Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_5
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
Subtitle:
Mit den Änderungen bis zum Gesetz v. 19. Dezember 1895.
Author:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1896
Scope:
412 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Supplement

Title:
Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit.
Volume count:
6
Document type:
Monograph
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

  
Edict über b. gutsberrlichen Rechte u.d. gutsherrliche Gerichtsbarteit. 125 
  
Titel VI. 
Von dem Uebergang der gutsherrlichen Gerichtsbarkeit 
an andere Besitzer, von der Suspension, und von 
dem Aufhören derselben. 
S. 129. 
Wenn die gutsherrliche Gerichtsbarkeit durch den Tod des 
Inhabers an dessen Erben übergeht; so setzen sie vieselbe mit den 
übrigen gutsherrlichen Rechten, in soferne sie dazu fähig sind, fort, 
und haben sogleich nach dem Anstritt der Erbschaft die Anzeige 
davon bey der Regierung des Kreises zu machen, auch, wenn 
der Erben mehrere sind, ein Individuum aus ihrer Mitte zu be- 
stimmen, welches die persönlichen Verhältnisse des Gutsherrn gegen 
sein Gericht vertritt. 
5. 130. 
Eben so muß bey Veräußerung des Gutes, worauf die Ge- 
richtsbarkeit haftet, der neue Erwerber der vorgesetzten Kreis-Re- 
gierung alsbald angezeigt werden, damit er in das Verzeichniß der 
gutsherrlichen Gerichte eingetragen werde. 
Dasselbe ist zu beobachten, wenn ein Gut mit der Gerichts- 
barkeit an einen andern Besitzer in Folge eines gerechtlichen! Er- 
kenntnisses übergeht. 
KS. 131. 
Suspendirt ist die Gerichtsbarkeit, wenn mehrere unabgetheilte 
Erben eines mit der Gerichtsbarkeit bekleiveten Gutes den Auftrag 
zur Ernennung eines Stellvertreters nicht erfüllen, und diese 
Suspension dauert so lange, bis ver angeführte Abgang gehoben 
seyn wird. 
S. 132. 
Ingleichen tritt eine Suspension der Gerichtsbarkeit ein, wenn 
der Gutsherr durch den Ausspruch der Gerichte, wegen schweren 
Mißlbrauchs, der Gerichtsbarkeit auf seine Lebenszeit verlustig erklärt 
wird, unbeschadet der Rechte seiner Erben und anderer Rechts- 
Nachfolger. 
öS. 133. " 
Ferner ruht die Gerichtsbarkeit, wenn das Gut, worauf sie 
haftet, an einen Unadelichen übergeht, und sie lebt wieder auf. 
sobald dasselbe wieder in die Hände eines Adelichen kömmt. 
1 So bas Gl. Correx. II: gerichtlichen. 
  
9 
u 
k. 272. 
Svp. 273.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Supplement

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment