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Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_1
Title:
Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Gesetzsammlung (fachlich)
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Felix Meiner
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Alsace-Lorraine.
Year of publication.:
1912
Edition title:
6. Auflage. Größere Ausgabe.
Scope:
343 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Die Sonder-Ausgestaltungen der Reichsgewalt für Elsaß-Lothringen und für die Schutzgebiete.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
Anhang I. Elsaß-Lothringen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.
  • Title page
  • Dedication
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • I. Teil. Historische Einleitung.
  • § 1. Der Traditionsrezeß.
  • § 2. Staatsrechtliche Stellung der Oberlausitz von 1635-1834.
  • I. Ihr Verhältnis zu den übrigen Kursächsischen Ländern.
  • II. Verfassung der Oberlausitz.
  • III. Veränderungen im Anfange dieses Jahrhunderts.
  • IV. Frage nach dem Zurechtbestehen des Lehensverhältnisses.
  • II. Teil. Heutige staatsrechtliche Stellung der Oberlausitz.
  • § 3. Die Urkunde von 1834.
  • § 4. Das Provinzialständische Statut vom Jahre 1834.
  • § 5. Veränderungen von 1834 bis heute.
  • § 6. Schlußfacit.

Full text

24 I. Teil. Historische Einleitung. 
IV. Irage nach dem Zurechtbestehen des LTehensverhältnisses. 
Es fragt sich nun aber: woher haben die Sächsische Regierung 
und die Oberlausitzer Stände das Recht hergenommen, die Verfassung 
auf die Oberlausitz auszudehnen und diese zu einem bloßen Teil von 
Sachsen zu machend Die Beantwortung dieser Frage ist abhängig von 
der anderen, ob damals noch die Oberlehnsherrlichkeit Oesterreichs 
über das Warkgrafentum zu Recht bestand, denn diese verbot ja eine 
Derbindung der Oberlausitz mit den übrigen Sächsischen Landen im 
Sinne einer Inkorporation. 
Auf dem Wiener Kongresse hat sich Oesterreich mit ziemlich klaren 
Worten in Art. 15 der Kongreßakte seine Oberlehnsherrlichkeit reserviert. 
Man hat sich dagegen auf Artikel II der BZundesakte berufen, worin die 
Wahrung der Unabhängigkeit der einzelnen Staaten als ein Zweck des 
Bundes hingestellt wird, und behauptet, es läge darin die prinzipielle Un- 
zulässigkeit eines Lehensverhältnisses zwischen deutschen Zundesstaaten aus- 
gesprochen. Aber gerade der Artikel 15 der Kongreßakte, als die speziellere 
Bestimmung, zeigt deutlich, daß man keineswegs dem Artikel II der 
Bundesakte die ihm untergelegte Bedeutung gegeben habe. Dagegen 
läßt sich eine Aufhebung des Lehensverhältnisses sehr wohl aus 
Artikel 2 der Wiener Schlußakte vom 15. Mai 1820 deduzieren, 
worin der Deutsche Zund als eine Gemeinschaft unter sich unab- 
hängiger Staaten bezeichnet wird. Da zwei im Lehensverhältnisse zu 
einander stehende Staaten keineswegs als unter sich unabhängige be- 
zeichnet werden können, so liegt in diesem Satz implicite die Unzulässig- 
keit eines Lehensverhältnisses zwischen Staaten des Deutschen Bundes 
wo für die Oberlausitz eine Abweichung von der Derfassungsurkunde statuiert 
werden solle. In ähnlicher Weise wird bei der Hublikation der Möniglichen HKaus- 
gesetze bemerkt: „soweit nöthig, unter Sustimmung Unserer gefteuen Stände“, ohne 
daß gesagt wird, wo denn diese Sustimmung nötig sei.
	        

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