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Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

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fullscreen: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_1
Title:
Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Gesetzsammlung (fachlich)
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Felix Meiner
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Alsace-Lorraine.
Year of publication.:
1912
Edition title:
6. Auflage. Größere Ausgabe.
Scope:
343 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.
  • Cover
  • Title page
  • Prepage
  • Preface
  • Inhalt des ersten Heftes.
  • Vorbemerkung zum ersten Hefte.
  • Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reichs.
  • Anlage 1. Die Entwürfe der Norddeutschen Bundesverfassung und das Verfassungsbündniß vom 18. August 1866.
  • Anlage 2. Der sog. Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867.
  • Anlage 3. Die Erweiterung des Norddeutschen Bundes zum Deutschen Reiche.
  • A. Vertrag mit Baden und Hessen vom 15. November 1870.
  • B. Vertrag mit Württemberg.
  • C. Vertrag mit Bayern.
  • Anlage 4. Die Einführung der Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen und Helgoland.
  • Anlage 5. Die Bildung des Volksverbandes.
  • Anlage 6. Das Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • Anlage 7. Das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 30. Mai 1908.
  • Anlage 8. Gesetz betr. die Einwirkung von Armenunterstützung auf öffentliche Rechte. Vom 15. März 1909.
  • Anlage 9. Das Wahlgesetz und seine Ergänzungen.
  • Anlage 10. Das Diätengesetz vom 21. Mai 1906.
  • Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907.
  • Anlage 12. Das Gesetz, betreffend die Ordnung des Reichshaushaltes vom 3. Juni 1906.
  • Die Sonder-Ausgestaltungen der Reichsgewalt für Elsaß-Lothringen und für die Schutzgebiete.
  • Anhang I. Elsaß-Lothringen.
  • Anhang II. Die Schutzgebiete.

Full text

S. 273. 
288 Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907. 
  
129. 
Der zu den Kosten (5 128) nicht verwendete Teil des Ein- 
kommens wird dem Beamten auch in dem Falle nachgezahlt, wo 
das Verfahren die Entfernung aus dem Amte zur Folge gehabt hat. 
Dem Beamten ist auf Verlangen ein Nachweis über die Ver- 
wendung zu erteilen. Erinnerungen gegen die Verwendung können 
im Rechtswege nicht geltend gemacht werden. 
§l 130. 
Wird der Beamte freigesprochen, so muß ihm der innebehaltene 
Teil des Diensteinkommens vollständig nachgezahlt werden. 
Wird er nur mit einer Ordnungsstrafe belegt, so ist ihm der 
innebehaltene Teil insoweit nachzuzahlen, als derselbe nicht zur 
Deckung der ihn treffenden Untersuchungskosten und der Ordnungs- 
strafe erforderlich ist. Ein Abzug wegen der Stellvertretungskosten 
findet nicht statt. 
W 131. 
Wenn Gefahr im Verzug ist, kann einem Beamten auch von 
solchen Vorgesetzten, die seine Suspension zu verfügen nicht er- 
mächtigt sind, die Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig unter- 
sagt werden; es ist aber darüber sofort an die oberste Reichs- 
behörde zu berichten. 
Diese Untersagung hat eine Kürzung des Diensteinkommens 
nicht zur Folge. 
§ 12. 
Dem unter Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes einst- 
weilen in den Ruhestand versetzten Beamten wird ein Viertel des 
Wartegeldes innebehalten, wenn im Disziplinarverfahren eine noch 
nicht rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, welche auf Dienst- 
entlassung lautet. 
Wegen der Nachzahlung des innebehaltenen Teiles vom 
Wartegelde kommen die Grundsätze der 95 129 und 130 zur An- 
wendung. 
133. 
Alle nach den Bestimmungen der 9# 61 bis 132 erfolgenden 
Aufforderungen, Mitteilungen, Zustellungen und Vorladungen sind 
gültig und bewirken den Lauf der Fristen, wenn sie unter Be- 
obachtung der für gerichtliche Insinuation in Strafsachen vor- 
geschriebenen Formen demjenigen, an den sie ergehen, zugestellt sind. 
Die vereideten Verwaltungsbeamten haben dabei den Glauben der 
Gerichtsboten.
	        

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