkung der Offentlichkeit müssen aus dem Sitzungsprotokolle 
hervorgehen. 
& 104. 
Bei der mündlichen Verhandlung wird der wesentliche Inhalt 
der Anschuldigungsschrift von dem Beamten der Staatsanwaltschaft 
mündlich vorgetragen. Der Angeschuldigte wird vernommen. Gesteht 
derselbe die den Gegenstand der Anschuldigung bildenden Tatsachen 
ein und walten gegen die Glaubwürdigkeit seines Geständnisses 
keine Bedenken ob, so beschließt die Disziplinarkammer, daß eine 
Beweisverhandlung nicht stattfinde. 
Andernfalls gibt ein von dem Vorsitzenden der Disziplinar- 
kammer aus der Zahl der Mitglieder ernannter Berichterstatter auf 
Grund der bisherigen Verhandlungen eine Darstellung der Beweis- 
aufnahme, soweit sie sich auf die in der Anschuldigungsschrift ent- 
haltenen Anschuldigungspunkte bezieht. 
Zum Schlusse wird der Beamte der Staatsanwaltschaft mit 
seinem Vor= und Antrage und der Angeschuldigte mit seiner Ver- 
teidigung gehört. Dem Angeschuldigten steht das letzte Wort zu. 
§ tüos. 
Wenn die Disziplinarkammer vor oder im Laufe der münd- 
lichen Verhandlung auf den Antrag des Angeschulvigten oder des 
Beamten der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen die Ver- 
nehmung von Zeugen, sei es vor der Disziplinarkammer oder durch 
einen beauftragten Beamten, oder die Herbeischaffung anderer Beweis- 
mittel für angemessen erachtet, so erläßt sie die erforderliche Ver- 
fügung und verlegt nötigenfalls die Fortsetzung der Verhandlung 
auf einen anderen Tag, welcher dem Angeschuldigten bekannt zu 
machen ist. 
∆ 106. 
Die Vernehmung des Zeugen muß auf Antrag des Beamten 
der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten in der mündlichen 
Verhandlung erfolgen, sofern die Tatsachen erheblich sind, über 
welche die Vernehmung stattfinden soll, und die Disziplinarkammer
	        

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